Wirtschaftliches Prüfungswesen
6. Aufl. 2020
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VII. Berichterstattung über die und Dokumentation der Abschlussprüfung
1. Prüfungsbericht
Nach Art. 11 der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-APrVO) über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse i. S. des § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB (sog. Public Interest Entities oder kurz PIE) haben Abschlussprüfer bei der Prüfung dieser Unternehmen dem Prüfungsausschuss den sog. „zusätzlichen Bericht“ mit bestimmten Mindestinhalten vorzulegen. Nach deutschem Recht sind PIE mit den kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. des § 264d HGB gleichzusetzen.
Der „zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss“ nach Art. 11 EU-APrVO ist zugleich „Prüfungsbericht“, der um die nach § 321 HGB national vorgeschriebenen Angaben erweitert wird. Die einzelnen Vorgaben des Art. 11 der EU-APrVO wurden an der jeweils inhaltlich zugehörigen Stelle des IDW PS 450 n. F. eingefügt, um klarzustellen, dass diese Anforderungen für die Prüfung anderer Unternehmen nicht gelten. Im Folgenden soll auf die aus der EU-APrVO für PIE geltenden besonderen Anforderungen aus Gründen der Einfachheit nicht eingegangen werden. Vgl. zu den Inhalten des zusätzlichen Berichts an den Prüfungsausschuss nach...