ErbStH H B 198 (Zu § 198 BewG)

Zu § 198 BewG

H B 198

Vorschriften auf der Grundlage des § 199 Absatz 1 BauGB

> Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmobilienwertermittlungsverordnungImmoWertV) vom (BGBl I S. 639)

> Richtlinie zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (BodenrichtwertrichtlinieBRW-RL) vom (BAnz AT Nr. 24 S. 597)

> Richtlinie zur Ermittlung des Sachwerts (SachwertrichtlinieSW-RL) vom (BAnz AT B1)

> Richtlinie zur Ermittlung des Vergleichswerts und des Bodenwerts (VergleichswertrichtlinieVW-RL) vom (BAnz AT B3)

> Richtlinie zur Ermittlung des Ertragswerts (ErtragswertrichtlinieEW-RL) vom (BAnz AT B4)

Fristsetzung zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens

> § 364b AO (Fristsetzung)

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Sachverständigengutachten

> ,BStBl 2005 II S. 259, vom II R 19/08, BStBl 2009 II S. 403 und vom II R 61/11, BStBl 2014 II S. 363

> (BStBl I S. 808)

Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch zeitnahen Kaufpreis

> , BStBl II S. 703

Liegen im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts gleichzeitig ein zeitnah zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis und ein Sachverständigengutachten vor, bestehen keine Bedenken, der Grundbesitzwertfeststellung den Kaufpreis zugrunde zu legen. Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbarte bzw. erzielte Kaufpreis liefert den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert.

Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundbesitzwert ausgewirkt haben

Ist nach § 198 BewG ein nachgewiesener gemeiner Wert, der auf Grund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z. B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, als Grundbesitzwert festgestellt worden, hat das Lagefinanzamt das für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt hierauf hinzuweisen (vgl. § 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG).

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BAAAH-43478