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Passive Entstrickung von Anteilen an Immobiliengesellschaften
Folgen der erstmaligen Anwendbarkeit des Multilateralen Instruments
Die [i]Gesetzentwurf zur Umsetzung des MLI in BR-Drucks. 294/20 unter http://go.nwb.de/q2lm4Bundesregierung hatte am den Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung vorgelegt. Mit der zu erwartenden Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zu dem oft als „Multilaterales Instrument“ (MLI) bezeichneten Mehrseitigen Übereinkommen rückt die innerstaatliche Anwendbarkeit der abkommensbezogenen Regelungen des BEPS-Aktionsplans näher. Damit die Regelungen des MLI wirksam werden können, bedarf es darüber hinaus noch der Verabschiedung eines Anwendungsgesetzes in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren, in dem die abkommensrechtlichen Modifikationen für die einzelnen von dem Übereinkommen erfassten DBA konkretisiert werden. Mit der erstmaligen Anwendbarkeit bestimmter Regelungen des MLI kann es zu einer Änderung der Zuordnung von Besteuerungsrechten unter den Vertragsstaaten kommen, die zu Besteuerungsfolgen ohne eine Handlung des Steuerpflichtigen führen können, wenn es zu einer sog. passiven Entstrickung von stillen Reserven durch den Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands kommt. Dies könnte insbesondere bei Anteilen an einer Immobiliengesellschaft mit ausländischem Grundvermögen eintreten. Auf diese Frage soll im Weiteren näher eingegangen werden.
Die Einführung der Immobiliengesellschaftsklausel mit der erstmaligen Anwendbarkeit des Multilateralen Instruments führt in den DBA mit Italien und mit der Slowakei zu einer passiven Entstrickung der in den Gesellschaftsanteilen ruhenden stillen Reserven, vermutlich zum , 24 Uhr.
Diese passive Entstrickung dürfte bei natürlichen Personen, die die Anteile im Privatvermögen halten, gleichzeitig eine sanktionsbewehrte Mitteilungspflicht gem. § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO auslösen, da hier eine „Veräußerung“ fingiert wird.
Die Entrichtung der Einkommensteuer aus der passiven Entstrickung kann nach § 4g Abs. 1 Satz 1 EStG-RefE über insgesamt fünf Jahre (Anteile im Betriebsvermögen) oder nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AStG-RefE (des ATAD-Umsetzungsgesetzes) über insgesamt sieben Jahre (Anteile im Privatvermögen) zeitlich gestreckt werden. S. 598
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .