Der Weg zur staatlichen Förderung für Forschungsaufwand
Als [i]Mehrstufiges Antragsverfahren für die Forschungszulage rohstoffarmer Wirtschaftsstandort ist Deutschland auf Wissen und Bildung angewiesen. Forschung und Entwicklung zu fördern, ist deshalb ein überaus nahe liegendes Anliegen der Bundesregierung. Denn die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten deutschen Volkswirtschaft hängt letztlich davon ab, wie technologischer Wandel erfolgreich genutzt werden kann. Das zuletzt vom Gesetzgeber auf den Weg gebrachte Instrument der Forschungszulage verbindet dabei die Förderung technisch mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und findet sich deshalb in dem großen Topf der Steuergesetze. Ob das eine glückliche Entscheidung ist und ob nicht eine direkte Auszahlung sinnvoller gewesen wäre, wird sich zeigen. Wie Dominik Ortwald in seinem Beitrag ab in dieser Ausgabe zeigt, ist das mehrstufige Verfahren mit der Anrechnung der Zulage auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer „nur noch mit viel Fantasie als leicht zu handhaben“ zu bezeichnen.
Die [i]Kein Automatismus für Säumniszuschläge der DRV Deutsche Rentenversicherung hat im Laufe der Jahre ihre Praxis, Säumniszuschläge zu verlangen, deutlich verschärft. Es sind aber begründete Zweifel angebracht, ob dieses Vorgehen überhaupt zulässig ist, wie Jörg Romanowski in seinem Beitrag ab ausführt. Denn der Zweck der Säumniszuschläge liegt darin, Druck auf den Arbeitgeber zu erzeugen, rechtzeitig die Beiträge abzuführen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Arbeitgeber auch eindeutig von seiner Zahlungspflicht weiß oder sie zumindest für möglich hält. Säumniszuschläge automatisch und undifferenziert auch dann anzusetzen, wenn diese Zahlungspflicht keineswegs eindeutig vorliegt, ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts zweifelhaft. Jörg Romanowski stellt Ihnen das Urteil vor und zeigt, dass ein Überprüfungsantrag bei der DRV zur Erstattung von zu Unrecht gezahlten Säumniszuschlägen führen kann.
Das [i]Effiziente Organisation des Jahresabschlusses wichtigste „Produkt“ des Rechnungswesens ist der Jahresabschluss; die Vielzahl der rechtlichen Anforderungen und Folgen erfordert es, ihm besondere organisatorische Aufmerksamkeit zu schenken. Dr. Klaus Wolf hat deshalb ab einmal zusammengefasst, wie sich die Erstellung systematisch und gezielt organisieren lässt und wie insbesondere die Einbindung weiterer Unternehmensbereiche ausgestaltet werden kann. Notwendig ist dabei natürlich, diese Empfehlungen unternehmensindividuell anzupassen, eine Blaupause für alle Unternehmen kann es leider nicht geben.
Im [i]Buchungsbeispiele zur Kleinunternehmergrenze in der USt Buchführungs-Seminar stellt Karl-Hermann Eckert diesmal die Neuregelungen für die Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer vor. Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz hatte der Gesetzgeber bereits für 2020 die Betragsgrenze auf 22.000 € angehoben. Der Beitrag fasst das gesamte Thema ab übersichtlich zusammen.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2020 Seite 161
NWB DAAAH-42222