RL 77/388/EWG Artikel 2
Abschnitt II: Steueranwendungsbereich
Artikel 2
Der Mehrwertsteuer unterliegen:
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;
die Einfuhr von Gegenständen.
Fundstelle(n):
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NAAAA-76443