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StuB Nr. 17 vom Seite 660

Steuern im handelsbilanziellen Jahresabschluss

Grundlagen zu Darstellung und Ausweis

RA/WP/StB Dr. Ulf-Christian Dißars

Trotz großer Bedeutung wird die Darstellung von Steuern in der Rechnungslegung noch immer nicht übergreifend diskutiert. Im Mittelpunkt stehen vielmehr Einzelfragen. Dieser Beitrag behandelt die Abbildung von Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss.

Marx, Die Abbildung laufender Steuern in Handels- und Steuerbilanz, NWB JAAAG-77339

Kernfragen
  • Nach welchen Kriterien werden Steuern ganz allgemein bilanziert?

  • Zu welchem Zeitpunkt sind Steuerforderungen zu aktivieren?

  • Wie sind Steuerschulden zu behandeln?

I. Einleitung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020, § 275 Rz. 118 NWB PAAAH-36422 Um ein bekanntes Zitat von Benjamin Franklin wiederzugeben, sind im Leben nur zwei Dinge sicher – nämlich der Tod und die Steuern. Steuern stellen mithin auch einen wesentlichen Aspekt jeder wirtschaftlichen Aktivität dar, da sie einen nicht unerheblichen Anteil der Aufwendungen jeder Unternehmung darstellen. Und auch, wenn immer wieder Kennzahlen berechnet werden, welche die Steuerbelastung ausblenden, sind Steuern von ganz erheblicher Bedeutung, wenn der wirtschaftliche Erfolg einer Unternehmung betrachtet wird. Und nicht zuletzt kann eine Auszahlung von Gewinnen an Gesellschafter erst dann erfolgen, wenn zuvor Steuern gezahlt worden sind. Alles in allem verwundert es deshalb nicht, dass auch im Handelsbilanzrecht an verschiedenen Stellen gesetzliche Regelungen zu finden sind, die im Zusammenhang mit Steuern stehen. Die Aspekte von zentraler Bedeutung in diesem Zusammenhang sollen nachfolgend dargestellt werden.

Ausgeklammert werden sollen im Wesentlichen solche Fragestellungen, die sich aus dem Ansatz von latenten Steuern in der Handelsbilanz ergeben, deren gesetzliche Grundlage sich in § 274 HGB findet. Die zutreffende Behandlung latenter Steuern ist dermaßen umfangreich und teils auch komplex, dass sie den Umfang dieser Darstellung sprengen würde. Latente Steuern werden deshalb nur am Rande gestreift. Sonderfragen ergeben sich bei Verbrauchssteuern. Gleichfalls nicht Gegenstand der Ausführungen wird sein, wie sich die jeweilige Steuer berechnet. Auch dies würde den Umfang der Ausarbeitung bei Weitem sprengen. Ein Grundverständnis davon, wie Steuern, zumal Ertragsteuern berechnet werden, muss gleichwohl jeder haben, der sich mit Fragen der Rechnungslegung auseinandersetzt.

II. Allgemeines

Die Legaldefinition von Steuern findet sich in § 3 Abs. 1 AO. Steuern sind demnach Geldleistungen, die keine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Steuern sind abzugrenzen von Gebühren (da bei diesen eine S. 661Gegenleistung des Staates erfolgt), Beiträgen und sonstigen Abgaben, hierunter fallen etwa die steuerlichen Nebenleistungen, die abschließend in § 3 Abs. 4 AO aufgeführt sind und vor allem Zinsen umfassen.

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