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Der Motivtest nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie
Am hat das BMF einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) veröffentlicht. Umgesetzt werden sollen u. a. Art. 7 und 8 ATAD, die für alle EU-Mitgliedstaaten einen verpflichtenden Mindeststandard für eine Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt haben. Zugleich bildet die ATAD den Anlass für eine Reform der Hinzurechnungsbesteuerung. Der Beitrag untersucht die geplanten Modifikationen des sog. Motivtests wie er nach geltendem Recht in § 8 Abs. 2 AStG als Folge der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ vorgesehen ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Inhaltliche Klarstellung der Anforderungen
Die geplante Änderung des Motivtests führt hinsichtlich der Kriterien für eine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen zu einer Klarstellung.
Mit der Übernahme der Formulierung der ATAD „wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit“ wird von den Formulierungen des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ und des derzeit geltenden § 8 Abs. 2 AStG abgewichen. In Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“, der verbundenen Rechtssache „Deister...