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FG Münster Urteil v. - 1 K 2665/17 E EFG 2020 S. 273 Nr. 4

Gesetze: EStG VZ 2000 § 34 Abs 1; EStG VZ 2000 § 34 Abs 2 Nr 1; EStG VZ 2000 § 52 Abs 47; EStG § 16 Abs 1

Tarifbegünstigung

Fünftel-Regelung für im VZ 2000 erzielten Veräußerungsgewinn, verfassungsmäßige unechte Rückwirkung

Leitsatz

Ein im VZ 2000 erzielter Veräußerungsgewinn ist auch dann nach Maßgabe der rückwirkend zum durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom (BStBl. I 1999, 304) eingeführten Fünftel-Regelung zu besteuern, wenn die Kündigung einer Unterbeteiligung im Mai 1998 vor Gesetzeseinbringung und -verkündung erfolgte, aber erst im VZ 2000 wirksam wurde. Die rückwirkend angeordnete Ersetzung des halben durchschnittlichen Steuersatzes gemäß § 34 Abs. 1 EStG a.F. durch die Fünftel-Regelung ist in diesem Fall als sog. unechte Rückwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 213 Nr. 5
DStR 2020 S. 8 Nr. 12
DStRE 2020 S. 590 Nr. 10
EFG 2020 S. 273 Nr. 4
EStB 2020 S. 189 Nr. 5
FAAAH-40782

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FG Münster, Urteil v. 18.12.2019 - 1 K 2665/17 E

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