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NWB Nr. 24 vom Fach 19 Seite 1559

Notwehr und Nothilfe

von Regierungsdirektor Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Das Notwehrrecht des Bürgers, das letztlich im Naturrecht wurzelt, hat einen doppelten Aspekt: zum einen geht es um den Schutz individueller Rechte gegen rechtswidrige Angriffe Dritter, zum anderen dient es der Bewährung der Rechtsordnung als solcher, weil das ”Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht”. Über Voraussetzungen des Notwehrrechts - zugunsten Dritter wird es ”Nothilfe” genannt -, seine Grenzen und die aus einer Notwehrhandlung resultierenden Folgen soll der nachfolgende Beitrag informieren.

I. Die Notwehrlage

Voraussetzung für die Ausübung des Notwehrrechts ist nach § 32 Abs. 2 StGB bzw. § 227 Abs. 2 BGB ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut.

1. Das geschützte Rechtsgut

Notwehrfähig ist jedes rechtlich geschützte Interesse des Täters oder eines anderen (Nothilfe). Dazu gehören zunächst einmal alle Individualrechtsgüter, beispielsweise Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, die Ehre, das Hausrecht, das Vermögen, das Pfandrecht, das Jagdrecht und andere vermögenswerte Rechte (vgl. die Aufzählung bei Schönke/Schröder/Lenckner, Strafgesetzbuch, § 32 Rdnr. 5 ff.). Auch Rechtsgüter des Staates, die...

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