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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 6 V 117/20

Gesetze: FGO § 69; FGO § 114; AO § 173; AO § 227

Eilantrag auf Untersagung der Vollziehung eines bestandskräftigen Aufhebung-und Rückforderungsbescheides auf Kindergeld unter Geltendmachung eines Korrekturanspruchs nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

  1. Vollziehbar ist auch ein Verwaltungsakt, der die ganze oder teilweise Rücknahme (Aufhebung) eines anderen Verwaltungsaktes ausspricht; dessen Aussetzung bewirkt die Wiederherstellung der Wirkung des durch ihn aufgehobenen (zurückgenommenen) Verwaltungsakts für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung.

  2. Der Aufhebungsbescheid über die Festsetzung von Kindergeld ist ein vollziehbarer Bescheid.

  3. Verwaltungsakte, deren Regelungsinhalt sich in einer Negation erschöpft, z.B die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, sind nicht vollziehbar.

  4. Soweit die Voraussetzungen für eine Änderung eines Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen und deshalb die Nichtvollziehung des zu ändernden Verwaltungsaktes begehrt wird, ist vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege der einstweiligen Anordnung möglich, da sich der Betroffene im Kern ersichtlich gegen die Ablehnung seines Korrekturantrages wendet.

Fundstelle(n):
AAAAH-47787

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Hessisches Finanzgericht , Beschluss v. 03.03.2020 - 6 V 117/20

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