DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
A. Allgemeines
1Art. 26 DBA Großbritannien regelt das Verständigungsverfahren zwischen beiden Vertragsstaaten und entspricht im Aufbau und in weiten Teilen Art. 25 OECD-MA 2017.
B. Einzelkommentierung
I. Abs. 1
2Art. 26 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative DBA Großbritannien entspricht Art. 25 Abs. 1 OECD-MA 2017. Liegt ein Fall der Ungleichbehandlung i. S. des Art. 25 Abs. 1 DBA Großbritannien vor, kann sich die betroffene Person an den Staat wenden, dessen Staatsangehöriger sie ist (Abs. 1 Satz 1 2. Alternative).
3Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA Großbritannien sieht für das Unterbreiten gegenüber dem entsprechenden Staat bestimmte Fristen vor.
II. Abs. 2
4Art. 26 Abs. 2 DBA Großbritannien entspricht Art. 25 Abs. 2 OECD-MA 2017, enthält jedoch den Zusatz, dass die Fristen für die Verständigungsregelung zu beachten sind.
III. Abs. 3
5Art. 26 Abs. 3 DBA Großbritannien entspricht Art. 25 Abs. 3 OECD-MA 2017.
IV. Abs. 4
6Art. 26 Abs. 4 DBA Großbritannien regelt die Konsultation zwischen beiden Staaten und entspricht weitgehend Art. 25 Abs. 4 OECD-MA 2017, enthält aber nicht explizit die Möglichkeit zur Bildung einer Kommission zur gegenseitigen Konsultation.
V. Abs. 5
7Art. 26 Abs. 5 DBA Großbritannien entspricht inhaltlich weitgehend Art. 25 Abs. 5 OECD-MA 2017. Abs. 5 S. 1 Buchst. b entspricht jedoch der bis gültigen Fassung des Art. 25 Abs. 5 OECD-MA 2017. Es kommt also nach dem DBA Großbritannien für den Beginn des zweijährigen Fristenlaufs nicht auf den Zeitpunkt an, an dem die von der zuständigen Behörde geforderten Informationen vorliegen (so das OECD-MA 2017), sondern auf den Zeitpunkt, in dem der Fall der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.