Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (RL 77/388/EWG)
v. 17. 05. 1977 (ABl EG Nr. L 145
S. 1, ber. Nr. L 157 S. 23,
Nr. L 173 S. 27,
Nr. L 242 S. 22,
Nr. L 262
S. 44) mit späteren
Änderungen
Nichtamtliche Fassung
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],
in Erwägung nachstehender Gründe:
Alle Mitgliedstaaten haben gemäß der Ersten und Zweiten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer [3] das Mehrwertsteuersystem eingeführt.
In Durchführung des Beschlusses vom über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften [4] wird der Haushalt der Gemeinschaften, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus eigenen Mitteln der Gemeinschaften finanziert. Diese Mittel umfassen unter anderem Mehrwertsteuereinnahmen, die sich aus der Anwendung eines gemeinsamen Satzes auf eine steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ergeben, welche einheitlich nach Gemeinschaftsvorschriften bestimmt wird.
Es ist erforderlich, die effektive Freizügigkeit der Personen und die effektive Liberalisierung des Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs und die Verflechtung der Volkswirtschaften weiterzuverfolgen.
Dabei ist das Ziel im Auge zu behalten, die Besteuerung der Einfuhr und die steuerliche Entlastung der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen und zugleich die Neutralität des gemeinsamen Umsatzsteuersystems in Bezug auf den Ursprung der Gegenstände und Dienstleistungen zu wahren, damit schließlich ein gemeinsamer Markt verwirklicht wird, auf dem ein gesunder Wettbewerb herrscht und der mit einem echten Binnenmarkt vergleichbare Merkmale aufweist.
Die Begriffsbestimmung des Steuerpflichtigen ist in der Weise genauer zu fassen, dass darin auch, um eine bessere Steuerneutralität zu gewährleisten, den Mitgliedstaaten gestattet wird, die Personen einzubeziehen, die gelegentliche Umsätze bewirken.
Die Begriffsbestimmung des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der diesem Umsatz gleichgestellten Umsätze Schwierigkeiten verursacht; es muss deshalb eine genauere Definition für diese Begriffe gegeben werden.
Die Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der Lieferung eines Gegenstandes mit Montage und der Dienstleistung zu Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten geführt. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich der Ort gelten muss, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner beruflichen Tätigkeit hat, so sollte doch insbesondere für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Waren eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des Dienstleistungsempfängers gelten.
Die Begriffsbestimmungen des Steuertatbestands und des Steueranspruchs müssen harmonisiert werden, damit die Anwendung und die späteren Änderungen des gemeinschaftlichen Satzes in allen Mitgliedstaaten zum gleichen Zeitpunkt wirksam werden.
Auch die Besteuerungsgrundlage bedarf einer Harmonisierung, damit die Anwendung des gemeinschaftlichen Satzes auf die steuerbaren Umsätze in allen Mitgliedstaaten zu vergleichbaren Ergebnissen führt.
Die von den Mitgliedstaaten angewandten Steuersätze müssen den normalen Abzug der Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufe ermöglichen.
Im Hinblick auf eine gleichmäßige Erhebung der eigenen Mittel in allen Mitgliedstaaten ist es erforderlich, eine gemeinsame Liste der Steuerbefreiungen aufzustellen.
Die Steuerabzugsregelung muss insoweit harmonisiert werden, als sie tatsächlich die Höhe der Besteuerung beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs müssen in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.
Es muss eindeutig festgelegt werden, wer Steuerschuldner ist, insbesondere bei bestimmten Dienstleistungen, bei denen der Dienstleistende im Ausland ansässig ist.
Die Pflichten der Steuerpflichtigen müssen soweit wie möglich harmonisiert werden, um die erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Steuererhebung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Steuerpflichtigen haben periodische Steuererklärungen über den Gesamtbetrag ihrer Eingangs- und Ausgangsumsätze abzugeben, soweit dies für die Feststellung und Kontrolle der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für die eigenen Mittel erforderlich erscheint.
Es bedarf einer Harmonisierung der bestehenden verschiedenen Sonderregelungen. In Bezug auf Kleinunternehmen sollte den Mitgliedstaaten jedoch gestattet werden, ihre Sonderregelungen gemäß gemeinsamen Bestimmungen im Hinblick auf eine weitergehende Harmonisierung beizubehalten. In Bezug auf die Landwirte sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine Sonderregelung anzuwenden, die zugunsten der Landwirte, die nicht unter die normale Regelung fallen, einen Pauschalausgleich für die Vorsteuerbelastung umfasst. Diese Regelung ist in ihren wesentlichen Grundsätzen festzulegen, und für die Erfordernisse der Erhebung der eigenen Mittel ist ein gemeinsames Verfahren für die Bestimmung des bei diesen Landwirten entstehenden Mehrwerts zu definieren.
Es ist ferner erforderlich, eine koordinierte Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu gewährleisten und hierzu ein gemeinschaftliches Konsultationsverfahren vorzusehen. Die Einsetzung eines Mehrwertsteuerausschusses macht es möglich, eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich herbeizuführen.
Es ist in bestimmten Grenzen und unter bestimmten Bedingungen angebracht, dass die Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen ergreifen können, um die Steuererhebung zu vereinfachen und bestimmte Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen zu verhüten.
Es kann sich als angebracht erweisen, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen zu schließen, die Abweichungen von der vorliegenden Richtlinie enthalten können.
Es muss ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, der eine schrittweise Anpassung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen ermöglicht –
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Änderungsdokumentation: Die amtliche Fassung der 6. EG-Richtlinie v. 17. 5. 1977 (ABl EG Nr. L 145 S. 1) wurde inzwischen geändert durch Art. 21 i. V. mit Anhang I Abschnitt VI Nr. 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge v. (ABl EG 1979 Nr. L 291 S. 17) ; Elfte Richtlinie des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (80/368/EWG) (ABl EG 1980 Nr. L 90 S. 41) ; Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 3308/80 des Rates v. zur Ersetzung der Europäischen Rechnungseinheit durch die ECU in den Rechtsakten der Gemeinschaft (ABl EG 1980 Nr. L 345 S. 1) ; Zehnte Richtlinie des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (84/386/EWG) (ABl EG 1984 Nr. L 208 S. 58) ; Art. 26 i. V. mit Anhang I Abschnitt V Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge v. (ABl EG 1985 Nr. L 302 S. 23, ber. 1986 Nr. L 112 S. 54) ; Achtzehnte Richtlinie des Rates v. zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (89/465/EWG) (ABl EG 1989 Nr. L 226 S. 21) ; Richtlinie 91/680/EWG des Rates v. zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl EG 1991 Nr. L 376 S. 1, ber. 1992 Nr. L 272 S. 72) ; Richtlinie 92/77/EWG des Rates v. zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (Annäherung der Mehrwertsteuersätze) (ABl EG 1992 Nr. L 316 S. 1) ; Richtlinie 92/111/EWG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl EG 1992 Nr. L 384 S. 47, ber. 1993 Nr. L 197 S. 57) ; Richtlinie 94/4/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinien 69/169/EWG und 77/388/EWG sowie zur Erhöhung der Freibeträge für Reisende aus Drittländern und der Höchstgrenzen für steuerfreie Käufe im innergemeinschaftlichen Reiseverkehr (ABl EG 1994 Nr. L 60 S. 14) ; Richtlinie 94/5/EG des Rates v. zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten (ABl EG 1994 Nr. L 60 S. 16) ; Richtlinie 94/76/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG durch Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zum l. l. 1995 (ABl EG 1994 Nr. L 365 S. 53) ; Richtlinie 95/7/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer – Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl EG 1995 Nr. L 102 S. 18, ber. 1997 Nr. L 13 S. 36, Nr. L 71 S. 47) ; Richtlinie 96/42/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/ EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl EG 1996 Nr. L 170 S. 34) ; Richtlinie 96/95/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/ EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Höhe des Normalsteuersatzes (ABl EG 1996 Nr. L 338 S. 89) ; Richtlinie 98/80/EG des Rates v. zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG – Sonderregelung für Anlagegold (ABl EG 1998 Nr. L 281 S. 31, ber. 1999 Nr. L 22 S. 75) ; Richtlinie 1999/49/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz (ABl EG 1999 Nr. L 139 S. 27) ; Richtlinie 1999/59/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf das für Telekommunikationsdienstleistungen anwendbare Mehrwertsteuersystem (ABl EG 1999 Nr. L 162 S. 63) ; Richtlinie 1999/85/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Möglichkeit, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (ABl EG 1999 Nr. L 277 S. 34) ; Richtlinie 2000/17/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem: Übergangsregelungen für die Republik Österreich und die Portugiesische Republik (ABl EG 2000 Nr. L 84 S. 24) ; Richtlinie 2000/65/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der Bestimmung des Mehrwertsteuerschuldners (ABl EG 2000 Nr. L 269 S. 44) ; Richtlinie 2001/4/EG des Rates v. zur Änderung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Geltungsdauer des Mindestnormalsatzes (ABl EG 2001 Nr. L 22 S. 17, ber. Nr. L 26 S. 40) ; Richtlinie 2001/115/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung (ABl EG 2002 Nr. L 15 S. 24) ; Richtlinie 2002/38/EG des Rates v. zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen (ABl EG 2002 Nr. L 128 S. 41) ; Richtlinie 2002/93/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen (ABl EG 2002 Nr. L 331 S. 27, ber. 2003 Nr. L 18 S. 55) ; Art. 20 i. V. mit Anhang II Abschnitt 9 Nr. 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die EU begründenden Verträge v. (ABl EU 2003 Nr. L 236 S. 33, ber. 2004 Nr. L 126 S. 1, 3), Art. 2 Abs. 2 und 3 i. V. mit Anhang Zweiter Teil Teil Nr. 1 und Dritter Teil Nr. 2 des Protokolls Nr. 3 der vorgenannten Akte; Richtlinie 2003/92/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Vorschriften über den Ort der Lieferung von Gas und Elektrizität (ABl EU 2003 Nr. L 260 S. 8) ; Richtlinie 2004/7/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezüglich des Verfahrens zur Annahme von Ausnahmeregelungen und der Zuweisung von Durchführungsbefugnissen (ABl EU 2004 Nr. L 27 S. 44) ; Richtlinie 2004/15/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Verlängerung der Möglichkeit, die Mitgliedstaaten zur Anwendung ermäßigter MwSt-Sätze für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen zu ermächtigen (ABl EU 2004 Nr. L 52 S. 61) ; Richtlinie 2004/66/EG des Rates v. zur Anpassung der Richtlinien 1999/45/EG, 2002/83/EG, 2003/37/EG und 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 77/388/EWG, 91/414/EWG, 96/26/EG, 2003/48/ EG und 2003/49/EG des Rates in den Bereichen freier Warenverkehr, freier Dienstleistungsverkehr, Landwirtschaft, Verkehrspolitik und Steuern wegen des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl EU 2004 Nr. L 168 S. 35) ; Art. 19 i. V. mit Anhang III Abschnitt 4 Nr. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die EU begründenden Verträge v. (ABl EU 2005 Nr. L 157 S. 203), Inkrafttreten des Beitrittsvertrags am 1. 1. 2007 gem. Unterrichtungsmitteilung im ABl EU 2006 Nr. C 321 S. 1; Richtlinie 2005/92/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Geltungsdauer des Mehrwertsteuer-Mindestnormalsatzes (ABl EU 2005 Nr. L 345 S. 19) ; Richtlinie 2006/18/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG in Bezug auf die ermäßigten Mehrwertsteuersätze (ABl EU 2006 Nr. L 51 S. 12) ; Richtlinie 2006/69/EG des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung, zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer sowie zur Aufhebung bestimmter Entscheidungen über die Genehmigung von Ausnahmeregelungen (ABl EU 2006 Nr. L 221 S. 9) ; Richtlinie 2006/98/EG des Rates v. zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl EU 2006 Nr. L 363 S. 129), Inkrafttreten des Beitrittsvertrags am 1. 1. 2007 gem. Unterrichtungsmitteilung im ABl EU 2006 Nr. C 321 S. 1. — Zur Übergangsregelung ab 1. 1. 1993 vgl. Art. 28a bis 28p; die 6. EG-Richtlinie v. 17. 5. 1977 (ABl EG 1977 Nr. L 145 S. 1) ist am 1. 1. 2007 aufgehoben worden gem. Art. 411 Abs. 1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl EU 2006 Nr. L 347 S. 1).
Fundstelle(n):
NAAAA-76443