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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen aus Geldspielautomaten
Anmerkung zu den BFH-Urteilen v. 11.12.2019 - XI R 13/18, XI R 23/18 und XI R 26/18
Der BFH hat am in drei im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen v. (XI R 13/18, BStBl 2020 II S. 296, XI R 23/18, NWB NAAAH-46267 und XI R 26/18, NWB XAAAH-46268) über die Frage entschieden, ob die vom EuGH in der Rechtssache „Baštová“ (Urteil v. - Rs. C-432/15, NWB UAAAF-89465) aufgestellten Grundsätze auch für Umsätze aus Geldspielautomaten Anwendung finden. Danach kann es an einem für die Steuerbarkeit erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung fehlen, wenn eine Zahlung ungewiss und von Unwägbarkeiten abhängig ist.
Die Langfassung des Beitrags finden Sie .
Umsätze sind steuerbar und steuerpflichtig
[i]Kläger: Leistungsaustausch fehleIn den zugrundeliegenden Sachverhalten sind die Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird. Der Kläger war jeweils der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des EuGH nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Der BFH bestätigt seine frühere Rechtsprechung, wonach die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sind. [i]BFH: unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und GegenleistungNach Auf...