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ZFA Nr. 8 vom Seite 24

Die gesetzliche Unfallversicherung

Oberstudienrat und Diplom-Kaufmann Volker Helfen; Saarlouis

Mit der gesetzlichen Krankenversicherung führte Reichskanzler Otto von Bismarck 1883 den Anfang des Systems der sozialen Sicherung ein. Nachdem das Unfallversicherungsgesetz Bismarcks 1881 zunächst zweimal im Reichstag gescheitert war, folgte 1884 die Unfallversicherung. Das System der sozialen Sicherung entwickelte sich.

Gesetzliche Grundlage

Das siebte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) regelt die gesetzliche Unfallversicherung. Aufgabe der Unfallversicherung ist nach § 1 SGB VII,

  1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten,

  2. nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.

Wer ist versichert?

Die gesetzliche Unfallversicherung in der Bundesrepublik Deutschland versichert alle Versicherungspflichtigen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dies sind nach § 2 f. SGB VII alle Beschäftigten (= Arbeitnehmer), Auszubildende, Schüler, Studenten, Kinder in Kindertagesstätten, Lebensretter, Blutspender, Zeugen, Schöffen, Ehrenamtler, Unglückshelfer...