BMF - IV B 2 - S 1301-JAPAN/0-11 BStBl 2020 I S. 66

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung vom (deutsch-japanisches Doppelbesteuerungsabkommen);

Durchführungsabsprache zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Japans nach Artikel 26 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens

Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am mit der zuständigen Behörde Japans die anliegende Durchführungsabsprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem erhoben wurden.

DURCHFÜHRUNGSABSPRACHE ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN JAPANS UND DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ÜBER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 26 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND JAPAN ZUR BESEITIGUNG DER DOPPELBESTEUERUNG AUF DEM GEBIET DER STEUERN VOM EINKOMMEN UND BESTIMMTER ANDERER STEUERN SOWIE ZUR VERHINDERUNG DER STEUERVERKÜRZUNG UND -UMGEHUNG

1. ZIEL

Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben diese Absprache getroffen, um das in Artikel 26 des am in Tokyo beschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) vorgesehene Verfahren der Amtshilfe bei der Erhebung in Bezug auf in den betreffenden Staaten entstehende Steueransprüche umzusetzen.

Diese Absprache ist in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften im jeweiligen Staat umzusetzen und wird nicht so ausgelegt werden, als begründete sie Rechte oder Pflichten, die mit diesen Rechtsvorschriften unvereinbar sind.

2. ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

a)

Ein Amtshilfeersuchen oder damit verbundener Schriftverkehr wird an folgende zuständige Behörde übermittelt werden:

i)

in Japan:
National Tax Agency
International Operations Division
3-1-1 Kasumigaseki, Chiyoda-ku, Tokyo
100-8978 Japan
Fax: +81-3-3597-5792 und

ii)

in der Bundesrepublik Deutschland:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I 1 (Amtshilfe)
53211 Bonn
Fax: +49-288-406-3117

b)

Ungeachtet des Buchstabens a dürfen die zuständigen Behörden diesbezüglichen Schriftverkehr nur dann per E-Mail übermitteln, wenn dieser keine Informationen über Steuerpflichtige enthält.

c)

Änderungen der Kontaktdaten werden die zuständigen Behörden einander unverzüglich mitteilen.

3. UNTER DIE ABSPRACHE FALLENDE STEUERN

Ein Amtshilfeersuchen kann die folgenden Steuern betreffen:

a)

im Fall Japans

i)

die Einkommensteuer,

ii)

die Körperschaftsteuer,

iii)

die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,

iv)

die Sonderkörperschaftsteuer für den Wiederaufbau,

v)

die kommunale Körperschaftsteuer,

vi)

die Verbrauchsteuer,

vii)

die kommunale Verbrauchsteuer,

viii)

die Erbschaftsteuer und

ix)

die Schenkungsteuer sowie

b)

im Fall der Bundesrepublik Deutschland

i)

die Einkommensteuer,

ii)

die Körperschaftsteuer,

iii)

den Solidaritätszuschlag,

iv)

die Umsatzsteuer,

v)

die Versicherungsteuer,

vi)

die Vermögensteuer,

vii)

die Erbschaftsteuer,

viii)

die Schenkungsteuer,

ix)

die Gewerbesteuer und

x)

die Grunderwerbsteuer sowie

c)

sonstige Steuern, auf die sich die Regierungen der betreffenden Staaten jeweils durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen, und

d)

alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den durch die Buchstaben a, b und c erfassten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Ein Amtshilfeersuchen kann auch Zinsen, Geldbußen (wie mit diesen Steuern zusammenhängende Verspätungs- und Säumniszuschläge) und Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erhebung oder Sicherung betreffen. Ein Ersuchen wird von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates nicht allein deshalb als unzulässig betrachtet werden, weil es ausschließlich Zinsen, Geldbußen oder Kosten umfasst.

Ist ein Steueranspruch des ersuchenden Staates nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die seine Erhebung zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht verhindern kann, so wird der Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates für die Zwecke der Erhebung von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates anerkannt werden.

Handelt es sich bei einem Steueranspruch des ersuchenden Staates um einen Anspruch, bei dem der ersuchende Staat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Erhebung erlassen kann, so wird der Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates zum Zweck der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des ersuchten Staates anerkannt werden.

4. VERTRAULICHKEIT

Die Vertraulichkeit der für die Zwecke der Amtshilfe bei der Steuererhebung ausgetauschten Informationen unterliegt Artikel 25 (Informationsaustausch) des Abkommens sowie den innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Vorschriften der betreffenden Staaten zur Vertraulichkeit.

5. EINEM ERSUCHEN BEIZUFÜGENDE SCHRIFTSTÜCKE

Einem Amtshilfeersuchen wird eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates zur Bestätigung folgender Umstände beigefügt werden:

a)

Im Fall eines Ersuchens um Erhebung eines Steueranspruchs:

i)

der Steueranspruch wird von Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens erfasst,

ii)

der Steueranspruch ist nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckbar,

iii)

der Steuerpflichtige kann die Erhebung des Steueranspruchs nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht verhindern,

iv)

nach dem Recht des ersuchenden Staates besteht die Möglichkeit, das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs anzufechten,

v)

die zuständige Behörde des ersuchenden Staates hat in ihrem eigenen Hoheitsgebiet alle angemessenen Maßnahmen zur Erhebung des Steueranspruchs ausgeschöpft, diese haben jedoch nicht zur vollständigen Erhebung des Steueranspruchs geführt,

vi)

das Ersuchen entspricht dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates und

vii)

die in dem Ersuchen und den beigefügten Schriftstücken enthaltenen Informationen sind zutreffend sowie

b)

im Fall eines Ersuchens um Sicherungsmaßnahmen:

i)

der Steueranspruch wird von Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens erfasst,

ii)

die zuständige Behörde des ersuchenden Staates darf in Bezug auf den Steueranspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates Sicherungsmaßnahmen ergreifen,

iii)

nach dem Recht des ersuchenden Staates besteht die Möglichkeit, das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs anzufechten,

iv)

die zuständige Behörde des ersuchenden Staates hat in ihrem eigenen Hoheitsgebiet alle angemessenen Maßnahmen zur Sicherung des Steueranspruchs ausgeschöpft, diese haben jedoch nicht zur vollständigen Erhebung des Steueranspruchs geführt,

v)

das Ersuchen entspricht dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates und

vi)

die in dem Ersuchen und den beigefügten Schriftstücken enthaltenen Informationen sind zutreffend.

Zu diesem Zweck werden die zuständigen Behörden die Anlage „Attachment A“ verwenden.

6. VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES ERSUCHENDEN STAATES ZUR VERFÜGUNG ZU STELLENDE INFORMATIONEN

a)

Ein Amtshilfeersuchen wird, soweit bekannt, Folgendes enthalten:

i)

den Namen, die Anschrift und alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Person, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, ermöglichen,

ii)

die Art, Höhe und Bestandteile (z. B. Hauptanspruch und aufgelaufene Zinsen) des Steueranspruchs, die vom Anspruch betroffenen Zeiträume,

iii)

Angaben zu erhebungsrelevanten Fristen, wie dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Steueranspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr vollstreckt werden kann,

iv)

im Fall eines Ersuchens um Sicherungsmaßnahmen die für die Veranlagung und Erhebung durch die zuständige Behörde des ersuchenden Staates erforderlichen Verfahren und Bearbeitungszeiten, um die Erhebung des Steueranspruchs zu beantragen,

v)

die Vermögenswerte, von denen der Steueranspruch erhoben werden kann, beziehungsweise die Vermögenswerte, hinsichtlich derer die Sicherungsmaßnahmen für den Steueranspruch ergriffen werden können, und

vi)

alle sonstigen Informationen zur Unterstützung der zuständigen Behörde des ersuchten Staates bei der Erhebung oder bei Sicherungsmaßnahmen.

Zu diesem Zweck werden die zuständigen Behörden die Anlage „Attachment B1“ bzw. „Attachment B2“ verwenden.

b)

Sobald die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis über weitere für das Amtshilfeersuchen sachdienliche Informationen erlangt, wird sie diese der zuständigen Behörde des ersuchten Staates mitteilen.

7. SPRACHE

Alle zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf ein Amtshilfeersuchen ausgetauschten Informationen und Angaben werden in englischer Sprache übermittelt werden.

8. BESTÄTIGUNG EINES ERSUCHENS UM AMTSHILFE BEI DER ERHEBUNG

a)

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Ersuchens um Amtshilfe bei der Erhebung des Steueranspruchs mitteilen, dass dieses eingegangen ist.

b)

Nimmt die zuständige Behörde des ersuchten Staates das Ersuchen nicht an, so wird sie der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens diese Entscheidung und die Gründe dafür mitteilen.

c)

Stellt die zuständige Behörde des ersuchten Staates nach Annahme eines Steueranspruchs zur Erhebung fest, dass der Anspruch gegen das Abkommen selbst, ihre Grundsätze zu dem Abkommen oder ihre Auslegung des Abkommens verstößt, so kann die zuständige Behörde des ersuchten Staates nach Konsultation mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates das Ersuchen mit einem Bericht zurückgeben, in dem die Rückgabe des Ersuchens näher begründet wird.

9. AMTSHILFE IN VERGLEICHBAREM MASS

Die unterzeichneten zuständigen Behörden können sich bei Bedarf über Kriterien beraten, mit denen sie sicherstellen, dass die Amtshilfe in vergleichbarem Maß geleistet wird. Dazu können Grenzwerte für die Anzahl an Ersuchen pro Jahr oder ein Mindestbetrag je Ersuchen gehören.

10. WÄHRUNG UND WECHSELKURSE

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates wird für das Ersuchen folgenden Betrag des Steueranspruchs erheben:

a)

im Fall der Erhebung des Steueranspruchs durch die zuständige Behörde Japans den Betrag, der zu dem am Tag der Erhebung von den Generaldirektoren der Zollbehörden nach dem japanischen Customs Tariff Act (Gesetz Nr. 54 von 1910) offiziell bekannt gegebenen Wechselkurs in japanische Yen umgerechnet wurde, und

b)

im Fall der Erhebung des Steueranspruchs durch die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland den Betrag, der zu dem am Tag des Eingangs des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank als Euro-Referenzkurs offiziell bekannt gegebenen Wechselkurs in Euro umgerechnet wurde.

Im Fall von Abweichungen beim Betrag des zu erhebenden Steueranspruchs aufgrund unterschiedlicher Umrechnungstermine werden die zuständigen Behörden einander im Hinblick auf den Umgang mit diesen Abweichungen konsultieren.

11. ZEITLICHER ANWENDUNGSBEREICH

Amtshilfeersuchen können gestellt werden

a)

im Fall Japans

i)

bei den auf der Grundlage eines Steuerjahrs erhobenen Steuern für die Steuern für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2017 und

ii)

bei den nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern für die Steuern, die am oder nach dem erhoben wurden, sowie

b)

im Fall der Bundesrepublik Deutschland

i)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern für die Beträge, die am oder nach dem gezahlt wurden, und

ii)

bei den übrigen Steuern für die Steuern, die für Zeiträume ab dem erhoben wurden.

12. FRISTEN

a)

Die Fristen, nach deren Ablauf ein Steueranspruch nicht mehr erhoben werden kann, bestimmen sich nach dem Recht des ersuchenden Staates.

b)

Die von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten Erhebungsmaßnahmen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Hemmung oder Unterbrechung der in Absatz a genannten Frist bewirken würden, werden diese Wirkung auch nach dem Recht des ersuchenden Staates entfalten.

c)

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates über die Erhebungsmaßnahmen unterrichten.

13. ZINSEN

a)

Die in einem Amtshilfeersuchen enthaltenen Zinsen werden von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates bis zu dem Tag berechnet werden, an dem der Antrag gestellt wird. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates wird nicht verpflichtet sein, Zinsen zu berechnen.

b)

Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates wird bei Bedarf die Höhe der aufgelaufenen Zinsen berechnen und der zuständigen Behörde des ersuchten Staates den aktuellen Stand mitteilen, nachdem das Amtshilfeersuchen von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates angenommen wurde, im Allgemeinen jedoch frühestens sechs Monate nach der letzten Mitteilung des aktuellen Stands. Der Zinsbetrag wird dem zu erhebenden Steueranspruch hinzugerechnet werden. Für die Erhebung der Zinsen ist kein neues Ersuchen erforderlich.

14. ERHEBUNGSKOSTEN

a)

Die zuständigen Behörden werden keine Erstattung der üblichen Kosten der gegenseitig geleisteten Amtshilfe voneinander verlangen.

b)

Ungeachtet des Absatzes a kann die zuständige Behörde des ersuchten Staates die für die Leistung von Amtshilfe bei der Erhebung des Steueranspruchs des ersuchenden Staates erforderlichen Kosten in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates beim Steuerpflichtigen erheben.

c)

Geht die zuständige Behörde des ersuchten Staates davon aus, dass durch die Leistung von Amtshilfe außergewöhnliche Kosten entstehen können, so wird sie die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Vorhinein darüber unterrichten und die geschätzte Höhe dieser Kosten angeben. Die zuständigen Behörden werden einander im Hinblick auf das unter diesen Umständen einzuhaltende Verfahren konsultieren.

15. ERHEBUNGSMASSNAHMEN

a)

Wird das Amtshilfeersuchen angenommen, so wird die zuständige Behörde des ersuchten Staates der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates so schnell wie möglich, jedoch in jedem Fall innerhalb von neun Monaten nach der Annahme, Auskunft über die ergriffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse erteilen.

b)

Jede zuständige Behörde wird in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Grundsätzen und Verfahren sowie dieser Absprache Erhebungsmaßnahmen durchführen. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates wird den Steuerpflichtigen von der Forderung und dem Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates nach Maßgabe des Abkommens in Kenntnis setzen und den Steuerpflichtigen zur Zahlung auffordern.

16. ÜBERWEISUNG VON ZAHLUNGEN AN DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES ERSUCHENDEN STAATES

a)

Alle von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates erhobenen Beträge werden in der Währung des ersuchten Staates an den ersuchenden Staat überwiesen werden.

b)

Die Überweisung wird innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Durchführung der Erhebung erfolgen.

c)

Die Überweisung wird auf ein von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates benanntes Bankkonto erfolgen.

d)

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates das Datum, an dem der Steueranspruch erhoben wurde, den erhobenen Betrag, die jeweiligen Wechselkurse im Sinne des Abschnitts 10 dieser Absprache und das voraussichtliche Überweisungsdatum mitteilen.

e)

Den Steueransprüchen des ersuchenden Staates wird kein Vorrang eingeräumt, der sonst nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates für Steuern gilt.

17. MASSNAHMEN BEI INSOLVENZ

a)

Im Fall einer Erhebung des Steueranspruchs durch die zuständige Behörde Japans wird diese im Insolvenzfall, zum Beispiel bei Konkurs, im Allgemeinen in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht Japans Forderungen als gewöhnlicher Gläubiger anmelden.

b)

Im Fall einer Erhebung des Steueranspruchs durch die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland wird diese bei Konkurs, Zwangsverwaltung oder sonstiger Insolvenz für die Steuern, die der Steuerpflichtige Japan schuldet, Forderungen als ungesicherter gewöhnlicher Gläubiger anmelden, oder als gesicherter Gläubiger, wenn die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland ein Sicherungs- oder Pfandrecht an oder einen verbindlichen Anspruch auf Vermögen des Steuerpflichtigen nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland angemeldet und begründet hat.

18. ZAHLUNGSAUFSCHUB, RATENZAHLUNG UND VERZICHT AUF STEUERANSPRÜCHE

a)

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates wird für die Prüfung und Genehmigung von Zahlungsaufschüben und Ratenzahlungen zuständig sein. Genehmigt sie diese, so wird die zuständige Behörde des ersuchten Staates die zuständige Behörde des ersuchenden Staates im Voraus unterrichten.

b)

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates wird weder einen Vergleich über den Steueranspruch akzeptieren noch teilweise oder vollständig den geforderten Steueranspruch erlassen oder auf ihn verzichten.

c)

Schlägt der Steuerpflichtige eine Vergleichsregelung vor, so wird die zuständige Behörde des ersuchten Staates die zuständige Behörde des ersuchenden Staates über diesen Vorschlag unterrichten. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates kann ihre Erhebungsmaßnahmen fortsetzen, bis sie von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates eine Anweisung erhält, diese Maßnahmen einzustellen oder auszusetzen.

d)

Hat ein Steuerpflichtiger gegenüber beiden Staaten Schulden, so kann die zuständige Behörde des ersuchten Staates alle beim Steuerpflichtigen erhobenen Beträge mit den dem ersuchten Staat geschuldeten Beträgen verrechnen, bevor sie sie mit dem Steueranspruch des ersuchenden Staates verrechnet.

19. ÄNDERUNGEN DES ERSUCHENS

a)

Erhält die zuständige Behörde des ersuchten Staates eine Mitteilung von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates über eine Änderung der Höhe des Steueranspruchs und führt diese Änderung zu einer Verringerung der Höhe des Steueranspruchs, so wird die zuständige Behörde des ersuchten Staates weiterhin Erhebungsmaßnahmen ergreifen, um den Steueranspruch zu erheben, diese Maßnahmen werden jedoch auf den noch ausstehenden Betrag beschränkt sein.

b)

Wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde des ersuchten Staates über die Verringerung der Höhe des Steueranspruchs unterrichtet wird, bereits ein den noch ausstehenden Betrag übersteigender Betrag eingegangen ist, das Überweisungsverfahren jedoch noch nicht eingeleitet wurde, wird die zuständige Behörde des ersuchten Staates dem Berechtigten den überzahlten Betrag erstatten.

20. NICHT ERHEBBARE STEUERANSPRÜCHE

Stellt die zuständige Behörde des ersuchten Staates fest, dass ein Steueranspruch nicht erhebbar ist, so wird die zuständige Behörde des ersuchten Staates das Ersuchen mit einem Bericht zurückgeben, in dem näher erläutert wird, warum der Steueranspruch nicht erhebbar ist.

21. AUSSETZUNG DER ERHEBUNGSMASSNAHMEN

a)

Tritt ein in Artikel 26 Absatz 8 des Abkommens beschriebenes Ereignis ein, nachdem ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Erhebung eines Steueranspruchs gestellt wurde, so wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchten Staates unterrichten, die dann die Erhebungsmaßnahmen aussetzen wird.

b)

Nach Erhalt einer Mitteilung nach Buchstabe a wird die zuständige Behörde des ersuchten Staates umgehend die zuständige Behörde des ersuchenden Staates über ihre Entscheidung unterrichten, das Ersuchen entweder auszusetzen oder zurückzunehmen.

c)

Nimmt die zuständige Behörde des ersuchenden Staates nach einem Amtshilfeersuchen zu einem Steueranspruch die Erhebungsmaßnahmen oder die Kommunikation mit dem Steuerpflichtigen in Bezug auf den Steueranspruch wieder auf, so wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates die zuständige Behörde des ersuchten Staates unverzüglich unterrichten. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates kann dann alle Erhebungsmaßnahmen ruhen lassen.

22. RÜCKNAHME EINES ERSUCHENS

Wird ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Erhebung gegenstandslos, wie in Fällen einer Zahlung zur Erfüllung des Steueranspruchs oder einer Aufhebung oder eines sonstigen Grundes für das Erlöschen des Steueranspruchs, so wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates der zuständigen Behörde des ersuchten Staates unverzüglich per E-Mail oder Fax mitteilen, dass das Ersuchen zurückgenommen wird. Darauf wird eine schriftliche Mitteilung (mit ausführlicher Begründung der Rücknahme des Ersuchens) der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates folgen. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates wird die Erhebungsmaßnahmen unverzüglich einstellen und die Rücknahme des Ersuchens schriftlich bestätigen.

23. BESTANDSAUFNAHME UND BESTIMMUNG DER WIRKSAMKEIT

a)

Jede zuständige Behörde wird der anderen jährlich die Anzahl der im jeweiligen Jahr gegebenenfalls übermittelten und erhaltenen Erhebungsersuchen, die Höhe der betreffenden Ansprüche und die erhobenen Beträge mitteilen.

b)

Die zuständigen Behörden können einander jederzeit konsultieren, um die wirksame Umsetzung dieser Absprache sicherzustellen.

24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a)

Diese Absprache gilt für jedes Ersuchen, das nach dem späteren der beiden Unterzeichnungstage der zuständigen Behörden gestellt wird.

b)

Diese Absprache kann jederzeit durch einen Briefwechsel zwischen den unterzeichneten zuständigen Behörden geändert werden.

Unterzeichnet in Tokyo am beziehungsweise in Berlin am in zwei Exemplaren in englischer Sprache.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Für die zuständige Behörde Japans:
Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:


Isaya Muto
Deputy Commissioner (International Affairs),
National Tax Agency
Michael Wichmann
Leiter des Referats für Grundsatzfragen der Doppelbesteuerungsabkommen,
Bundesministerium der Finanzen

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BMF v. - IV B 2 - S 1301-JAPAN/0-11


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 66
DStR 2020 S. 6 Nr. 4
DStZ 2020 S. 226 Nr. 7
SAAAH-40059