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BMF - IV B 7-S 2729-10/92

Anerkennung von Aushilfslöhnen bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Vereine ( BStBl 1991 II S. 308)

Zur Anwendung des , BStBl 1991 II S. 308) gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes: Der entschieden, daß einem gemeinnützigen Verein Betriebsausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nicht entstehen, wenn Vereinsmitglieder auf die ihnen zustehenden Ansprüche auf Zahlung von Aushilfslöhnen im engsten zeitlichen Zusammenhang mit der Lohnzahlung bedingungslos verzichten. Die Aussage wird vom BFH auf zwei Erwägungen gestützt.

Zum einen wird die volle und vorbehaltlose Rückgabe des als Aushilfslohn vereinbarten Betrags als Verzicht auf den Lohnanspruch gewertet. Nach dieser Betrachtung ist der Lohn nicht aus dem Vermögensbereich des Vereins abgeflossen.

Zum anderen wird in der Auszahlung des Lohns eine zum Schein vorgenommene Handlung (§ 41 Abs. 2 AO) gesehen, wenn dem Vorgehen ein Gesamtplan des Vereins und seiner Mitglieder zugrunde liegt. Von einem solchen Gesamtplan ist nach dem BFH-Urteil auszugehen, wenn die Aushilfslöhne von dem Verein in der Erwartung ausgezahlt werden, daß sie alsbald zurückgewährt werden, und die mithelfenden Vereinsmitglieder damit einverstanden sind, dieser ...

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BMF v. 06.08.1992 - IV B 7-S 2729-10/92

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