Online-Nachricht - Dienstag, 03.11.2020

Umsatzsteuer | Anhebung des Umsatzsteuersatzes zum (BMF)

Die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020 endet bald. Presseberichten zufolge wird eine Verlängerung der Umsatzsteuersenkung nicht diskutiert. Das BMF nimmt in seinem Schreiben v. auch zur Anhebung des Umsatzsteuersatzes zum Stellung ().

Hintergrund: Die Umsatzsteuer wurde vom bis zum gesenkt. Der reguläre Steuersatz wurde dabei von 19 % auf 16 %, der reduzierte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.

Das BMF führt zur Anhebung in Rz. 47-53 u.a. aus:

  • Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die für die vor dem vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Darüber hinaus wird zur Vereinfachung zugelassen, dass die für die vor dem vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum berechnet und entrichtet wird, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird. Vereinnahmt der Unternehmer das restliche Entgelt nach dem in mehreren Teilbeträgen, kann er die Umsatzsteuer, soweit sie noch auf die vor dem vereinnahmten Teilentgelte entfällt, für den Voranmeldungszeitraum berechnen und entrichten, in dem der letzte Teilbetrag vereinnahmt wird.

  • Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine in der Zeit vom bis zum , ist die Umsatzsteuer nach dem bis zum geltenden Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen nach dem ist die Umsatzsteuer nach dem ab geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Für Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gilt diese Vereinfachung entsprechend. Zur Erstattung von Pfandbeträgen siehe Rz. 50 des BMF-Schreibens.

  • Umsatzbesteuerung und Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem für nach dem ausgeführte Leistungen vereinnahmt werden, werden in Rz. 51 des BMF-Schreibens erläutert.

Quelle: ; NWB Datenbank, Handelsblatt online (JT)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-62770