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StuB Nr. 8 vom Seite 305

Vermögensbindungsgebot bei Gruppenunterstützungskassen

Anmerkung zum

Carolin Selig-Kraft, LL.M.

Die Finanzverwaltung hat sich mit Schreiben vom zum Vermögensbindungsgebot bei Gruppenunterstützungskassen geäußert. Sie klärt damit die praxisrelevante Frage, ob die Übertragung von nicht überdotiertem Kassenvermögen auf eine andere Unterstützungskasse zur Erfüllung der Verpflichtung gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung während des Bestehens einer Kasse i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG verstößt und eine Steuerpflicht der Gruppenunterstützungskasse auslöst.

Kernaussagen
  • Eine wesentliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Unterstützungskassen ist die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für satzungsmäßige Zwecke.

  • Überträgt eine steuerfreie Gruppenunterstützungskasse einer anderen steuerfreien Unterstützungskasse unmittelbar die auf das ausscheidende Trägerunternehmen entfallenden Vermögenswerte für die Übernahme der Versorgungsverpflichtung, verstößt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht gegen das Vermögensbindungsgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG.

  • Entbehrlich ist eine ausdrückliche Regelung derartiger Vermögensübertragungen in der Satzung der steuerbefreiten Gruppenunterstützungskasse. Fraglich bleibt weiterhin, ob auch eine Übertragung von Vermögenswerten auf einen anderen Durchführungsweg (bspw. Pensionsfonds) dem Vermögensbindungsgebot entgegensteht.

I. Problematik

[i]Doetsch, Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen, Grundlagen NWB QAAAE-52794 Für die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG haben rechtsfähige Unterstützungskassen zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen. Eine wesentliche Voraussetzung ist die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für satzungsmäßige Zwecke während des Bestehens der Kasse. Diese Zweckbindung soll verhindern, dass das Vermögen einer steuerbefreiten Unterstützungskasse, soweit es nicht überdotiert ist, für andere Zwecke als den satzungsmäßigen Kassenzwecken verwendet wird. Damit sollen auch steuerlich motivierte Vermögensverlagerungen zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse ausgeschlossen werden.

Ist diese Verwendung des Kassenvermögens nicht dauernd gesichert, entfällt die Steuerbefreiung der Kasse auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume. Die Vermögensbindung gilt nicht für das überdotierte Kassenvermögen (§ 6 Abs. 6 KStG). Übersteigt das Vermögen der Unterstützungskasse das zulässige Kassenvermögen i. S. von § 4d EStG um mehr als 25 % (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG und § 6 Abs. 5 KStG), ist eine Unterstützungskasse überdotiert. Der überdotierte Vermögensteil der Kasse ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 KStG von der Zweckbindung i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG ausgenommen und kann frei verwendet werden (z. B. Rückübertragung auf das Trägerunternehmen).

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