NWB Nr. 18 vom Seite 721 Fach 8b Seite 721

Die Kraftfahrzeugsteuer - Inhaltsübersicht

von Regierungsdirektor R. Halaczinsky, Bonn, und Regierungsdirektor J. Groß, St. Augustin/Magdeburg

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Inhaltsübersicht                                                    Seite
I. Einführung
1. Geltungsbereich                                                   722
2. Kraftfahrzeugsteuerrecht und Regelungen des Verkehrsrechts        722
II. Steuergegenstand
1. Steuergegenstand und Begriff ”Fahrzeug”                         724
2. Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen       725
3. Zuteilung eines Kennzeichens für Probe- und Überführungsfahrten   726
4. Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen                          726
5. Abschleppen und Überführen (Schleppen) von Fahrzeugen             728
III. Steuerbefreiungen aus Rechtsgründen
1. Grundsätzliches                                                   729
2. Steuerfreiheit der Anhänger                                       729
3. Vom Zulassungsverfahren ausgenommene Fahrzeuge                    730
4. Fahrzeuge im Dienst von Bundeswehr, Bundesgrenzschutz,
    Polizei und Zollgrenzdienst                                       730
5. Wegebaufahrzeuge                                                  731
6. Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, Katastrophenschutz, zivilen
    Luftschutz, Unfallrettungsdienst, zur Krankenbeförderung          731
7. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen im Linienverkehr            732
8. Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger im Bereich der
    Land- und Forstwirtschaft                                         734
9. Schaustellerzugmaschinen                                          737
10. Zustellung oder Abholung von Behältern, auswechselbaren
    Aufbauten oder Kfz-Anhängern im kombinierten Verkehr              738
11. Fahrzeuge für diplomatische und konsularische Vertretungen
    außerdeutscher Staaten                                            738
12. Ausfuhr und Verbringen von Fahrzeugen                             738
13. Gebietsfremde Fahrzeuge                                           739
14. Steuerbefreiung für Fahrzeuge Behinderter                         741
15. Schwerbehinderte in den neuen Bundesländern und in Berlin (Ost)   743
16. Steuerbegünstigung schadstoffarmer, bedingt schadstoffarmer
    und besonders schadstoffarmer Pkw                                 744
17. Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr                         744
18. Steuervergünstigungen aus Billigkeitsgründen                      745
IV. Steuerschuldner
1. Allgemeines                                                       746
2. Halten eines einheimischen Fahrzeugs                              746
V. Dauer der Steuerpflicht
1. Beginn und Ende der Steuerpflicht bei einheimischen Fahrzeugen    747
2. Änderungen am Fahrzeug                                            749
3. Wohnsitzverlegung oder Veräußerung des Fahrzeugs                  749
4. Beginn und Ende der Steuerpflicht bei gebietsfremden Fahrzeugen   750
5. Beginn und Ende der Steuerpflicht bei widerrechtlicher Benutzung  751
6. Wegfall der Steuerbefreiung; zweckfremde Benutzung                751
S. 1646


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VI. Bemessungsgrundlage/Steuersatz
1. Besteuerung nach dem Hubraum                                      752
2. Besteuerung nach dem zulässigen Gesamtgewicht                     752
3. Höhe der Steuer                                                   753
VII. Entstehung, Fälligkeit, Entrichtung der Steuer
1. Entstehung und Fälligkeit der Steuer                              756
2. Tageweise Steuerentrichtung und Mindestbesteuerungszeitraum       757
3. Entrichtung der Steuer bei gebietsfremden Fahrzeugen              758
VIII. Steuerfestsetzung, Steuerbescheid, Erstattung der Steuer
1. Unbefristete Steuerfestsetzung                                    758
2. Befristete Steuerfestsetzung                                      759
3. Entrichtung der Steuer durch Steuermarken                         759
4. Besteuerung im Abrechnungsverfahren                               760
5. Steuererklärung, Abrechnung, Verfahren                            762
6. Aufhebung, Änderung von Steuerbescheiden                          762
7. Ergänzungsfestsetzung                                             764
8. Endbescheid                                                       764
9. Besteuerungsverfahren bei gebietsfremden Fahrzeugen               765
IX. Verfahrensvorschriften
1. Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Finanzämter             766
2. Steuererklärung                                                  767
3. Abmeldung von Amts wegen                                         767
4. Rechtsschutz                                                     768

Die Kraftfahrzeugsteuer - Einführung

I. Einführung

Die KraftSt entwickelte sich aus Straßenbenutzungsgebühren und aus Luxusabgaben. Sie wurde 1906 als Reichssteuer eingeführt. 1922 wurde im wesentlichen das heute noch geltende moderne KraftStG eingeführt. Seit 1949 ist die KraftSt eine Landessteuer. Das Steueraufkommen fließt den Ländern zu (Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG); die Gesetzgebungshoheit liegt im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung beim Bund (Art. 105 Abs. 2, Art. 72 Abs. 2 GG). Derzeit gilt das KraftStG i. d. F. v. (KraftStÄndG 1979; BGBl I S. 132, BStBl I S. 96). Seitdem wurde das KraftStG vielfach geändert, zuletzt durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz v. (BGBl I S. 2150, BGBl 1993 I S. 169).

1. Geltungsbereich

a) Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich

Das KraftStG 1979 ist im Gebiet der alten Bundesländer und in dem Teil Berlins, in dem das GG bis zum galt, zum in Kraft getreten (Art. 6 KraftStÄndG 1979) und gilt für alle Entrichtungszeiträume, die nach dem begonnen haben. Für die neuen Bundesländer und den Teil Berlins, in dem bis das GG nicht galt (Beitrittsgebiet), ist das KraftStG mit einigen Sonder-/Übergangsregelungen zum in Kraft getreten. Das KraftStG gilt seit dem in ganz Deutschland.

b) Wesen der Kraftfahrzeugsteuer

Die KraftSt wird steuersystematisch den Verkehrsteuern zugeordnet ( BStBl II S. 807; v. , BStBl II S. 783). § 1 KraftStG regelt ausdrücklich, daß auf die KraftSt diejenigen Vorschriften der AO anzuwenden sind, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

2. Kraftfahrzeugsteuerrecht und Regelungen des Verkehrsrechts

a) Maßgeblichkeit der Begriffsbestimmungen § 2 Abs. 2 KraftStG

Die Regelungen des KraftStG sind eng mit denen des Straßenverkehrsrechts verknüpft; deshalb stimmen die verkehrsrechtlichen Begriffe weitgehend mit den kraftfahrzeugsteuerlichen Begriffen überein. In § 2 Abs. 2 KraftStG ist sogar ausdrücklich auf die Regelungen des Verkehrsrechts verwiesen. S. 1647b) Bindung an die Entscheidung der Verkehrsbehörden

Die Bindungswirkung der Entscheidung der Verkehrsbehörden für die Beurteilung kraftfahrzeugsteuerlicher Sachverhalte richtet sich nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts und des steuerlichen Verfahrensrechts. Danach sind alle Personen und öffentlich-rechtlichen Organe (Gerichte) an die Wirksamkeit eines nicht nichtigen Hoheitsakts gebunden. Hieraus ergibt sich, daß Verwaltungsakte anderer Behörden (soweit sie sich auf kraftfahrzeugsteuerliche Tatbestände auswirken) von den Steuerbehörden beachtet werden müssen (sog. Tatbestandswirkung rechtsgestaltender Verwaltungsakte). Dies gilt auch für Verwaltungsakte, soweit deren Entscheidung fehlerhaft war. Eine andere Schlußfolgerung kann erst dann getroffen werden, wenn der verkehrsrechtliche Grundlagenbescheid durch die zuständige Behörde durch Rücknahme oder in einem Rechtsbehelfsverfahren mit der sich nach § 171 Abs. 10 AO ergebenden Rechtswirkung (dazu BStBl 1986 II S. 245; v. , BStBl II S. 865) berichtigt worden ist. Das FA ist an verkehrsrechtliche Entscheidungen nicht gebunden, soweit die Verkehrsbehörden lediglich verkehrsrechtliche Begriffe auslegen, also über einen Sachverhalt nicht abschließend entscheiden.

Beispiel:

Die Zulassungsbehörde hat einem Fahrzeughalter ein rotes Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten zugeteilt. Das FA hat zwar bei der Prüfung, ob eine ”Probe-” oder ”Überführungsfahrt” vorliegt, die verkehrsrechtlichen Auslegungsgrundsätze anzuwenden; die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Probe- oder Überführungsfahrt vorgelegen hat, kann das FA aber eigenverantwortlich treffen.

Rechtsgestaltende (konstitutive) Verwaltungsakte mit rechtlicher Bindungswirkung für die FÄ sind insbesondere: die Erteilung der Zulassung für zulassungspflichtige Fahrzeuge (Fz) (§ 18 Abs. 1 StVZO), die Erteilung der Betriebserlaubnis (ohne Erteilung der Zulassung) für zulassungsfreie Fz (§ 18 Abs. 2 und 3, § 21 StVZO). Für die Beurteilung schadstoffarmer, bedingt schadstoffarmer, besonders schadstoffarmer Pkw sind die Feststellungen der Zulassungsbehörde verbindlich (§ 2 Abs. 2 KraftStG).

Gutachten des amtlichen Sachverständigen, die ggf. vor Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis einzuholen sind, sind keine Verwaltungsakte, obwohl der amtliche Sachverständige bei der Prüfung nach § 21 StVZO eine hoheitliche Tätigkeit ausübt ( NJW S. 458). Die Beurteilung, ob es sich bei einem Fz um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO) handelt, ist eine Angelegenheit der Verkehrsbehörden. Beantragt der Fahrzeughalter eine andere Einordnung seines Kfz, so muß er Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Verkehrsbehörde einlegen. Der BFH hat entschieden, daß FA und FG nicht an die Zulassung als ein bestimmtes Fz gebunden sind (Urt. v. , BStBl 1982 II S. 82). Keine Bindung des FA besteht bei den Feststellungen der Zulassungsbehörde über die Fahrzeugart (Pkw, Lkw usw.). Soweit die Zulassungsbehörden lediglich Willenserklärungen der Fahrzeughalter entgegennehmen und diese den FÄ übermitteln, entsteht keine Bindungswirkung für das FA. Dies gilt auch, soweit die Zulassungsbehörden Steuererklärungen entgegennehmen, überprüfen und weiterleiten (§§ 3, 5 Abs. 2 KraftStDV). Die Zulassungsbehörden treffen in dieser Vorbereitungsphase des Besteuerungsverfahrens keine eigenen Entscheidungen; Fehler der Zulassungsbehörden bei dieser Aufgabe sind nicht dem FA zuzurechnen. Die Zulassungsbehörden sind weder selbst Steuerbehörden noch ”Nebenstelle” des FA (vgl. BFHE 97 S. 493). Deshalb ist das FA nicht gehindert, KraftStBescheide nach § 173 Abs. 1 AO zu ändern, auch wenn der Zulassungsbehörde Tatsachen oder Beweismittel schon vorher bekannt waren. Die Tatsachenkenntnis der Zulassungsbehörde ist dem FA nicht zuzurechnen.

Die Kraftfahrzeugsteuer - Steuergegenstand

II. Steuergegenstand

1. Steuergegenstand und Begriff ”Fahrzeug” § 1 Abs. 1, § 2 KraftStG

Steuergegenstand der KraftSt sind

a) Fahrzeug

Der Begriff ”Fahrzeug” (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KraftStG) erfaßt Kfz und Kfz-Anhänger. Die Begriffe richten sich grds. nach den Vorschriften des Verkehrsrechts (§ 2 Abs. 1 und 2 KraftStG). Die Art des Fz ergibt sich aus dem Fahrzeugbrief. Kfz sind maschinell angetriebene und nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge; dies sind Fz, die durch Bewegung zur Fortbewegung von einem Punkt der Erdoberfläche zu einem anderen Punkt der Erdoberfläche bestimmt und geeignet sind (§ 1 Abs. 2 StVG, § 4 Abs. 1 StVZO). Die Antriebsart ist dabei nicht entscheidend (Otto-Motor, Diesel-Motor, Elektro-Motor, Gasturbine, Vielstoff-Motor u. ä.). Auch Räder sind nicht Voraussetzung für die Einordnung als Kfz (z. B. Kettenfahrzeuge). Kfz-Anhänger sind Fz, die hinter einem Kfz mitgeführt werden, mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fz, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen (§ 18 Abs. 1 StVZO). Anhänger hinter anderen Fz als Kfz, z. B. hinter Fahrrädern, Pferdefuhrwerken oder Straßenbahnen sind also keine Kfz-Anhänger. Fz, die bauartbedingt Kfz sind, dürfen nach § 33 Abs. 1 StVZO nicht als Anhänger betrieben werden, es sei denn, die Zulassungsbehörden erteilen eine Ausnahmegenehmigung, in diesen Fällen besteht dann keine Steuerpflicht.

Darüber hinaus sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Anhänger - ohne Rücksicht auf Bauart und Zweckbestimmung - alle Fz (außer abgeschleppten, unterwegs betriebsunfähig gewordenen Fz - dazu BStBl III S. 66 -, sowie Abschleppachsen) zu behandeln, die tatsächlich hinter Kfz mitgeführt werden. Nicht betriebsfähige Fz, die von einem Ort zum anderen hinter einem Kfz mitgeführt (nicht abgeschleppt) werden, sind also Anhänger.

b) Einheimische und gebietsfremde Fahrzeuge

Die Bestimmung richtet sich ausschließlich nach dem Zulassungsverfahren, nach dem ein Fz zugelassen ist. Demnach sind gemäß § 2 Abs. 3 KraftStG einheimische Fz solche, die unter die im Geltungsbereich des KraftStG maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fallen, ungeachtet dessen, ob die einschlägigen Vorschriften beachtet wurden oder ob die Fz im Einzelfall ohne die erforderliche Zulassung (z. B. widerrechtliche Benutzung) benutzt werden. Mit dem Begriff ”Geltungsbereich des Gesetzes” ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gemeint. Als einheimische Fz gelten auch die noch nicht zum Verkehr zugelassenen Fz, die mit eigener Motorkraft aus dem Geltungsbereich des KraftStG ausgeführt oder verbracht werden sollen (§ 3 Nr. 12 KraftStG) und hierfür ein Ausfuhrkennzeichen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Neuordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) erhalten. An die Stelle des Fahrzeugscheins oder des Nachweises über die Betriebserlaubnis tritt nach der IntKfzVO der internationale Zulassungsschein, auf dessen Vorderseite der Ablauf der Gültigkeitsdauer im Geltungsbereich der IntKfzVO vermerkt wird.

Gebietsfremde Fz sind alle Fz, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen sind. Diese unterliegen grds. der KraftSt, solange sie zum Verkehr zugelassen sind; dabei ist es unbeachtlich, wo (z. B. Ausland) das Fz S. 1649benutzt wird. Ausländische ”gebietsfremde” Fz unterliegen der KraftSt in der Bundesrepublik Deutschland grds. nur ab Grenzübertritt, und zwar solange der Inlandsaufenthalt dauert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG).

2. Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG öffentlichen Straßen

a) Halten

Das Halten eines Fz zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (i. S. des KraftStG) ist gleichbedeutend mit dem verkehrsrechtlich gegebenen Recht zur dauernden Nutzung aller öffentlicher Straßen und Plätze. Die Befugnis, ein Fz zu betreiben, wird dem Verfügungsberechtigten (i. S. von § 23 Abs. 1 StVZO) erteilt; sie wird regelmäßig durch die förmliche Zulassung, d. h. durch Erteilung der Betriebserlaubnis, durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Ausfertigung des Fahrzeugscheins erworben. Bei zulassungsfreien Fz wird die Zulassung durch einfache Betriebserlaubnis erteilt. Davon gelten für bestimmte Fz (§ 18 Abs. 3 Satz 2 StVZO), etwa bei Fahrrädern mit Hilfsmotor und bei in §§ 1, 2 der 23. AusnahmeVO zur StVZO einzeln aufgeführten Fz, wiederum Ausnahmen.

Für den Tatbestand des Haltens ist es unbeachtlich, ob, wie, in welchem Umfang in der Bundesrepublik oder im Ausland von dem verkehrsrechtlich gegebenen Recht zur Nutzung öffentlicher Straßen und Plätze Gebrauch gemacht wird oder werden kann ( BStBl II S. 459). Der Steuerpflicht unterliegt auch das Halten von aus statistischen oder innerbetrieblichen Gründen angemeldeten Fz durch Fahrzeughändler; die Steuer wird in diesen Fällen für mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) erhoben (so EFG 1984 S. 369). Verkehrsrechtliche Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeit (z. B. durch Fahrverbote, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Gewichtsbegrenzungen usw.) haben keinen Einfluß auf die grds. Steuerpflicht.

Halter eines Fz ist derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat, d. h. die Kosten bestreitet und es benutzt, und die für einen solchen Gebrauch erforderliche Verfügungsmacht besitzt, also bestimmen kann, wann, wo, durch welchen Führer und zu welchem Zweck das Fz in Betrieb gesetzt werden soll ( BStBl 1974 II S. 325). Halter kann neben der natürlichen Person eine juristische Person (z. B. GmbH), eine PersGes (z. B. OHG), auch eine Stiftung sein. Die Verfügungsmacht des Halters ist als wirtschaftliche zu verstehen, d. h., der Halter muß nicht Eigentümer des Fz sein. Halter kann auch der Sicherungsgeber, der Nießbraucher, der Eigentumsvorbehaltskäufer, der Leasingnehmer, auch der kaufberechtigte Mieter des Fz sein (vgl. Möllinger, DVR 1984 S. 50 ff.).

Das Halten eines Fz (und damit die KraftStPflicht) wird beendet durch Still-legung (§ 27 Abs. 6 StVZO), Betriebsuntersagung (§ 17 StVZO), Aus-dem-Verkehr-Ziehen (§ 27 Abs. 5 StVZO).

b) Verkehr auf öffentlichen Straßen

Für die Auslegung der Begriffe ”öffentliche Straßen und Plätze usw.” ist über § 2 Abs. 2 KraftStG das Verkehrsrecht (§ 1 StVG) maßgebend. Auch Brücken, Durchgänge, Plätze, Wege, die der Allgemeinheit entweder kraft straßenrechtlicher Widmung - oder im Fall des Gemeingebrauchs - mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten zu Verkehrszwecken offenstehen, gehören dazu. Voraussetzung ist aber die ausdrückliche oder stillschweigende (konkludente) Freigabe zur allgemeinen Verkehrsbenutzung (Bayerisches ObLG v. 25. 5. 65, NJW S. 1924), auch wenn die Straßen Privateigentum sind. Wege im Privateigentum sind auch ohne verkehrsrechtliche Widmung öffentliche Straßen, wenn sie tatsächlich dem Gemeingebrauch dienen ( EFG 1982 S. 431) und die S. 1650Benutzung lediglich nach sachlichen Merkmalen (z. B. für bestimmte Verkehrsarten, Kunden einer Tankstelle u. ä.) beschränkt ist. Keine öffentlichen Straßen liegen vor, wenn der Benutzerkreis nach bestimmten persönlichen Merkmalen begrenzt ist (z. B. Angehörige einer Firma).

c) Ausnahmen

Die Benutzung von Fz innerhalb geschlossener Betriebsanlagen führt nicht zur KraftStPflicht, es sei denn, es werden dabei öffentliche Straßen berührt ( RStBl S. 151). Die KraftStPflicht entsteht auch dann nicht, wenn ein noch nicht zugelassenes Fz zur Abstempelung des Kennzeichens der Zulassungsstelle vorgeführt wird oder wenn das Fz nach Entfernen des Stempels zu seinem Standort zurückgeführt wird. Diese Fahrten sind nach § 23 Abs. 4 StVZO ausdrücklich ohne abgestempelte Kennzeichen zulässig. Auch die Rückfahrt von der Zulassungsstelle zum Standort nach dem Aus-dem-Verkehr-Ziehen ist erlaubt (§ 27 Abs. 5 und 6 StVZO, § 2 Abs. 5 KraftStG). Fz, deren Betriebserlaubnis erloschen ist (§ 19 Abs. 2 StVZO), benötigen keine Betriebserlaubnis für Fahrten zu amtlich anerkannten Sachverständigen oder zu Prüfern für den Kfz-Verkehr oder zur Zulassungsstelle.

3. Zuteilung eines Kennzeichens für Probe- § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und Überführungsfahrten

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens durch eine Zulassungsbehörde in der Bundesrepublik Deutschland zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten (§ 28 StVZO) unterliegt als sog. Nebensteuertatbestand stets der KraftSt.

Probefahrten sind Fahrten - außerhalb geschlossener Anlagen - zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fz. Als Probefahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust durch Vorführung des Fz in der Öffentlichkeit; nicht aber Fahrten gegen Vergütung für die Benutzung des Fz, diese sind steuerpflichtig. Prüfungsfahrten der amtlich anerkannten Sachverständigen für Zwecke, Fz auf ihre Eigenschaften, ihren Bau und ihre Betriebsart zu überprüfen, sind steuerfrei; dies gilt nicht für Prüfungsfahrten mit Fahrschülern.

Überführungsfahrten sind solche, die in der Hauptsache zur Überführung von Kfz an einen anderen Ort dienen (§ 28 Abs. 1 StVZO). Die Überführungsfahrt kann, soweit es sich nicht um Anhänger handelt (§§ 18, 33 StVZO), mit eigener Kraft oder auch im Schlepp durchgeführt werden, wobei andere Motive, z. B. zur Erreichung eines Nebenzwecks, unbeachtlich sind. Schleppfahrten von Fz, die mit eigener Kraft überführt werden können, sind nur in Ausnahmefällen (§ 33 StVZO) zulässig.

Bei zugeteilten roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten wird nicht ein bestimmtes Fz, sondern eine persönliche Berechtigung der KraftSt unterworfen. Hieraus ergibt sich auch, daß rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten auch dann besteuert werden, wenn sie z. B. ausschließlich für Fz verwendet werden, deren Halter an sich (z. B. nach § 3 Nr. 2 oder 5 KraftStG) steuerbefreit wäre; so auch Bayerisches FinMin v. , OFD Nürnberg für Dienstfahrzeuge der Polizei. Das rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung darf nicht an Dritte zur selbständigen Fahrt übertragen oder weitergegeben werden. Der Inhaber der Berechtigung kann aber einen anderen, auch einen Betriebsfremden, mit der Ausführung einer bestimmten Probefahrt beauftragen. Die besonderen Fahrzeugscheine muß er aber selbst unterschreiben.

4. Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG

a) Allgemeines

Die widerrechtliche Benutzung von Fz auf öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt als sog. Ergänzungstatbestand der KraftSt (§ 1 S. 1651Abs. 1 Nr. 3 KraftStG; BStBl II S. 531). Wäre das Halten des widerrechtlich benutzten Fz jedoch von der Steuer befreit, d. h. ist der Tatbestand für eine Steuerbefreiung erfüllt oder ist die Besteuerung nach § 1 Abs. 1 oder 2 KraftStG bereits vorgenommen, entfällt die Besteuerung der widerrechtlichen Benutzung. Zugelassene Fz, für deren Halten die Steuer noch nicht festgesetzt ist, können nicht gleichzeitig wegen widerrechtlicher Benutzung besteuert werden.

b) Widerrechtliche Benutzung einheimischer Fahrzeuge

Die Benutzung eines nach dem Verkehrsrecht zulassungspflichtigen, aber noch nicht oder nicht mehr zugelassenen, nicht versteuerten Fz auf öffentlichen Straßen unterliegt der KraftSt. Die Definition der verkehrsrechtlichen Zulassung richtet sich nach der StVZO. Danach sind alle Kfz und Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h zulassungspflichtig (§ 18 Abs. 1 StVZO). Ausnahmen gelten für bestimmte Fz (§ 18 Abs. 2 StVZO), für zulassungsfreie Fz wird nach § 18 Abs. 3 StVZO eine Betriebserlaubnis erteilt; hiervon gelten wiederum Ausnahmen, z. B. für ältere Fahrräder mit Hilfsmotor.

Im förmlichen Zulassungsverfahren nach § 18 Abs. 1 StVZO wird die Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO), das amtliche Kennzeichen (§ 23 StVZO) und zum Nachweis der Zulassung der Fahrzeugschein (§ 24 StVZO) erteilt. Keine verkehrsrechtliche Zulassung besteht, wenn das Fz überhaupt noch nicht zugelassen war oder wenn die Zulassung ungültig (geworden) ist. Die behördliche Zulassung wird ungültig durch Betriebsuntersagung (§ 17 StVZO), vorübergehende Stillegung und Entstempelung des Kennzeichens (§ 27 Abs. 6 StVZO), Veränderung von Teilen des Fz, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist oder deren Betrieb eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verursachen kann (§ 19 Abs. 2 StVZO) und durch endgültiges Aus-dem-Verkehr-Ziehen (§ 27 Abs. 5 StVZO). Soweit in Fällen des § 19 Abs. 2 StVZO bereits eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 KraftStG vorgenommen wurde, ist eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung nicht durchführbar (§ 2 Abs. 5 Satz 2 KraftStG).

Fahrzeugveränderungen während der Dauer der Steuerpflicht (z. B. Hubraumvergrößerungen, höheres oder niedrigeres verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht) führen zur Beendigung der bisherigen Steuerpflicht. Es beginnt mit der Weiterbenutzung des geänderten Fz eine neue Steuerpflicht (§ 5 Abs. 3 KraftStG). Bei Wohnsitzverlegung und/oder Eigentümerwechsel wird die behördliche Zulassung nicht ungültig (§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVZO). Bei Wohnsitzverlegung (innerhalb der alten Bundesländer und West-Berlin) bleibt die bisherige Steuerfestsetzung unberührt (§ 12 Abs. 4 KraftStG). Auch bei Wohnsitzwechsel innerhalb der neuen Bundesländer und Ost-Berlin bleibt es bei der bisherigen Steuer (§§ 12a, 12b KraftStG). Eine neue Steuerpflicht beginnt aber beim Eigentümerwechsel und beim Wechsel des Standorts des Fz aus dem Gebiet der alten Bundesländer und West-Berlin in das Gebiet der neuen Bundesländer und Ost-Berlin oder umgekehrt (§ 12 Abs. 4 KraftStG), solange in den neuen Bundesländern und Ost-Berlin für eine Übergangszeit noch besondere Besteuerungsformen (Steuermarken- und Abrechnungsverfahren) gelten und die Steuer nach diesen Verfahren entrichtet ist.

Ein Fz wird i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG benutzt, wenn es in Betrieb gesetzt wird (§ 18 Abs. 1 StVZO), d. h. wenn von ihm bestimmungsgemäß Gebrauch gemacht wird. Keine steuerpflichtige Benutzung ist daher gegeben, wenn es lediglich geschoben oder an öffentlichen Straßen oder öffentlichen Parkplätzen abgestellt wird. Die widerrechtliche Benutzung ein und desselben Fz nacheinander durch mehrere Personen führt auch innerhalb desselben Mindestbesteuerungszeitraums zur KraftSt für jeden Benutzer ( BStBl II S. 763). S. 1652

Für die Entscheidung, ob eine widerrechtliche Benutzung vorliegt, kommt es auf die Länge der gefahrenen Strecke grds. nicht an ( HFR 1961 S. 36; v. , a. a. O.).

c) Widerrechtliche Benutzung gebietsfremder Fahrzeuge

Gebietsfremde, d. h. im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassene Fz, werden widerrechtlich benutzt, wenn sie in der Bundesrepublik ohne die vorgeschriebene Zulassung auf öffentlichen Straßen benutzt werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn die Fz nicht den in Art. 35 des Gesetzes zu dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom (BGBl II S. 811) und §§ 1 bis 3 der IntKfzVO bezeichneten Anforderungen entsprechen. Gebietsfremde Fz sind solche, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen sind oder zum Verkehr im Inland zugelassen gelten, wenn sie den in §§ 1 bis 3 IntKfzVO bezeichneten Anforderungen entsprechen. Danach sind sie zum Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen, wenn sie einen internationalen Kfz-Zulassungsschein oder einen Zulassungsschein des Heimatstaates haben, dieser Schein mitgeführt wird und in der Bundesrepublik kein regelmäßiger Standort begründet wird. Kfz-Anhänger, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staates erfaßt oder nach dem Recht dieses Staates davon ausgenommen sind und hinter einem in der Bundesrepublik zugelassenen Fz mitgeführt werden, gelten nach § 1 der 24. AusnahmeVO zur StVZO v. (BGBl I S. 2508) mit den nachfolgenden Änderungen nur so lange als zugelassen, als sie zum grenzüberschreitenden Verkehr, nicht aber zum Binnenverkehr eingesetzt werden. Als vorübergehend ist nach § 5 IntKfzVO der Zeitraum bis zu einem Jahr anzusehen.

Für gebietsfremde (ausländische) Anhänger, die von einem inländischen Unternehmer angemietet oder von Anfang an im Inland eingesetzt werden, wird ein inländischer (regelmäßiger) Standort nicht erst nach einer gewissen Zeit begründet. Damit sind diese Fz nicht nach der IntKfzVO zugelassen. Solange die gebietsfremden Kfz-Anhänger nicht im inländischen Zulassungsverfahren zugelassen werden, ergibt sich eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG; vgl. auch Hess. FG v. 12. 6. 90 (UVR 2/91 S. 56) zur widerrechtlichen Verwendung im Ausland zugel. Anhänger hinter inländischen Zugmaschinen im grenzüberschreitenden Verkehr.

d) Mißbrauch roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung

Die widerrechtliche Benutzung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Benutzung führt zur Besteuerung, weil ein nach § 18 StVZO zulassungspflichtiges Fz ohne die verkehrsrechtliche Zulassung benutzt wird, wenn das rote ”Dauerkennzeichen” entgegen den Bestimmungen des § 28 StVZO angebracht ist.

5. Abschleppen und Überführen (Schleppen) von Fahrzeugen

Betriebsunfähige Fz unterliegen - gleichgültig, ob Kfz oder Anhänger - nicht der Zulassungspflicht und somit nicht der KraftStPflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Ein Fz ist betriebsunfähig, wenn technische Mängel seine bestimmungsgemäße Weiterverwendung im öffentlichen Straßenverkehr unmöglich machen oder aus Sicherheitsgründen verbieten; ein Anhänger ist dann betriebsunfähig, wenn er wegen technischer Mängel nicht mehr betriebssicher hinter einem Kfz mitgeführt werden kann ( BStBl II S. 640). Werden betriebsunfähige Fz jedoch nicht (nur) wegen ihrer Betriebsunfähigkeit, sondern auch aus anderen Gründen, z. B. hauptsächlich zum Zwecke der Überführung anläßlich eines Standortwechsels, abgeschleppt, ist u. U. eine Überführungsfahrt i. S. von § 28 Abs. 1 StVZO anzunehmen. Diese kann zwar ohne Betriebserlaubnis erfolgen, es ist aber ein rotes Kennzeichen erforderlich.

Betriebsfähige Kfz (die nicht Anhänger sind) dürfen nur mit Ausnahmegenehmigung (§ 33 StVZO) hinter einem anderen Kfz mitgeführt werden (Schleppfahrt); diese mitgeführten Fz unterliegen nicht der Zulassungspflicht und somit auch nicht der KraftSt. Es genügt, wenn die geschleppten Fz das Kennzeichen des ziehenden Fz führen (§ 60 Abs. 3 StVZO). Steuerfreies Abschleppen (§ 3 Nr. 1 S. 1653KraftStG) setzt voraus, daß das Fz betriebsunfähig, zumindest aber in seiner Betriebssicherheit beeinträchtigt ist. Steuerfreies Abschleppen liegt also vor, wenn es sich um eine Behelfs-(nicht nur Not-)maßnahme handelt. Die Entscheidung ist nach dem Einzelfall zu treffen (z. B. Entfernung vom Unfallort).

Die Kraftfahrzeugsteuer - Steuerbefreiungen aus Rechtsgründen

III. Steuerbefreiungen aus Rechtsgründen

1. Grundsätzliches

Auf die nachfolgend aufgeführten Steuerbefreiungen aus Rechtsgründen besteht ein Rechtsanspruch, der ggf. gerichtlich durchsetzbar ist. Ausnahmen von der Besteuerung gelten für Halter bestimmter einheimischer wie auch gebietsfremder Fz (§ 3 KraftStG). Dies gilt im Ergebnis auch bei der widerrechtlichen Benutzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG), weil § 2 Abs. 5 Satz 2 KraftStG ausdrücklich die Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfallen läßt, wenn das Halten des Fz von der Steuer befreit sein würde.

Eine persönliche Steuerbefreiung kommt nur demjenigen zugute, der die Verwendung des Fz zu dem begünstigten Zweck, z. B. Verwendung durch einen schwerbehinderten Fahrzeughalter, durch Zulassung erworben hat. Bei einer persönlichen Steuerbefreiung ist die Benutzung des Fz an bestimmte Auflagen gebunden.

Derjenige, der ein steuerfreies Fz benutzt, muß nicht in jedem Fall Eigentümer (Zulassungsberechtigter) sein, z. B. kann auch die Verwendung durch einen Mieter dafür maßgebend sein, ob die Steuerpflicht gegeben oder eine Steuerbefreiung zu gewähren ist (so schon RStBl S. 220). Wird ein steuerbefreites Fz einem Dritten überlassen, ist dies i. d. R. unschädlich, wenn auch bei diesem die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gegeben sind.

Die Steuerbefreiung gilt nur dann und so lange, wie das betreffende Fz tatsächlich zu dem begünstigten Zweck gehalten wird ( BStBl II S. 459). Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weggefallen, beginnt mit dem Zeitpunkt des Wegfalls die Steuerpflicht. Die Steuer ist in den alten Bundesländern nach § 12 KraftStG (ggf. neu) festzusetzen; in den neuen Bundesländern muß (bis ) der Stpfl. ggf. die Steuer selbst berechnen und durch Kauf von Steuermarken entrichten (§ 12a KraftStG); nimmt er am Abrechnungsverfahren (§ 12b KraftStG) teil, muß er das Fz in der jeweiligen Steuererklärung berücksichtigen.

Die in den jeweiligen Befreiungsvorschriften vorgesehene Ausschließlichkeit der Verwendung des Fz zu steuerbegünstigten Zwecken (z. B. in § 3 Nrn. 2, 3, 4, 5, 7 bis 9 KraftStG) bezieht sich jeweils nur auf die Verwendung in der Zeit, in der eine Steuerfreiheit beansprucht wird. Sofern ein Fz während der Zeit, für die eine Steuerbefreiung ausgesprochen und gewährt wurde, vorübergehend zu anderen als zu begünstigten Zwecken benutzt wird (zweckfremde Benutzung), besteht Steuerpflicht, solange wie die nicht begünstigte Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG).

2. Steuerfreiheit der Anhänger § 2 Abs. 1, § 3 KraftStG

Die kraftfahrzeugsteuerlichen Befreiungsvorschriften gelten auch für Anhg (§ 2 Abs. 1 KraftStG). Anhg sind demnach nur dann von der KraftSt befreit, wenn sie selbst die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllen, und zwar unabhängig davon, ob das zu ziehende Fz diese Voraussetzungen erfüllt. Besonderheiten gelten für Anhg - außer Wohnwagenanhänger -, solange sie ausschließlich hinter Kfz (ausgenommen Pkw, Krad) mitgeführt werden. Auf Antrag wird in diesen Fällen die KraftSt nicht erhoben, sondern durch einen sog. Anhängerzuschlag abgegolten (vgl. § 10 KraftStG). S. 1654

3. Vom Zulassungsverfahren ausgenommene Fahrzeuge § 3 Nr. 1 KraftStG

Fz, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nach der StVZO ausgenommen sind, sind auch von der KraftSt befreit ( BStBl II S. 765). Für diese Fz braucht keine Steueranmeldung abgegeben zu werden (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KraftStDV). In § 18 Abs. 1 und 2 StVZO sind die von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fz aufgezählt. Besondere Bedeutung im Rahmen der von der Zulassungspflicht befreiten Fz haben die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und die Arbeitsmaschinen als Anhg (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 6 Buchst. l StVZO) sowie Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

a) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, fest mit dem Fz verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Gütern und Personen bestimmt und geeignet sind; sie müssen außerdem zu einer vom Bundesminister für Verkehr (BMVk) bestimmten Art von Fz gehören (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 StVZO), die im Verkehrsblatt publiziert werden. Die anerkannten Arbeitsmaschinen erreichen erst durch Anerkennung und Erteilung der Betriebserlaubnis ihre Zulassungsfreiheit. Die Entscheidung, ob eine Anerkennung als selbstfahrende Arbeitsmaschine erfolgt, liegt beim BMVk, nicht bei der FinVerw. Ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als zulassungsfrei eingestuft, wird sie anschließend zum Verkehr zugelassen. Die Betriebserlaubnis erfolgt nach § 21 StVZO als Einzelbetriebserlaubnis. Die Entscheidung, ob ein Fz von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen ist und somit nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Steuer befreit ist, bindet FA und FG nicht, die FÄ sind insoweit nicht an die Feststellungen der Zulassungsbehörden gebunden ( BStBl 1992 II S. 82). In den meisten Fällen schließt sich jedoch das FA der Beurteilung der Zulassungsstelle an. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Steuerfreiheit auch dann gewährt werden, wenn eine selbstfahrende Arbeitsmaschine verkehrsrechtlich zugelassen ist.

b) Arbeitsmaschinen als Anhänger

Arbeitsmaschinen als Anhg sind nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. l StVZO von der Zulassungspflicht ausgenommen, eine Einzelanerkennung ist damit nicht erforderlich.

4. Fahrzeuge im Dienst von Bundeswehr, § 3 Nr. 2 KraftStG Bundesgrenzschutz, Polizei und Zollgrenzdienst

Diese Fz sind kraftfahrzeugsteuerfrei, solange sie ausschließlich im Dienst dieser Körperschaften verwendet werden und äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind. Die Steuerbefreiung gilt für alle betreffenden Fahrzeugarten, auf das bürgerlich-rechtliche Eigentum an dem Fz kommt es nicht an. Für die äußerliche Erkennbarkeit der zweckgerichteten Benutzung ist es ausreichend, wenn eine an geeigneter Stelle angebrachte und allgemeinverständliche Beschriftung unmittelbar auf den begünstigten Zweck hinweist (z. B. ”Polizei”, ”Zollgrenzdienst”); auch fest angebrachte Zeichen, z. B. der Polizeistern, und eine Erkennungsnummer reichen aus. Werden diese Kennzeichnungen bei besonderen Einsätzen (vorübergehend) entfernt, z. B. bei Staatsschutzaufgaben der Polizei, so führt dies zur Steuerpflicht (vgl. hierzu § 5 Abs. 2 KraftStG).

Fz der Bundeswehr sind nach übereinstimmenden Erlassen der obersten FinBeh der Länder (vgl. FinMin NW v. - S 6105 - 32 - V A 1) abweichend von den o. a. Ausführungen bereits dann äußerlich als ausreichend gekennzeichnet anzusehen, wenn sie mit dem Unterscheidungskennzeichen ”Y” und den Bundesfarben den Vorschriften der §§ 23 und 60 StVZO wie den dazugehörenden Anlagen IV und V entsprechen. Auf den Tarnanstrich oder die entsprechende zusätzliche Beschriftung kommt es daher bei Fz der Bundeswehr nicht (mehr) an. S. 1655

5. Wegebaufahrzeuge, Straßenreinigung § 3 Nr. 3 und 4 KraftStG

Diese Fz sind, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden, von der KraftSt befreit. Nicht begünstigt sind private Fahrzeughalter, z. B. Tiefbauunternehmer. Die Fz müssen äußerlich als für Wegebauzwecke bestimmt erkennbar sein und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. Es ist nicht erforderlich, daß es sich um den öffentlichen Wegebau handelt. Zu den Wegebaumaßnahmen gehören nicht nur der Neubau, die Neuanlage oder die laufende Wegeunterhaltung, sondern alle Maßnahmen, die sich als Sicherheitsvorkehrungen aus der Anlage und Beschaffenheit einer Straße als notwendig erweisen ( BStBl III S. 425).

Das Halten der zum Wegebau verwendeten Tiefladeanhänger, mit denen ausschließlich Planierraupen, Straßenwalzen und sonstiges schweres Gerät zum Straßenbau befördert wird, ist ebenfalls steuerbefreit (FinMin NW v. , DVR S. 46). Begünstigt ist auch das Halten eines für den in § 3 Nr. 3 KraftStG genannten Halter (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband oder Zweckverband) zugelassenen, äußerlich entsprechend gekennzeichneten Pkw, der ausschließlich im Dienst des Wegebaus zur Überwachung (Aufsichtssicherung) verwendet wird ( BStBl II S. 867). Steuerunschädlich ist auch die Mitnahme von zum Wegebau eingesetzten Arbeitern (Arbeiterkolonnen zur und von der Arbeitsstelle auf einem Lkw).

Wegebaufahrzeuge, die von Gebietskörperschaften zum Winterdienst eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dies ergibt sich aus der rückwirkenden Wiedereinführung des § 3 Nr. 4 KraftStG durch das sog. USt-BinnenmarktG v. (BGBl I S. 1548; NWB G F. 7 S. 1147). Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1989 v. (BGBl I S. 2262) wurde zunächst die Befreiung für die Straßenreinigung einschließlich des Winterdienstes mit Wirkung v. aufgehoben. Dies wurde damit begründet, daß die Kosten der Straßenreinigung von dem Verursacher zu tragen seien. Diese Begründung traf aber nicht alle Fälle. Daher wurde rückwirkend wieder eine Steuerbefreiung für das Halten von Fz, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden, eingeführt. Voraussetzung ist, daß die Fz äußerlich als für die bezeichneten Zwecke bestimmt erkennbar sind.

6. Fahrzeuge im Feuerwehrdienst, § 3 Nr. 5 KraftStG Katastrophenschutz, zivilen Luftschutz, Unfallrettungsdienst, zur Krankenbeförderung

a) Allgemeines

Fz dieser ”Notdienste” sind steuerbefreit, wenn sie gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • ausschließliche Verwendung für den steuerbegünstigten Zweck,

  • äußerliche Erkennbarkeit der Zweckbestimmung und

  • falls sie nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, müssen sie nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepaßt sein.

Die Anpassung an den Verwendungszweck geht über die Anforderung der Kennzeichnung bei Fz der Gebietskörperschaften hinaus und verlangt zusätzliche Vorkehrungen. Anpassung heißt, daß es sich um ein vielseitig verwendbares Fz handelt, das z. B. durch hintere oder breitere Türen, leicht herausnehmbare Sitze, zusätzliche Liegefläche, besondere Sitze in Verbindung mit besonderer Ausstat- S. 1656tung für Zwecke der Hilfsdienste angepaßt ist. So sind z. B. Behelfskrankenfahrzeuge, das sind Serien-Pkw mit Sanitäts- und Verbandmaterial an Bord und mit leicht desinfizierbaren Sitzen zur Beförderung Kranker im Sitzen, begünstigt, wenn sie äußerlich (z. B. Rotes-Kreuz-Zeichen) oder durch einen anderen geeigneten Hinweis auf den begünstigten Verwendungszweck erkennbar sind. Begünstigt ist auch das Halten derartiger Fz im Rahmen eines Gewerbebetriebs. Die Steuerbefreiung wird auch gewährt für Fz, die ausschließlich der Beförderung geistig oder körperlich behinderter Personen zu Tageseinrichtungen (Sonderkindergärten, Sonderschulen, Werkstätten, Tagesheimen) oder zu Veranstaltungen (sportlicher oder kultureller Art) dienen (FinMin NW v. , DVR 1972 S. 77).

Nicht erforderlich ist, daß die äußerliche Kenntlichmachung eines Krankentransportfahrzeugs (Behelfskrankenwagen) verkehrsrechtlich (vgl. §§ 43, 26 Abs. 3 BOKraft) zulässig ist (so BStBl 1990 II S. 251).

b) Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes

Fz im Feuerwehrdienst, die von Gebietskörperschaften gehalten werden, brauchen nicht unmittelbar bei Feuerlöscharbeiten verwendet zu werden; steuerbefreit sind auch andere entsprechend gekennzeichnete Fz, die von der Feuerwehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt werden, z. B. Pkw, die für Fahrten von Aufsichtsbeamten eingesetzt werden ( BStBl II S. 867). Voraussetzung ist, daß der Pkw auf allen Fahrten - und nicht nur im Einsatz oder in bestimmten Fällen - äußerlich als Fz im Dienst der Feuerwehr gekennzeichnet ist ( EFG S. 481). Feuerwehreigene Fz zur Fahrschulung und zum gelegentlichen Einsatz im Bedarfsfall bleiben steuerbefreit ( BStBl 1954 III S. 48). Steuerschädlich ist das Zurverfügungstellen eines Feuerwehrfahrzeuges an private Fahrschulen und die damit durchgeführte Fahrschulausbildung für Nichtfeuerwehrleute oder private Fahrschüler ( DVR 1988 S. 62).

c) Katastrophenschutz, ziviler Luftschutz, Unglücksfälle, Rettungsdienst, Krankenbeförderung

Steuerbefreite Katastrophenschutzfahrzeuge sind u. a. kommunale Fz für Zwecke des Gesundheitsdienstes, insbesondere Desinfektionsfahrzeuge mit fahrbaren Laboratorien zur Bekämpfung von Seuchen und Epidemien, Fz der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (vgl. DVR 1957 S. 47). Fz des Kampfmittelräumdienstes sind als Katastrophenschutzfahrzeuge steuerbefreit. Auch private, zum Katastrophenschutz beschlagnahmte, nicht zugelassene oder versteuerte Fz sind steuerbefreit. Der Begriff ”Verwendung im Rettungsdienst” ist bestimmt durch die Notwendigkeit der unmittelbaren Beseitigung einer Gefährdung für Leib und Leben. Eine Verwendung im Rettungsdienst liegt daher nur vor, wenn es um die Errettung aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben geht ( BStBl II S. 936). Nicht hierzu gehören die Pannenhilfsfahrzeuge der Verkehrswachten, weil diese Fz nicht ausschließlich zu begünstigten Zwecken eingesetzt oder verwendet werden ( DVR 1972 S. 79).

7. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen im § 3 Nr. 6 KraftStG Linienverkehr

a) Begünstigter Zweck

Der Begriff ”Linienverkehr” ist nicht im KraftStG definiert; er ergibt sich über § 2 Abs. 2 KraftStG aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG). Zum Linienverkehr gehören nicht nur der regelmäßige Verkehr zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten aufgrund eingerichteter regelmäßiger Verkehrsverbindungen mit Fahrplan und Haltestellen, sondern auch alle Sonderformen (§ 43 PBefG). Als Linienverkehr gilt somit insbesondere auch die regelmäßige Beförderung von Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Berufsverkehr), S. 1657Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schülerfahrten), Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten), Theaterbesuchen, Kindern zwischen Wohnung und Kindergarten.

Nicht begünstigt ist der Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG), Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG), Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (§ 48 PBefG) und der Verkehr mit Mietwagen und Mietomnibussen (§ 49 PBefG). Zur KraftStBefreiung im Linienverkehr s. Möllinger, DVR 1986 S. 67, 82, 98 und 117.

b) Begünstigte Fahrzeuge

Die Steuerbefreiung ist nicht auf die Person des Fahrzeughalters abgestellt. Sie ist daher auch für Fz zu gewähren, die der Halter einem anderen Unternehmer zum Betrieb im Linienverkehr zur Verfügung stellt. Begünstigt sind Kraftomnibusse (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG) und Pkw mit acht oder neun Sitzplätzen sowie die hinter diesen Fz mitgeführten Anhg. Unter den Begriff Kraftomnibus fallen auch Obusse. Für den Linienverkehr genehmigte Kombinationskraftwagen (§ 72 Abs. 2 StVZO) mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sind Pkw i. S. des § 3 Nr. 6 KraftStG. Die technische Möglichkeit einer Verwendung der Fz zum Gütertransport ist durch das PBefG verboten und daher unschädlich ( BStBl II S. 230).

c) Überwiegende Verwendung im Linienverkehr

Während des Zeitraums, für den KraftSt zu entrichten wäre, muß das Fz zu mehr als 50 v. H. der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet werden. Hierbei ist auf Kilometerleistung im jeweils gewählten Entrichtungszeitraum abzustellen. Dabei sind notwendige Leerfahrten derjenigen Verkehrsart zuzurechnen, zu der sie jeweils gehören ( BStBl III S. 227). Hält ein Fahrzeughalter mehrere Fz, so ist nicht auf die Kilometerleistung aller Fz, sondern auf die jedes einzelnen abzustellen.

d) Buchmäßiger Nachweis

Die Verwendung des Fz im Linienverkehr ist nach § 3 Nr. 6 KraftStG - ausgenommen bei Obussen - buchmäßig nachzuweisen. Dieser Verwendungsnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung; fehlt der Nachweis, kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Die KraftSt ist dann nachträglich festzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG), selbst dann, wenn die sachlichen Voraussetzungen unstrittig erfüllt sind.

Der buchmäßige Nachweis ist stets für den Zeitraum zu erbringen, für den die Steuerbefreiung begehrt wird. Die Steuerbefreiung kann auch nachträglich geltend gemacht werden; es ist zulässig, den Nachweis für ein abgelaufenes Jahr zu führen und innerhalb dieses Jahres kürzere, den zulässigen Entrichtungszeiträumen entsprechende Zeiträume für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung zu wählen (FinMin NW v. , BB S. 357).

Beispiel:

Der Fahrzeughalter, für den eine vierteljährliche Entrichtung der KraftSt zulässig ist (§ 11 Abs. 2 KraftStG), stellt nach Ablauf des Jahres folgende Verwendung im Linienverkehr fest:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Quartal (Fahrleistung gesamt):   20 000 km
   davon Linienverkehr:             11 000 km = 55 v. H.


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2. Quartal (Fahrleistung gesamt):   40 000 km
   davon Linienverkehr              32 000 km = 80 v. H.


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3. Quartal (Fahrleistung gesamt):   20 000 km
   davon Linienverkehr:              4 000 km = 20 v. H.
S. 1658


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4. Quartal (Fahrleistung gesamt):   20 000 km
   davon Linienverkehr:              2 000 km = 10 v. H.
                                   ----------
Kalenderjahr (1.-4. Quartal)       100 000 km
davon Linienverkehr                 49 000 km = 49 v. H.

Beim Nachweis für das ganze Jahr wäre keine Befreiung möglich (= 49 v. H. Verwendung im Linienverkehr); beim Nachweis für Halbjahre wäre nur für das 1. Halbjahr (60 000 km Gesamtfahrleistung, davon 43 000 km Linienverkehr = 71,1 v. H. Verwendung für den Linienverkehr), bei Nachweis für Vierteljahre nur für das 1. und 2. Vierteljahr (55 v. H. und 80 v. H. Verwendung für den Linienverkehr) gegeben. Das günstigste Ergebnis wird erzielt, wenn der Nachweis für das 1. Vierteljahr und das folgende Halbjahr (zusammen 60 v. H.) geführt wird. Der Zeitraum, für den die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung geprüft werden, richtet sich grds. nach dem Tag der ersten Zulassung.

8. Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhänger § 3 Nr. 7 KraftStG im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

a) Begünstigte Fahrzeuge

Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge und Anhg hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen, einachsige Anhg ohne Rücksicht auf die Art des zu ziehenden Fz, einschließlich der zweiachsigen Anhg mit einem Achsabstand von weniger als 1 Meter sind nach § 3 Nr. 7 KraftStG begünstigt. Ausgenommen sind jedoch Sattelzugmaschinen und Sattelanhänger, es sei denn, es handelt sich bei den Sattelanhängern um anerkannte Sonderfahrzeuge. Andere Fz scheiden von vornherein für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG aus, dies gilt daher insbes. für Pkw, (handelsübliche) Lkw, auch wenn die übrigen Voraussetzungen der Begünstigung (z. B. die ausschließliche Verwendung in land- und forstwirtschaftlichen - luf - Betrieben) gegeben ist. Viele der in luf Betrieben verwendeten Fz oder Fahrzeugtypen sind bereits nach § 3 Nr. 1 KraftStG steuerbefreit, weil es sich um zulassungsfreie Fz handelt (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen i. S. von § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO oder aber nach § 18 Abs. 2 Nr. 2, 3, 6 Buchst. a, b, l StVZO).

b) Zugmaschinen

Zugmaschinen sind Fz, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen gebaut sind (vgl. BMVk v. , VkBl 62 S. 309; BStBl II S. 604). Der wirtschaftliche Wert eines derartigen Fz liegt in der Zugleistung. Eine Hilfsladefläche ist unschädlich. Eine spezielle Vorrichtung für die luf Zwecke ist nicht erforderlich. Nicht begünstigt sind jedoch Sattelzugmaschinen (§ 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG). Sattelzugmaschinen können allenfalls als Sonderfahrzeuge befreit sein ( BStBl 1980 II S. 30). ”Normale” Fz anderer Art, auch sofern es sich dabei um besonders zugkräftige Lkw handelt, sind selbst dann nicht nach § 3 Nr. 7 KraftStG begünstigt, wenn sie im Einzelfall ausschließlich im luf Betrieb verwendet werden.

c) Sonderfahrzeuge

Das KraftStG will in § 3 Nr. 7 grds. nur Beförderungen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (LuF) begünstigen, nicht aber im Rahmen gewerblicher Unternehmen oder für andere Zwecke. Bestimmte Sonderfahrzeuge sind jedoch ohne die vorgenannte Einschränkung begünstigt. Es handelt sich dabei um die Fz zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm.

Seit wird für die in der LuF eingesetzten Fz eine Steuerbefreiung gewährt, wenn diese Fz von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden. Begünstigt sind auch die von den Kommunen selbst gehaltenen und im Rahmen ihrer eigenen luf Betriebe (z. B. Gärtnerei, Baumschule) verwendeten Fz (Erlaß FinMin NW v. 10. 7. 89, DStZ/E S. 244).

Als Sonderfahrzeug i. S. von § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG gelten Fz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die entsprechenden gesetzlichen Verwendungszwecke geeignet und bestimmt S. 1659sind. Die Fz müssen nach Bauart und Einrichtung (nach diesen äußerlich objektiven Merkmalen) ausschließlich für die nach § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sein. Nicht ausreichend ist z. B., daß ein Fz nach Bauart und besonderer mit diesem fest verbundener Einrichtung als ”Spezialfahrzeug” für einen besonderen Zweck (z. B. zur Beförderung von Zuchttieren) hergerichtet ist (so BStBl II S. 599). Das Fz muß darüber hinaus auch objektiv nur für den begünstigten Zweck geeignet sein ( BStBl II S. 461, 463; v. , BStBl II S. 589).

Die Rspr. hat in folgenden Fällen Fz nicht als Sonderfahrzeuge anerkannt: besonders hergerichtete Lkw zur Beförderung von Rennpferden ( BStBl II S. 463; v. , BStBl II S. 432); Fz mit aufgebautem Tank zur Beförderung von Schlempe, weil es auch zur Beförderung von Schlempe für gewerbliche Betriebe geeignet ist ( BStBl 1974 II S. 182; v. , BStBl 1985 II S. 108); besonders hergerichtete Fz zur Beförderung von Holzrückmaschinen (”Timber jacks”) ( BStBl 1985 II S. 313); besonders hergerichtete Fz zur Beförderung von Geflügel ( BStBl II S. 589).

Die FinVerw hat eine Reihe von Fz als Sonderfahrzeuge anerkannt - die Liste der anerkannten Fz wird ständig ergänzt.

d) Kraftfahrzeug-Anhänger § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG

Bei den Anhg ist zu unterscheiden zwischen den (normalen) Anhg, einachsigen Anhg, zweiachsigen Anhg mit einem Achsabstand von weniger als 1 Meter und Sattelanhängern. Anhg - auch zweiachsige Anhg mit einem Achsabstand von weniger als 1 Meter - (auch Tiefladeanhänger) sind steuerbefreit, solange sie zu einem nach § 3 Nr. 7 Buchst. a bis e KraftStG aufgeführten begünstigten Zweck verwendet und von Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen gezogen werden. Es ist nicht erforderlich, daß die Zugmaschine ebenfalls steuerbefreit ist. Im Falle einer Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. e KraftStG muß darüber hinaus das Fz von einem Land- und Forstwirt im Rahmen der Pflege öffentlicher Grünflächen eingesetzt sein.

Anhg hinter anderen Zugfahrzeugen, z. B. Lkw, Pkw, sind nicht steuerbefreit, auch wenn sie zu begünstigten Zwecken verwendet werden. Einachsige Anhg, zweiachsige Anhg mit einem Achsabstand von weniger als 1 Meter, sind bei ausschließlicher Verwendung für die in § 3 Nr. 7 Buchst. a bis e KraftStG bezeichneten Zwecke stets, d. h. ohne Rücksicht auf die Art des ziehenden Fz, steuerfrei. Sattelanhänger sind jedoch grds. nicht steuerfrei, es sei denn, es handelt sich dabei um Sonderfahrzeuge.

e) Verwendung der Fahrzeuge in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a KraftStG land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben

Ein luf Betrieb i. S. des § 3 Nr. 7 KraftStG ist eine Wirtschaftseinheit, in der die drei Produktionsfaktoren Boden, Betriebsmittel und menschliche Arbeit zusammengefaßt sind, aufeinander abgestimmt und planmäßig eingesetzt werden, um Güter (z. B. Nahrungsmittel, Rohstoffe, Pflanzen, Zuchttiere u. ä.) zu erzeugen und zu verwerten oder Dienstleistungen bereitzustellen ( BStBl 1985 II S. 108). Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 Nr. 7 KraftStG sind nach Verwaltungsauffassung i. d. R. dann erfüllt, wenn bewertungsrechtlich ein luf Betrieb anerkannt ist (OFD München/Nürnberg, § 2 Nr. 6 Buchst. a K. 1 Tz. 1.2.3.2. Nr. 1). Die KraftSt-Befreiung ist bei Verwendung in einem luf Betrieb grds. nicht an die Person des Halters gebunden, sondern an die (ausschließliche) Verwendung im luf Betrieb. Auch die Zugmaschine eines Gewerbetreibenden, der diese ausschließlich an Land- oder Forstwirte zur ausschließlichen Verwendung in deren luf Betrieb vermietet oder bereithält, ist nach § 3 Nr. 7 KraftStG begünstigt. S. 1660

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. e KraftStG ist nur möglich, wenn das Fz vom Land- oder Forstwirt (personenbezogen) für die Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden eingesetzt wird. Unschädlich ist es u. E., wenn das Fz von einem Bevollmächtigten (z. B. AN) im Auftrag und nach Weisung des Land- oder Forstwirts betrieben wird.

Landwirte können ihre Fz verwenden

  • steuerfrei als Landwirt in ihrem luf Betrieb (§ 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a i. V. mit Satz 3 KraftStG) sowie auch zu den in § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. a bis e KraftStG genannten Zwecken für andere;

  • nicht steuerfrei z. B. als Lohnunternehmer - gewerblich - oder auch unentgeltlich für nicht (begünstigte) luf Zwecke. Steuerunschädlich ist die Verwendung im Zusammenhang mit den Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. b bis e KraftStG sowie für Anschlußbeförderungen nach § 3 Nr. 7 Satz 3 KraftStG.

  • steuerfrei im eigenen luf Betrieb auch bei der Beförderung luf Erzeugnisse oder Bedarfsgüter von oder zum luf Betrieb und nicht nur bei räumlich auf den eigenen Betrieb beschränktem Gebrauch vor, z. B. beim Transport von Geräten, Dünger, Betriebsmitteln, Baumaschinen für Stallgebäude ( BStBl III S. 61; v. , BStBl III S. 160); Eis aus dem eigenen Weiher für die eigene - oder auch fremde - Brauerei ( BStBl III S. 311); unschädlich sind auch Fahrten zum Besuch (rein) landwirtschaftlicher Veranstaltungen, z. B. Landwirtschaftsmessen, Ausstellungen, Bauerntage. Steuerschädlich dagegen sind Fahrten zu anderen Veranstaltungen; wie z. B. Jahrmärkten, Autorennen, Sportfahrten, Verwandtenbesuchen, Einkäufen für den täglichen Bedarf.

Nach Anweisungen der FinVerw sind u. U. Fahrten zu Erntedankfesten, Kirchweihveranstaltungen, Landmaschinensegnungen, Einholen von Maibäumen, Teilnahme an Karnevalszügen usw. steuerunschädlich, wenn im Einzelfall der bäuerliche Brauchtumscharakter des betreffenden Festes von der Gemeinde bestätigt wird ( und S 6108; OFD München/Nürnberg, a. a. O., Tz. 1.21.1 Nr. 9, 17). Steuerunschädlich ist die Verwendung für bäuerliche Protestaktionen () sowie die Verwendung für bäuerliche Geschicklichkeitswettbewerbe oder Schlepperpreispflügen ( DVR S. 112). Nicht befreit ist dagegen die Verwendung zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, z. B. nach Art der sog. ”Trecker-Trecks” ().

f) Ausschließliche Verwendung im Bereich § 3 Nr. 7 KraftStG der Land- und Forstwirtschaft

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG wird nur bei ausschließlicher Verwendung im luf Betrieb gewährt. Jede - auch einmalige oder unentgeltliche - Nutzung der begünstigten Fz zu anderen als den luf Zwecken schließt die Steuerbefreiung grds. aus (zweckfremde Benutzung, vgl. § 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG). Ausgenommen hiervon sind die Fälle des § 3 Nr. 7 Satz 3 KraftStG; vgl. (BStBl II S. 510). Privatfahrten aus Gefälligkeit sind steuerschädlich, es sei denn, es handelt sich um seltene, zufällige Dienste aus Anlaß einer auch aus anderen Gründen bereits für die LuF durchgeführte oder durchzuführende Fahrt, z. B. gelegentliche unentgeltliche Mitnahme von Erntehelfern u. ä. Eine entgeltliche Beförderung nicht luf Güter ist jedoch auch dann schädlich, wenn damit Leerfahrten vermieden werden sollen.

g) Beförderung von Milch, § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d KraftStG Magermilch, Molke oder Rahm

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. d KraftStG begünstigt die Beförderung bestimmter landwirtschaftlicher Güter. Die Regelung gilt ohne ört- S. 1661liche Einschränkung, also unabhängig davon, wo die Fahrt beginnt oder endet. Unschädlich für die Steuerbefreiung ist, wenn auf dem Rückweg von einer Molkerei auch andere Milcherzeugnisse, z. B. Butter, Milchpulver, befördert werden. Nach Auffassung der FinVerw liegt eine Beförderung (auf dem Rückweg von einer Molkerei) auch dann vor (§ 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG), wenn die Molkerei Ausgangspunkt einer Fahrt ist (FinMin Schl.-Holst. v. , DStR S. 170). Davon abgesehen ist eine Mitbeförderung anderer Milcherzeugnisse steuerschädlich.

h) Pflege öffentlicher Grün- § 3 Nr. 7 Satz 1 Buchst. e KraftStG flächen oder Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden

Begünstigt ist der Einsatz luf-genutzter Fz zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden (§ 3 Nr. 7 Buchst. e KraftStG). Die begünstigten Arbeiten müssen der Pflege oder dem Erhalt dienen. Nicht begünstigt sind daher der Ausbau oder die (Neu-)Anlage derartiger Flächen.

Weitere Voraussetzung ist, daß die Pflege der Grünflächen oder die Straßenreinigung im Auftrag einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes durchgeführt wird. Die Durchführung von Aufträgen anderer Behörden oder von Privatpersonen ist nicht begünstigt.

9. Schaustellerzugmaschinen § 3 Nr. 8 KraftStG

Zugmaschinen sind, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden, von der KraftSt befreit (§ 3 Nr. 8 KraftStG). Da keine Einschränkungen bestehen, sind auch Sattelzugmaschinen begünstigt; sie gehören begrifflich zu den Zugmaschinen ( BStBl II S. 604). Zum Begriff ”Schausteller” s. FinMin NW v. , DVR S. 96). Begünstigt sind nur die Betreiber eines Schaustellergewerbes; Personen oder Unternehmen, die durch Hilfsgeschäfte (z. B. Verleih von Zelten) die Ausübung des Schaustellergewerbes erst ermöglichen, sind nicht begünstigt (Nds. EFG 1957 S. 209).

Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart sind nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG befreit, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen. Wohnwagenanhänger im Schaustellergewerbe werden nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet (Verlautbarung des BMVk v. , VkBl 1986 S. 14); die Eintragung in den Fahrzeugpapieren lautet: ”Anhg, Schaustellerfahrzeug für Wohnzwecke über 3,5 t”, Schlüssel-Nr. ”764613”; bzw. ”Anhg Schausteller, Packwagen, über 2,5 t”, Schlüssel-Nr. ”764623”. Ein ”selbstfahrender Wohn- und Packwagen nach Schaustellerart” kann aus Rechtsgründen nicht nach § 3 Nr. 8 KraftStG von der KraftSt befreit werden ( DStZ/E S. 83). Ein selbstfahrender Wohn- und Packwagen nach Schaustellerart ist nicht als Zugmaschine zu behandeln, weil der wesentliche Wert des Fz nicht in der Zugleistung liegt und es nach seiner Bauart nicht zur Fortbewegung von Lasten durch ”Ziehen” bestimmt ist ( BStBl III S. 229).

Neben den eigentlichen Steuerbefreiungsvorschriften in § 3 Nr. 8 KraftStG besteht über die Regelungen des Verkehrsrechts (d. h. Ausnahme von der Zulassungspflicht nach § 18 Abs. 2 Nr. 6e StVZO) eine unmittelbare Steuerfreiheit über § 3 Nr. 1 KraftStG für Wohn- und Packwagenanhänger des Schaustellergewerbes, wenn diese von einer Zugmaschine mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden. Hierzu gehören auch moderne Campingan- S. 1662hänger, wenn sie so beschaffen und eingerichtet sind, daß sie Schaustellern und deren Familien während der Zeit, in der sie das Schaustellergewerbe ausüben, als Wohnung dienen ( A).

10. Zustellung oder Abholung von Behältern, § 3 Nr. 9 KraftStG auswechselbaren Aufbauten oder Kfz-Anhängern im kombinierten Verkehr

Die vorgenannten Fz sind nach § 3 Nr. 9 KraftStG steuerbefreit. In Betracht kommen Zugmaschinen, Lkw, Sattelschlepper, Sattelanhänger, Tiefladeanhänger, nicht aber sog. Straßenroller, weil diese unmittelbar zum Kunden beförderten Güterwagen keine Behälter i. S. des § 3 Nr. 9 KraftStG sind ( BStBl 1980 II S. 227). Begünstigt ist die Zustellung oder Abholung von Behältern, wenn mit einem Großbehälter mehrere Be- oder Entladestellen angefahren bzw. angelaufen werden, um (Teil-)Partien an verschiedene Kunden auszuliefern oder abzuholen, sofern anhand der mitzuführenden Frachtpapiere die Kontrolle der begünstigten Fahrzeugverwendung gewährleistet und dokumentiert ist (oberste FinBeh der Länder, OFD München/Nürnberg 1.30.1 Nr. 5). Zur Steuervergünstigung für die Anhg, die ausschließlich hinter nach § 3 Nr. 9 KraftStG von der KraftSt befreiten Fz mitgeführt werden, s. § 10 KraftStG.

Die Inanspruchnahme der Befreiung nach § 3 Nr. 9 KraftStG muß dem zuständigen FA vor Beginn der begünstigten Verwendung des Fz unter Angabe der Fahrzeugdaten schriftlich mitgeteilt werden. Das FA unterrichtet die zuständigen Zulassungsbehörden, die dann das grüne Kennzeichen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 StVZO) zuteilen.

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß die Fz äußerlich als für den begünstigten Zweck bestimmt erkennbar sind (§ 9 Nr. 3 Satz 2 KraftStG). Erforderlich für die Kennzeichnung ist das sog. ”K”-Schild an der Rückseite des Fz.

11. Fahrzeuge für diplomatische und § 3 Nr. 10 KraftStG konsularische Vertretungen außerdeutscher Staaten

Fz, auch Zweitwagen, die für diplomatische und konsularische Vertretungen eines ausländischen Staates, deren Mitglieder und Geschäftspersonal, ferner für Konsularvertreter (auch Wahlkonsuln) und deren Geschäftspersonal zugelassen sind, sind nach näherer Maßgabe des § 3 Nr. 10 Buchst. a bis d KraftStG bei Wahrung der Gegenseitigkeit von der KraftSt befreit. Begünstigt ist auch das Halten von Fz für Familienangehörige im Fall der Gegenseitigkeit. Keine Steuerbefreiung wird gewährt für deutsche Staatsangehörige, die im Dienst auswärtiger diplomatischer oder konsularischer Vertretungen stehen.

Fz ausländischer Handelsunternehmungen können von der KraftSt befreit werden, wenn das Auswärtige Amt bestätigt, daß die Vertreter der jeweiligen Unternehmen praktisch die Funktion eines Handels- oder Wirtschaftsattaches, einer diplomatischen Vertretung oder entsprechender konsularischer Beamten wahrnehmen (oberste FinBeh der Länder v. - S 6200).

12. Ausfuhr und Verbringen von Fahrzeugen § 3 Nr. 12 KraftStG

Fz, die aus dem Geltungsbereich des KraftStG ausgeführt oder verbracht werden und dafür ein besonderes Ausfuhrkennzeichen (§ 23 StVZO) erhalten, sind von der KraftSt befreit (§ 3 Nr. 12 KraftStG), wenn die Zulassungsstelle dafür ein (oder nacheinander) mehrere gültige Ausfuhrkennzeichen erteilt und die Gültigkeitsdauer des oder der Ausfuhrkennzeichen insgesamt einen Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigt. Wird ab dem Zulassungstag (oder später) ein Ausfuhrkennzeichen erteilt, das den 3-Monats-Zeitraum überschreitet, entsteht ab dem Zulassungstag (ggf. rückwirkend) die KraftSt-Pflicht. Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn das Fz nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens ausgeführt (verbracht) wird. S. 1663

An die Stelle des Nachweises der Betriebserlaubnis oder der Zulassung tritt der internationale Zulassungsschein, auf dessen Vorderseite ein Vermerk über den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland angebracht wird.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist lediglich, daß das Fz mit dem Ausfuhrkennzeichen innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeführt (verbracht) wird. Auf die Art der Nutzung kommt es innerhab dieser gesetzlichen Frist nicht an, d. h. das Fz kann in dieser Zeit auch von einem Inländer (steuerfrei) für Geschäfts-, Privat- oder Urlaubsreisen benutzt werden. Kehrt das Fz vor Ablauf der 3-Monats-Frist mit dem gültigen Ausfuhrkennzeichen (nachdem es schon ausgeführt/verbracht worden ist) nochmals in die Bundesrepublik Deutschland zum vorübergehenden Aufenthalt zurück, bleibt die Steuerbefreiung für die Restdauer der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens erhalten. Wird das Fz jedoch nicht ausgeführt (verbracht), entsteht von Anfang an die KraftSt-Pflicht, weil das Fz ohne die vorgeschriebene Zulassung (§ 23 StVZO) und damit widerrechtlich (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG) benutzt worden ist.

Grds. kann ein Ausfuhrkennzeichen auch von vornherein für einen längeren Zeitraum als 3 Monate oder zunächst für einen Zeitraum bis 3 Monate und danach ein weiteres Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden. In diesen Fällen kommt regelmäßig keine KraftSt-Befreiung in Betracht.

Für auszuführende/zu verbringende schadstoffarme/besonders schadstoffarme Pkw bzw. für Elektro-Pkw, für die noch eine Steuerbefreiung bzw. eine längere Restlaufzeit einer Steuerbefreiung zu gewähren ist, kann unter den Voraussetzungen der §§ 3f, 3d oder 3e KraftStG eine auf die Dauer der Gültigkeit des internationalen Zulassungsscheins begrenzte (längere) Steuerbefreiung gewährt werden (/4 - 13103). Zu beachten ist jedoch eine etwaige kürzere Restlaufzeit der Steuerbefreiung bereits zugelassener und als ”schadstoffarm/besonders schadstoffarm” anerkannter Pkw. Im beigetretenen Teil Deutschlands ist für den Nachweis einer (Rest-)Laufzeit nach §§ 3d, 3e oder 3f KraftStG bei einer Zulassung bis der Eintrag des FA in der KraftSt-Karte erforderlich.

13. Gebietsfremde Fahrzeuge § 3 Nr. 13 bis 16 KraftStG

Die Befreiungsvorschriften für gebietsfremde Fz in § 3 Nr. 13 bis 16 KraftStG regeln die Besteuerung des vorübergehenden Aufenthalts von Pkw und ihren Anhg im Geltungsbereich des KraftStG, den Ausbesserungsverkehr, den Durchgangsverkehr im Grenzgebiet und den Verkehr der Dienstfahrzeuge von Behörden anderer Staaten. Diesen Befreiungsvorschriften gehen das multilaterale (Genfer) Abkommen v. über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr (BGBl 1960 II S. 2397) und bilaterale KraftSt-Gegenseitigkeitsabkommen mit (fast) allen europäischen und einigen außereuropäischen Staaten vor.

a) Vorübergehender Aufenthalt von Personenkraftwagen und ihren Anhängern

Das Halten von gebietsfremden Pkw und ihren Anhg, die vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden, ist nach § 3 Nr. 13 KraftStG für die Dauer bis zu einem Jahr von der KraftSt befreit. Die Befreiungsvorschrift umfaßt alle gebietsfremden Pkw und ihre Anhg, d. h. Fz, die nach Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Personen geeignet und bestimmt sind, z. B. Pkw, Kräder, Dreiräder, gebietsfremde Wohnmobile (Motorcaravans), dazu FinMin Ba-Wü v. (S 6120 - 2/79 - koordinierter Ländererlaß) und auch Kraftomnibusse, letztere aber nur, wenn sie nicht der entgeltlichen Personenbeförderung dienen. S. 1664

Die Befreiung nach § 3 Nr. 13 KraftStG ist (weitestgehend) der Richtlinie 83/182 EWG v. (ABl EG Nr. L 105/59 v. ) angepaßt, z. T. mit darüber hinausgehenden Regelungen. Nach der EG-Richtlinie gelten für die Benutzung von Pkw durch Grenzgänger und Studenten eines anderen EG-Mitgliedstaates keine zeitlichen Befristungen. Für Grenzgänger s. ; OFD München/Nürnberg 1.38.1 Nr. 5; für Pkw von Studenten aus anderen EG-Mitgliedstaaten gilt die Steuerbefreiung für die Dauer des Universitäts- oder Schulbesuchs, sofern sich der Student ausschließlich zum Zwecke seines Studiums im Geltungsbereich des KraftStG aufhält ( koordinierter Ländererlaß; OFD München/Nürnberg 1.38.1 Nr. 15).

b) Vorübergehender Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes

Eine Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr wird als vorübergehender Aufenthalt angesehen. Der Aufenthalt beginnt jeweils mit dem Tag des Grenzübertritts (§ 2 KraftStG i. V. mit §§ 1, 5 IntKfzVO).

c) Verwendung zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern oder durch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Die Steuerbefreiung für gebietsfremde Fz entfällt nach § 3 Nr. 13 KraftStG bei entgeltlicher Personen- oder Güterbeförderung oder bei Benutzung durch Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Nach den §§ 8, 9 AO hat jemand seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird, oder wo sich die Person unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Näheres dazu s. AEAO zu §§ 8 und 9.

Grds. nicht befreit ist die entgeltliche Personen- oder Güterbeförderung, daher sind z. B. Mietkraftwagen, Taxen, Kleinomnibusse usw. im Inland steuerpflichtig. Auch die gelegentliche entgeltliche Mitbeförderung von Personen oder Gütern ist steuerschädlich und führt somit zum Verlust der Steuerfreiheit.

d) Multilaterale und bilaterale Abkommen

Für die im Zulassungsverfahren anderer Staaten zugelassenen Kfz, die vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden, bestehen z. T. weitreichende Steuervergünstigungen aufgrund der mit den meisten europäischen und einigen außereuropäischen Staaten (z. B. Tunesien, Israel) geschlossenen DBA und nach dem sog. Genfer Abkommen v. (a. a. O.). Bei unterschiedlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von nationalen oder vertragsgemäßen Steuervergünstigungen sind jeweils die für den Stpfl. günstigsten Regelungen anzuwenden.

Nach dem Genfer Abkommen sind alle in den Vertragsstaaten zugelassenen Straßen-Kfz und alle Anhg, die an solche Fz angehängt werden können und vorübergehend in das Gebiet eines der Vertragsstaaten für den privaten Gebrauch eingeführt werden, von der jeweiligen KraftSt befreit. Der Begriff ”privater Gebrauch” nach Art. 1 Buchst. b des Genfer Abkommens schließt die Personenbeförderung gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile sowie die gewerbliche oder kommerzielle Güterbeförderung gegen oder ohne Entgelt aus. Demnach sind Kraftomnibusse i. d. R. nicht befreit, möglicherweise kommt aber eine Befreiung nach § 3 Nr. 13 i. V. mit § 2 Abs. 2 KraftStG, § 4 Abs. 4 Nr. 1 und 2 PBefG in Frage. Die Benutzung von Fz zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählt u. E. zum privaten Gebrauch (so ). Die Befreiung gilt, solange die Fz nach den jeweiligen Zollvorschriften vorübergehend eingangsabgabenfrei eingeführt werden dürfen.

Nach den DBA werden i. d. R. Kfz aller Art sowie Anhg unabhängig davon, ob sie mit einem Kfz oder getrennt eingeführt werden, von der KraftSt befreit. Die S. 1665einzelnen neu abgeschlossenen KraftSt-DBA sind im BGBl II oder BStBl I veröffentlicht.

e) Mitführen von gebietsfremden Anhängern 24. AusnVO zur StVZO hinter einheimischen Kraftfahrzeugen

Kfz-Anhg, die im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen oder nach dem Recht des Staates (Heimatstaat) hiervon ausgenommen sind und hinter einem in Deutschland zugelassenen Kfz mitgeführt werden, gelten nach der 24. AusnahmeVO zur StVZO v. (BGBl I S. 2508), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 der 10. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. (BGBl I S. 1489), als zum vorübergehenden Verkehr i. S. der Regelungen der §§ 1 und 5 IntKfzVO zugelassen. Solange kein regelmäßiger inländischer Standort begründet wird, sind und bleiben daher diese Fz verkehrsrechtlich in einem anderen Staat zugelassene Fz; deshalb ist es nicht möglich, sie als einheimische Fz zu besteuern. Sie sind deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 KraftStG ggf. tageweise zu besteuern. Ist zwischen dem Heimatstaat des Anhängers und der Bundesrepublik Deutschland ein DBA geschlossen und liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der DBA-Regelungen vor, so entfällt die Besteuerung nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 KraftStG (dazu FinMin Rhl.-Pf. v. , DB S. 1328).

f) Fahrzeuge im Dienst der NATO

Nach dem NATO-Truppenstatut v. 19. 6. 51 (BGBl 1961 II S. 1190) und des Zusatzabkommens zu diesem Abkommen (BGBl 1961 II S. 1218, 1973 II S. 1022, 1974 II S. 143) sind Dienstfahrzeuge einer Truppe oder des zivilen Gefolges von allen Abgaben befreit, die wegen der Verwendung der Fz im Straßenverkehr erhoben werden. Hierzu zählt auch die deutsche KraftSt. Nur für private Kfz, die mit einem deutschen Kennzeichen versehen sind, wird die deutsche KraftSt erhoben (Abs. 2 Buchst. d des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 68 der Zusatzabkommen).

g) Fahrzeuge im Dienst der NATO-Hauptquartiere

Solange Kfz im ausschließlichen Dienst der NATO-Hauptquartiere verwendet werden und als zu einem Hauptquartier gehörend deutlich gekennzeichnet sind, sind sie von der KraftSt befreit (Gesetz v. zum Protokoll v. über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen v. , BStBl 1969 II S. 1979; 1970 II S. 51; Art. 14 Abs. 4 des Ergänzungsabkommens, BGBl 1979 II S. 2009). Die Dienstfahrzeuge erhalten Kennzeichen nach der StVZO mit dem Unterscheidungsbuchstaben ”X” und einer vierstelligen Zahl sowie zusätzliche Schilder mit der Aufschrift ”SHAPE”. Sind diese Voraussetzungen (z. B. bei Tarnfahrzeugen) nicht erfüllt, besteht grds. KraftSt-Pflicht (FinMin Ba-Wü v. , DVR S. 168).

Die Dienststellen der Bundeswehr nehmen die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach § 68 Abs. 1 StVZO wahr (15. AusnVO zur StVZO v. , BGBl I S. 263).

14. Steuerbefreiung für Fahrzeuge Behinderter § 3a KraftStG

a) Befreiung zu 100 v. H.

Das Halten von Kfz ist zu 100 v. H. von der KraftSt befreit, solange die Fz für Schwerbehinderte zugelassen sind, die mit einem Ausweis mit dem Merkzeichen ”H” (hilflos), ”Bl” (blind) oder ”aG” (außergewöhnlich gehbehindert) ihre Anspruchsberechtigung nachweisen. Behinderte, denen die KraftSt am nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG i. d. F. des KraftStG 1972 erlassen war, sind auch weiterhin nach § 17 KraftStG voll bei der KraftSt begünstigt, solange sie nicht nur S. 1666vorübergehend mindestens 50 v. H. in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind. Diese Personengruppe gilt ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert i. S. des § 3a Abs. 1 KraftStG. Die Vergünstigung wird auch gewährt, wenn der anspruchsberechtigte Behinderte die Voraussetzungen am erfüllt hatte, zu diesem Zeitpunkt aber nicht Halter eines Fz war ( DB S. 1276). Die Besitzstandsregelung ist grds. auch auf im Ausland wohnende schwerbehinderte Deutsche i. S. des Art. 116 GG und auf Ausländer (§ 7 BVG) anwendbar, die erst nach dem in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind.

Der Begriff ”Minderung der Erwerbsfähigkeit” ist durch das Erste Gesetz zur Änderung des SchwbG v. (BGBl I S. 1110) durch die Bezeichnung ”Grad der Behinderung” ersetzt worden. Daher gilt für diese Bezeichnung nunmehr auch die Besitzstandsregelung bestimmter Behinderter i. S. des § 17 KraftStG.

b) Befreiung zu 50 v. H.

Schwerbehinderte, die durch einen Ausweis i. S. des SchwbG oder des Art. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen können, daß sie infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos sind, können für ein für sie zugelassenes Fz 50 v. H. KraftSt-Ermäßigung erhalten. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vermerkt das FA auf dem Schwerbehindertenausweis und dem Fahrzeugschein. Die FÄ sind an die Entscheidungen der Versorgungsbehörde gebunden. Rechtsbehelfe, die sich auf die Feststellung einer etwaigen Behinderung beziehen, können nur gegen die Entscheidung der Versorgungsbehörde eingelegt werden, für gerichtliche Verfahren ist die Sozialgerichtsbarkeit gegeben ( DB S. 2186; DB 1977 S. 2416). Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, solange der Schwerbehinderte von dem Recht zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr Gebrauch macht.

Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung steht dem Behinderten auf Antrag und nur für ein Fz zu (§ 3a Abs. 3 Satz 1 KraftStG). Grds. ist das Halten aller Arten von Fz steuerbegünstigt (Pkw, Kräder, Spezialfahrzeuge). Die Steuervergünstigung entfällt jedoch, wenn das begünstigte Fz zur Beförderung von Gütern - ausgenommen Handgepäck -, zur entgeltlichen Beförderung von Personen - ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung - oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen (§ 3a Abs. 3 Satz 2 KraftStG). KraftSt-Pflicht besteht nach § 5 Abs. 2 KraftStG, solange eine zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch für einen Monat, z. B., wenn das Fz von einem Angehörigen für dessen Urlaub benutzt wird. Wird KraftSt-Ermäßigung gewährt, entfällt diese für diesen Zeitraum.

Steuerunschädlich ist die Mitnahme von Arbeitskollegen im Rahmen einer Fahrgemeinschaft ( BB S. 1160), auch wenn Kollegen abwechselnd in ihrem Pkw gemeinsam zur Arbeitsstelle fahren; ebenfalls steuerunschädlich ist das Mitführen von Anhängern zur Beförderung von Krankenfahrstühlen (Billigkeitsentscheidungen durch die Länder).

Steuerunschädlich ist auch das (gelegentliche) Mitführen von nicht gewerblichen Zwecken dienenden Anhg zur Beförderung von Sportgeräten (z. B. Motorboot) oder eines Wohnwagen-Anhg auf Urlaubsfahrten (FinMin Ba-Wü v. , DVR S. 183), steuerschädlich wäre aber die Benutzung der Fz durch Angehörige für deren Zwecke.

Die Benutzung der Fz im Zusammenhang mit der ”Haushaltsführung” für den Behinderten durch Angehörige ist zulässig. Zur ”Haushaltsführung” gehören nach Auffassung der FinVerw vor allem Fahrten zur unmittelbaren Versorgung des S. 1667Behinderten (z. B. Fahrten zum Arzt, zur Apotheke usw.), aber auch Fahrten, die der Versorgung und Führung des Haushalts dienen, an dem der Behinderte teilnimmt, also zum Einkaufen des täglichen Bedarfs u. ä.

Benutzt ein Elternteil ein Kfz, das für ein behindertes Kind zugelassen ist, arbeitstäglich zu Alleinfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in eigener Angelegenheit, so verfällt eine etwaige KraftSt-Befreiung ( BStBl 1983 II S. 245; insoweit liegt kein Verstoß gegen das GG vor).

Steuerbefreiung/Steuerermäßigung wird nicht gewährt, wenn das Fz für einen behinderten Angehörigen des nicht behinderten Fahrzeughalters zugelassen ist. (z. B. dem körperbehinderten Kind, den schwerbehinderten Eltern u. ä.). Das Fz muß zur Erreichung der Steuerbefreiung/Steuerermäßigung für den Schwerbehinderten selbst zugelassen sein. Nachteile können sich hier u. U. auch bei der Haftpflichtversicherung ergeben, wenn das Fz zwar für den Behinderten zugelassen ist, dieser aber nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. In diesem Fall kann der Halter nicht in den Genuß eines Schadensfreiheitsrabatts kommen, da er selbst nicht unfallfrei fahren kann.

15. Schwerbehinderte in den neuen Bundesländern und in Berlin (Ost)

Fahrzeughalter aus dem Beitrittsgebiet, die noch nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises i. S. des SchwbG oder des Art. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom sind, können unter bestimmten Voraussetzungen auch nach Vorlage der alten DDR-Schwer- oder Schwerstbeschädigtenausweise vorläufig in den Genuß der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung kommen. Nach dem Einigungsvertrag v. gelten diese Ausweise längstens bis ; inzwischen verlängert bis 1996. Die Versorgungsbehörden in den neuen Bundesländern haben zwischenzeitlich (teilweise auf Antrag) begonnen, neue, den Vorschriften des SchwbG entsprechende Ausweise auszustellen. Bis dahin gewähren die FÄ nach § 165 AO die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung vorläufig bei Vorlage eines Schwerbeschädigtenausweises der Ausweisstufe III oder IV über eine Behinderung von mindestens 80 v. H. Ebenfalls wird vorläufig Steuerbefreiung nach § 17 KraftStG gewährt bei Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der entweder mit dem Zusatz ”kriegsbeschädigt” versehen ist oder die Merkzeichen ”VB” oder ”EB” enthält. Nach § 17 KraftStG ist jedoch der Nachweis erforderlich, daß diese Voraussetzungen am vorgelegen haben.

Eine ”vorläufige Steuerermäßigung” nach § 3a Abs. 2 KraftStG wird gewährt bei Vorlage eines (Schwer-)Beschädigtenausweises der Ausweisstufe II oder höher über eine Behinderung von mindestens 50 v. H. und einer ärztlichen Bescheinigung über das Vorliegen einer Gehbehinderung. Ärzte (Polikliniken) sind nach § 150 Abs. 4 AO verpflichtet, ggf. entsprechende Bescheinigungen auszustellen.

Grds. werden die Steuervorteile befristet. Die befristeten Steuervorteile werden nach Fristablauf (nochmals) überprüft. Stellt sich heraus, daß Steuervorteile ungerechtfertigt (z. B. wegen Ablehnung der Anerkennung der Behinderung durch die Versorgungsbehörde) gewährt wurden, können die FÄ die Steuervorteile ggf. rückwirkend widerrufen. Fällt nach der Überprüfung des Gesundheitszustandes durch die Versorgungsbehörde die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Steuervorteilen weg oder lehnt die Versorgungsbehörde die Erteilung/Verlängerung eines Ausweises ab, ist dies nach § 7 KraftStDV dem FA unverzüglich anzuzeigen (Steuererklärung i. S. der AO). Das Unterlassen kann ggf. steuerstrafrechtliche Konsequenzen haben. S. 1668

16. Steuerbegünstigung schadstoffarmer, bedingt schadstoffarmer und besonders schadstoffarmer Pkw

Ein Einstieg in die Förderung schadstoffarmer Pkw wurde durch das Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung des schadstoffarmen Pkw v. (BGBl I S. 784, BStBl I S. 211) sowie durch Änderungen der KraftStDV (1. VO zur Änderung der KraftStDV v. 10. 12. 85, BGBl I S. 2185, BStBl I S. 728) und der StVZO geschaffen. Die zunächst einbezogene Förderung für Diesel-Pkw durch befristete Steuerbefreiung wurde ab durch das Haushaltsbegleitgesetz 1989 v. 20. 12. 88 (BGBl I S. 2262; BStBl 1989 I S. 19) beendet. Zum wurde die Förderung schadstoffarmer Pkw mit Otto-Motor neu strukturiert und der Steuerbefreiungszeitraum gestrafft; zugleich wurden die §§ 3b und 3c KraftStG aufgehoben (Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung schadstoffarmer Pkw v. 22. 12. 89, BGBl I S. 2436; BStBl I S. 485). Die Förderung für neu zuzulassende Pkw mit einem Hubraum über 2 000 ccm ist schon ab ausgelaufen; Pkw bis zu 2 000 ccm Hubraum wurden bis zum nur steuerlich gefördert, wenn sie mit geregeltem 3-Wege-Katalysator ausgestattet und den strengen abgasmäßigen Voraussetzungen der sog. US-Norm (Anlage XXIII zur StVZO), dem Anhang III A der EG-Richtlinie 70/220/EWG i. d. F. der Richtlinie 89/491/EWG (ABl EG Nr. L 238 S. 43) (= strenge Europa-Norm) oder bei Hubräumen unter 1 400 ccm der Kleinwagen-Richtlinie 89/458/EWG entsprachen. Die gewährten Steuerbefreiungen laufen - unabhängig von einer vorübergehenden Stillegung - nach und nach aus.

Zusätzlich wurde die Katalysatornachrüstförderung durch Direktzuschüsse eingeführt. In Abhängigkeit von einer bestimmten Abgasreinigungsqualität des nachgerüsteten Katalysators wurden bis 550 DM, 1 100 DM oder 1 200 DM ausgezahlt. In den neuen Bundesländern wurde durch den Einigungsvertrag die Förderung der Katalysatornachrüstung bis zum verlängert; in den alten Bundesländern wurde die zunächst bis auf den befristete Nachrüstförderung durch das StÄndG 1991 v. (BGBl I S. 1322; BStBl I S. 665) auf den verlängert. Nachrüstungen ab dem werden nicht mehr durch Direktzuschüsse gefördert. Ab diesem Zeitpunkt gelten auch wieder ausschließlich die verkehrsrechtlichen Bestimmungen für die Nachrüstung. Die für die Nachrüstförderung geltende verkehrsrechtliche Erleichterung bei der Anerkennung schadstoffarmer Pkw ist ebenfalls zum ausgelaufen.

Diesel-Pkw wurden erneut durch das Gesetz zur Förderung besonders schadstoffarmer Personenkraftwagen mit Dieselmotor v. (BGBl I S. 2906; BStBl 1991 I S. 50) in die steuerliche Förderung einbezogen. Voraussetzung für die zeitlich befristete Steuerbefreiung war neben der Einhaltung der US-Norm bei den gasförmigen Emissionen die Einhaltung eines Partikelausstoßes von 0,08 g/km unabhängig davon, ob der Wert unmittelbar oder durch technische Nachrüstung erreicht wird. Auch diese Förderung galt nur bis ; bei Erstzulassungen oder Nachrüstungen besonders schadstoffarmer Diesel-Pkw ab ist eine befristete Steuerbefreiung nicht mehr möglich. Die gewährten Steuerbefreiungen laufen - spätestens Mai 1994 - aus.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß ab die Erstzulassung schadstoffarmer Pkw und ab die Erstzulassung besonders schadstoffarmer Diesel-Pkw sowie die Nachrüstung mit Katalysator nicht mehr besonders steuerlich gefördert werden. Als einzige Steuervergünstigung bleibt der ermäßigte Steuersatz für diese Fz. Eine Erläuterung über die Klassifizierung als schadstoffarm wird daher - soweit zum Verständnis erforderlich - nur im Rahmen der geltenden Steuersätze gegeben (vgl. VI, 3).

17. Erstattung der Steuer im Huckepackverkehr § 4 KraftStG

Nutzfahrzeuge, die im sog. Huckepackverkehr mit der Eisenbahn befördert werden, sind nach § 4 KraftStG begünstigt. Huckepackverkehr liegt nach § 3 Abs. 2 GüKG vor, wenn Güter für andere auf einem Teil der Strecke mit der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in einem Kfz, einem Anhg oder deren S. 1669Aufbauten befördert werden. Die Steuer für das Huckepackfahrzeug muß zum Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums im voraus entrichtet werden und wird, wenn die Voraussetzungen des § 4 KraftStG erfüllt sind, vom zuständigen FA auf Antrag erstattet. Eine Stundung der zu entrichtenden Steuer im Hinblick auf die zu erwartende Erstattung ist nicht möglich ( DB S. 622).

Erstattungszeitraum ist grds. nur ein 12-Monats-Zeitraum; der Beginn des Erstattungszeitraums muß mit dem Beginn des Entrichtungszeitraums übereinstimmen. Der Fahrzeughalter kann jedoch bestimmen, mit welchem Entrichtungszeitraum der maßgebende 12-Monats-Zeitraum beginnen soll. Nicht erforderlich ist, daß die jeweiligen Erstattungszeiträume nahtlos aufeinanderfolgen. Es können also beliebig viele Zeiträume zwischen einzelnen Erstattungszeiträumen liegen. Dies kann insbes. dann für den Fahrzeughalter günstig sein, wenn in einem bestimmten Zeitraum die für eine Erstattung erforderliche Anzahl von Fahrten nicht erreicht wird. Es ist nicht erforderlich, daß der Entrichtungszeitraum 1 Jahr beträgt (§ 11 Abs. 2 KraftStG), die Erstattung ist deshalb nach § 4 KraftStG auch dann möglich, wenn die Steuer viertel- oder halbjährlich entrichtet wurde. Erstattet wird auch die um einen Anhg-Zuschlag (dazu § 10 Abs. 2 KraftStG) erhöhte und entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob das Fz allein oder mit einem Anhg im Huckepackverkehr befördert worden ist ( BB S. 716).

Der Nachweis über die Voraussetzungen nach § 4 KraftStG ist für jedes im Huckepackverkehr beförderte Fz durch fortlaufende Aufzeichnungen gesondert zu führen. Die Richtigkeit für jede Fahrt ist von dem Beförderer (Deutsche Bundesbahn/Deutsche Reichsbahn) zu bescheinigen. Als Unterlagen gelten hierfür u. a. die von der Deutschen Bundesbahn abgestempelten Versandaufträge der Kombiverkehr-KG in Frankfurt/Main ( DStZ E S. 182). Der Anspruch auf Erstattung nach § 4 KraftStG ist ein Erstattungsanspruch i. S. von § 37 Abs. 1 AO; dieser verjährt nach § 228 AO innerhalb von 5 Jahren.

18. Steuervergünstigungen aus Billigkeitsgründen

Die KraftSt ist eine VerkehrSt; als Pauschalsteuer soll sie zwar nicht rechtlich, wohl aber sachlich die vom Fz verursachten Wegekosten abgelten ( BStBl 1961 III S. 83). Die KraftSt knüpft an objektive Besteuerungsmerkmale an, entsprechend ihrem Wesen als VerkehrSt wird sie unabhängig von der persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Situation des Halters erhoben. Daher sind allgemeinen Billigkeitsmaßnahmen wie Stundung (§ 222 AO) und Erlaß (§ 227 AO) besonders mit dem Hinweis auf wirtschaftliche Gründe (z. B. schlechte Ertragslage, Liquiditätsengpässe u. ä.) enge Grenzen gesetzt. Grds. hat der Gesetzgeber diejenigen Fälle, in denen er die Erhebung der KraftSt als unbillig angesehen hat, durch Steuerbefreiungen/Steuerermäßigungen abschließend geregelt und weitere Ausnahmen nicht beabsichtigt. Deswegen kann von der FinVerw nur in ganz besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung der KraftSt verzichtet werden. Muß etwa der Fahrzeughalter das Fz aus beruflichen oder gewerblichen Gründen unbedingt nutzen und würde eine wegen der Nichtzahlung der KraftSt bedingte Außerbetriebsetzung/Stillegung des Fz eine schwerwiegende wirtschaftliche Existenzgefährdung verursachen, kann nach den Umständen des Einzelfalls möglicherweise ein völliger oder teilweiser Erlaß bzw. eine völlige oder teilweise (Ratenzahlung) Stundung in Betracht kommen. Die Tatsache, daß ein Fz (z. B. ein Spezialfahrzeug) selten benutzt werden kann, kann dagegen keine Billigkeitsmaßnahmen oder gesetzlich nicht vorgesehene niedrigere Besteuerung rechtfertigen. Eine Minderung der Steuerbelastung ist auch nicht möglich, wenn Straßensperrungen (z. B. wegen Frostschäden/Straßenbauarbeiten) nur eine verminderte Nutzung des Fz ermöglichen; Verkehrsverbote (z. B. für S. 1670schwere Lkw und deren Anhg an Sonn- und Feiertagen nach § 30 StVO) oder sonstige Nutzungseinschränkungen (z. B. bei überschweren Fz, vgl. BStBl III S. 402), Sonntagsfahrverbote während einer Ölkrise oder wegen einer Kälteperiode sind keine Gründe, aus Billigkeitserwägungen die KraftSt-Belastung zu mindern. Ebensowenig kommt es bei Anhg auf den Umfang der Benutzung an ( BStBl 1961 III S. 83). Verkehrsrechtliche Straßenbenutzungsbeschränkungen, z. B. aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, infolge Bauarbeiten, wegen der Beschränkung des verkehrsrechtlich höchstzulässigen Gesamtgewichts oder wegen der Nichterteilung einer Erlaubnis bei übermäßiger Straßenbenutzung rechtfertigen keine Billigkeitsmaßnahmen.

Letztlich ist auch darauf hinzuweisen, daß eine fehlerhaft zu hohe bestandskräftige Steuerfestsetzung i. d. R. nicht im Billigkeitswege korrigiert werden kann. Halter müssen daher ihre KraftSt-Bescheide sorgfältig prüfen und rechtzeitig Einspruch einlegen.

Die Kraftfahrzeugsteuer - Steuerschuldner

IV. Steuerschuldner § 7 KraftStG

1. Allgemeines

Schuldner der KraftSt ist bei einem einheimischen Fz die Person, für die das Fz zugelassen ist (Halter), bei einem gebietsfremden Fz die Person, die das Fz im Geltungsbereich des Gesetzes nutzt (Nutzer), bei Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist (Berechtigter), bei widerrechtlicher Benutzung der widerrechtliche Benutzer.

Bei einheimischen Fz und bei Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung knüpft die Steuerschuldnerschaft an die durch die Zulassung (Betriebserlaubnis) oder die durch die Zuteilung des roten Kennzeichens gewährte Nutzungsbefugnis an; bei gebietsfremden Fz sowie bei widerrechtlicher Benutzung an die tatsächliche Nutzung ( BStBl II S. 763).

Steuerschuldner kann eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine PersGes sein. Hinsichtlich der Haftung gesetzlicher Vertreter, Vorstände oder Bevollmächtigter für die KraftSt gelten die allgemeinen Vorschriften der AO, insbes. die §§ 69 ff. AO. Sofern ein Fz für mehrere Halter zugelassen ist, sind alle Halter Gesamtschuldner der KraftSt. Jeder Gesamtschuldner schuldet die Steuer voll (§ 44 Abs. 1 AO). Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die anderen Schuldner (§ 44 Abs. 2 AO). Das FA kann sich nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) an jeden Gesamtschuldner wenden.

2. Halten eines einheimischen Fahrzeugs § 7 Nr. 1 KraftStG

Die Person, für die ein einheimisches Fz zum Verkehr zugelassen ist, ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG Steuerschuldner. Zumeist ist der Halter identisch mit dem Eigentümer. Weil der Steuerschuldner aber der ”Zulassungsberechtigte, d. h. der ”Verfügungsberechtigte” i. S. des § 23 StVZO sein kann, kann auch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer Steuerschuldner sein, z. B. beim Ratenkauf unter Eigentumsvorbehalt der Käufer vor Eigentumsübertragung, bei Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber. Der Zulassungsberechtigte muß nicht ”Halter” i. S. des § 7 StVG sein, auch ein Mieter oder widerrechtlicher Nutzer (Dieb) kann Halter sein. Die Zulassungsberechtigung und damit die Steuerschuldnerschaft bleibt aber in diesem Fall beim Vermieter oder beim Bestohlenen; unbeachtlich ist, ob und durch wen das jeweilige Fz tatsächlich benutzt wird oder ob überhaupt eine Nutzungsmöglichkeit besteht. Bei Diebstahl kann der Eigentümer die weitere Steuerpflicht nur durch (vorübergehende/endgültige) Stillegung vermeiden. Eine Anzeige an das FA ist nicht ausreichend für die Beendigung der Steuerpflicht. Näheres zum Verfahren in Fällen der Stillegung gestohlener, unterschlagener und sonstiger unbekannt verbliebener sowie ohne Abmeldung endgültig ins Ausland gelangter Fz s. V, 1, b und FinMin Ba-Wü v. , DVR S. 108.

Die Begriffe ”Eigentümer” i. S. des § 903 BGB, ”Zulassungsberechtigter” bzw. ”Verfügungsberechtigter” i. S. des § 23 StVZO und ”Halter” i. S. des § 7 StVG sind S. 1671entsprechend den verschiedenen Zwecken nicht deckungsgleich ( BStBl II S. 636).

Die KraftSt-Pflicht ist bei einheimischen Fz auf den Zulassungsberechtigten abgestellt. Die Zulassung des Fz (und die Steuerentrichtung) eröffnen gleichzeitig auch die Nutzung des Fz durch Personen im Auftrag des Halters (z. B. Arbeitnehmer), mit Erlaubnis des Halters (z. B. Familienangehörige, Bekannte etc.), auch wenn diese Nutzung nicht immer mit ausdrücklicher Genehmigung geschieht ( RStBl S. 257; v. , RStBl S. 210). Die Verfügungsmacht an zur Konkursmasse gehörenden Fz geht im Fall des Konkurses kraft Gesetzes auf den Konkursverwalter über. Dieser ist berechtigt, das Fz im Interesse der Konkursmasse zu benutzen ( RStBl S. 857). Auch bei einer dauernden bzw. langfristigen Vermietung des Fz bleibt die Zulassung des Fahrzeugeigentümers bestehen, damit auch seine alleinige Steuerpflicht. Dies gilt auch, wenn der Mieter u. U. nach verkehrsrechtlichen Bestimmungen als ”Halter” angesehen werden kann. Daher entsteht in Fällen der Gebrauchs-/Nutzungsüberlassung keine (weitere) zusätzliche Steuerpflicht für den Nutzer. Sowohl hinsichtlich der Steuerpflicht als auch hinsichtlich der Frage der Steuerbefreiung wird die Nutzung durch einen (berechtigten) Dritten dem Eigentümer zugerechnet ( RStBl S. 126; v. , RStBl S. 220; BStBl II S. 531). Zu beachten ist jedoch, daß bei Fz, deren Halten aufgrund persönlicher Voraussetzungen (§§ 3a, 17 KraftStG) steuerbefreit oder ermäßigt ist, bei einer Nutzung durch Dritte eine zweckfremde Benutzung gegeben sein kann.

Die Kraftfahrzeugsteuer - Dauer der Steuerpflicht

V. Dauer der Steuerpflicht § 5 KraftStG

1. Beginn und Ende der § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ff. KraftStG Steuerpflicht bei einheimischen Fahrzeugen

a) Beginn der Steuerpflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG

Die Steuerpflicht für einheimische Fz (§ 2 Abs. 3 KraftStG) dauert, solange das Fz zum Verkehr zugelassen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG). Hierunter sind alle Fälle des Haltens zulassungspflichtiger Fz zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zu verstehen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG werden diejenigen Fz nicht erfaßt, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren (§ 18 Abs. 1, 2 StVZO) ausgenommen sind. Die Fz nach § 18 Abs. 1 und 2 StVZO sind zwar nach § 16 StVZO zugelassen, ihr Halten ist aber nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der KraftSt befreit. Fz dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie von der Verkehrsbehörde (Zulassungsstelle) durch Erteilung einer Betriebserlaubnis und ggf. Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kfz und/oder Anhg zum Verkehr zugelassen wurden (§ 1 StVG, § 18 Abs. 1 StVZO). Nach Zuteilung des Kennzeichens (§ 23 StVZO) und mit Aushändigung des Fahrzeugscheins (§ 24 StVZO) ist die Zulassung bewirkt ( NJW 1958 S. 508). Mit der Zulassung beginnt die Steuerpflicht; sie dauert, solange das Fz zum Verkehr zugelassen ist, mindestens aber einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG); zur Mindestbesteuerung s. VII, 2. Wird das Fz innerhalb des ersten Monats nach der Zulassung (vorübergehend) stillgelegt, wird die Steuer für mindestens einen Monat erhoben. Wird das Fz innerhalb des Mindestbesteuerungszeitraums von einem Monat ab- und wieder angemeldet, ist die KraftSt nur einmal zu erheben. Bei erneuter Anmeldung wird der Beginn der Steuerpflicht auf den Tag nach Ablauf des Mindestbesteuerungszeitraums hinausgeschoben (; OFD München/Nürnberg 1.47.1 Nr. 2); s. auch BStBl II S. 763, zur mehrfachen widerrechtlichen Benutzung innerhalb eines Monats. S. 1672

Die Steuer für den Mindestbesteuerungszeitraum entsteht auch bei sog. statistischer Anmeldung durch Fahrzeughändler. Für die Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage; der Tag der Beendigung der Steuerpflicht wird i. d. R. (§ 9 Abs. 5 KraftStG) nicht mitgerechnet.

Die Steuerpflicht beginnt (neu) in Fällen, in denen eine (bisherige) Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KraftStG) weggefallen ist, bei technischen Fahrzeugveränderungen, die Auswirkungen auf die Höhe der Steuer haben (z. B. Hubraum, Anzahl der Achsen, Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts), und wenn (erstmals) eine um einen Anhg-Zuschlag erhöhte Steuer für ein bereits zugelassenes Fz erhoben wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 KraftStG).

b) Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet - vorbehaltlich eines etwa zu beachtenden Mindestbesteuerungszeitraums und der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG -, wenn die Zulassung ungültig wird. Dies ist der Fall bei der Abmeldung mit dem Fortfall der Betriebserlaubnis, der neuen Kennzeichen-Zuteilung, dem Aus-dem-Verkehr-Ziehen nach § 27 Abs. 5 StVZO sowie bei der Betriebsuntersagung (§ 17 StVZO).

Die in § 27 Abs. 4, 4a und 6, § 29b StVZO erwähnte vorübergehende Stillegung durch Ablieferung des Fahrzeugscheins und Entstempelung des Kennzeichens (bis zu einem Jahr, sie kann nach Maßgabe des § 27 Abs. 6 StVZO zu einem endgültigen Aus-dem-Verkehr-Ziehen führen) bewirkt zwar nur das Ruhen der Zulassung. Solange die Zulassung aber ruht, gilt sie jedoch auch im Verkehr als nicht bestehend ( NJW 1958 S. 508). Für das Erlöschen der Zulassung und somit für das Erlöschen der Steuerpflicht ist maßgebender Zeitpunkt der Zeitpunkt der Entstempelung des Kennzeichens ( a. a. O.). Bei vorübergehender Stillegung oder endgültigem Aus-dem-Verkehr-Ziehen schreibt § 5 Abs. 4 KraftStG vor, daß in Fällen, in denen die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen wird, der letzte Tag maßgebend ist. Dies gilt auch für Fälle des § 17 StVZO (Betriebsuntersagung), in denen der Fahrzeugschein eingezogen und (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG) sowie in Fällen der Abmeldung von Amts wegen (§ 14 KraftStG). Nach § 5 KraftStDV teilen die Zulassungsbehörden dem FA den Zeitpunkt mit, an dem der Fahrzeugschein zurückgegeben oder eingezogen oder das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Rückgabe der Zulassung und Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen, so wird der letzte Tag (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a KraftStDV) mitgeteilt.

Der KraftSt unterliegt bei einheimischen Fz grds. nicht die Benutzung des Fz, sondern das Recht zur Benutzung auf öffentlichen Straßen. Deshalb kommt es bei der KraftSt nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang und wo ein Fz benutzt wird oder werden kann. Daher ist die Stillegung allein oder eine Anzeige des Fahrzeughalters an das FA nicht ausreichend, um die Steuerpflicht zu beenden. Dies gilt auch in Fällen der Beschädigung, des Diebstahls, der Unterschlagung oder sonstigen Nutzungsbeschränkung. Die Steuerpflicht endet grds. erst mit der Abmeldung (und Entstempelung des Kennzeichens) bei der Zulassungsstelle.

Bei Diebstahl oder Unterschlagung von Fz ist es dem Fahrzeughalter i. d. R. nicht möglich, das Fz ordnungsgemäß durch Rückgabe des Fahrzeugscheins und Entstempelung des Kennzeichens abzumelden. In diesen Fällen muß der Fahrzeughalter oder Eigentümer den Verlust des Fz unter Vorlage der Anzeige bei der Polizei und unter Vorlage von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief der Zulassungsstelle anzeigen. Wurde auch der Fahrzeugschein entwendet, so ist auch dessen Verlust zu erklären. Als Tag der Beendigung der Steuerpflicht gilt grds. der Tag, an dem der Fahrzeughalter/-eigentümer den Verlust des Fz der Zulassungsstelle mitgeteilt hat.

Die Steuerpflicht kann nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG bereits an dem Tag enden, an dem nach einer Bescheinigung der Ermittlungsbehörden der Verlust des Fz eingetreten ist. Die Zulassungsstellen teilen i. d. R. den FÄ die erforderlichen Daten mit. S. 1673

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) endet die KraftSt-Pflicht auch nicht durch Verbringen des Fz ins Ausland oder durch längeren Aufenthalt des Fz ausschließlich im Ausland oder durch Vermietung eines einheimischen Fz an einen gebietsfremden (nicht im Geltungsbereich des KraftStG ansässigen) Mieter. Die Vermietung wird dem Vermieter zugerechnet, er ist und bleibt Steuerschuldner.

Das FA kann für die Beendigung der Steuerpflicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG einen früheren Zeitpunkt als den nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG maßgebenden Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht (z. B. bei einem Unfall mit Totalschaden), daß das Fz seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und daß er die Abmeldung des Fz nicht schuldhaft (z. B. wegen der beim Unfall erlittenen Verletzung und deshalb erforderlichen Krankenhausaufenthalts) verzögert hat.

2. Änderungen am Fahrzeug § 5 Abs. 3 KraftStG

Die behördliche Zulassung erlischt nach dem strengen Verkehrsrecht bei Fahrzeugveränderungen, die eine neue Betriebserlaubnis nach § 19 StVZO erfordern würden. Dies ist insbes. dann der Fall, wenn vorgeschriebene Teile verändert oder ausgebaut werden oder die Veränderung eine Verkehrsgefährdung zur Folge haben könnte. Diese Veränderungen haben jedoch nur dann nach § 5 Abs. 3 KraftStG Auswirkungen auf die Steuerpflicht, wenn durch die Fahrzeugveränderungen (z. B. Hubraum, Anzahl der Achsen, Änderung des zulässigen Gesamtgewichts) die Höhe der Steuer beeinflußt wird.

Die frühere Steuerpflicht endet und eine neue beginnt, wenn sich die Höhe der Steuer ändert, ohne daß die Zulassung des Fz erlischt. Die Steuerpflicht für das veränderte Fz beginnt in diesen Fällen mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeugscheins. Wurde das veränderte Fz bereits vor Aushändigung der Neuzulassung benutzt, ist u. U. eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG unter Berücksichtigung etwaiger Spezialregelungen nach § 2 Abs. 5 KraftStG möglich.

3. Wohnsitzverlegung oder §§ 5 Abs. 5, 12 Abs. 4 KraftStG Veräußerung des Fahrzeugs

Durch eine Wohnsitzverlegung oder eine Veräußerung des Fz wird die behördliche Zulassung nicht ungültig. Durch die Wohnsitzverlegung bleibt die Steuerfestsetzung grds. unberührt (§ 12 Abs. 4 KraftStG). Dies gilt aber nur, soweit ein Fz aus einem alten Bundesland in ein anderes altes Bundesland oder Fz aus dem Beitrittsgebiet in ein anderes Bundesland im Beitrittsgebiet verlegt werden. Wird der Standort eines Fz während der Gültigkeitsdauer des Steuermarkenverfahrens oder des Abrechnungsverfahrens (§§ 12a, 12b KraftStG) von den alten Bundesländern in das Beitrittsgebiet verlegt, endete während der Geltungsdauer des Steuermarkenverfahrens die bisherige Steuerpflicht (§ 12 Abs. 4 Satz 3 KraftStG). Auch im umgekehrten Fall der Standortverlegung endete die Steuerpflicht, soweit die KraftSt noch im Markenverfahren zu entrichten war, im Beitrittsgebiet und begann in dem entsprechenden alten Bundesland neu.

Eine Änderung ergibt sich, wenn 1993 in den neuen Bundesländern und in Berlin (Ost) das integrierte automatische Kfz-Besteuerungsverfahren - wie in den alten Bundesländern - eingeführt wird. Einbezogen in dieses Verfahren werden dann nämlich alle Fz, für die ein amtliches Kennzeichen nach der StVZO zugeteilt wird. Sobald dann der erste Besteuerungszeitraum im automatisierten Verfahren begonnen hat, wird die Steuerpflicht auch bei einer Standortverlegung aus den alten in die neuen Bundesländer oder umgekehrt nicht mehr unterbrochen. S. 1674

Die KraftSt-Pflicht des Fahrzeugveräußerers endet mit Ablauf des Tages, an dem die den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 StVZO entsprechende Veräußerungsanzeige (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b KraftStDV) mit Quittung des Erwerbers (über den Empfang der Fahrzeugpapiere) bei der Zulassungsbehörde eingegangen ist; gleichzeitig beginnt die neue Steuerpflicht des Erwerbers. Erfolgt keine oder eine verspätete Veräußerungsanzeige, endet die Steuerpflicht des Veräußerers erst mit Eingang der Anzeige nach § 27 Abs. 3 StVZO; ansonsten grds. erst mit dem Tag der Zulassung des Fz (Aushändigung des Fahrzeugscheins) für den Erwerber ( BStBl II S. 812). Die Veräußerungsanzeige ist in jedem Fall vom Veräußerer zu erstatten; er bleibt ansonsten so lange Steuerschuldner, bis der Zulassungsbehörde die ordnungsgemäße Anzeige vorliegt oder der Fahrzeugschein zurückgegeben und die Kennzeichen entstempelt werden oder dem Erwerber der neue Fahrzeugschein ausgehändigt worden ist. Dieser Tag ist durch die Zulassungsbehörde im Besteuerungsverfahren der FinBeh mitzuteilen. Der Veräußerer kann sich nicht darauf berufen, der Erwerber habe vertragswidrig die Anzeige nach § 27 Abs. 3 StVZO nicht abgegeben ( BStBl 1968 II S. 359). Unter Veräußerung nach § 5 Abs. 5 KraftStG sind z. B. auch Fälle der Schenkung, des Tausches, der Versteigerung, der Vererbung, der Verkauf unter Eigentumsvorbehalt ( a. a. O.) einzuordnen. Die Vermietung, das Leihen, Verpfänden oder die Sicherungsübereignung sind keine Veräußerung i. S. des KraftStG. Die reine Sicherungsübereignung eines Fz führt nicht zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Da jedoch diejenigen Personen, für die das Fz zum Verkehr zugelassen ist, Steuerschuldner sind, kann § 5 Abs. 5 KraftStG auch schon vor einem Eigentumswechsel in bürgerlich-rechtlichem Sinne anwendbar sein, z. B. wenn der Käufer mit Einverständnis des Veräußerers bei einem Fz-Kauf in Teilzahlungsfällen unter Eigentumsvorbehalt schon vor Eigentumsübergang ”Verfügungsberechtigter” i. S. des § 23 StVZO ist. Der Käufer kann dann schon vor dem Übergang des Eigentums (bei Besitzwechsel) die Zulassung des Fz beantragen. Sehen die Vertragsvereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber vor, daß der Veräußerer bis zur völligen Kaufpreistilgung Zulassungsberechtigter bleibt, bleibt dieser auch Steuerschuldner. Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn das Fz zwar verkauft wurde, aber nicht alle Unterlagen (Fahrzeugpapiere, Schlüssel) übergeben worden sind. Fehlt der Veräußerungsübergang als solcher, ist § 5 Abs. 5 KraftStG auch dann nicht anwendbar, wenn eine Veräußerungsanzeige nach § 27 StVZO erstattet wird. Auch eine durch die Zulassungsbehörde nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b KraftStDV erfolgte Mitteilung an das FA ändert daran nichts (so a. a. O.).

Für gebietsfremde Fz gilt § 5 Abs. 5 KraftStG nicht, bei diesen ist der Eigentumswechsel unerheblich, weil die KraftSt-Pflicht an den tatsächlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des KraftStG anknüpft und Steuerschuldner derjenige ist, der das Fz im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt (§ 7 Nr. 2 KraftStG).

4. Beginn und Ende der Steuerpflicht bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG gebietsfremden Fahrzeugen

Die Dauer der Steuerpflicht für gebietsfremde Fz ergibt sich durch die Dauer des Aufenthalts im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Für gebietsfremde Fz kommen u. U. Steuerbefreiungen nach dem KraftStG (besonders § 3 Nr. 13 bis 16 KraftStG), dem NATO-Truppenstatut oder nach mit fast allen europäischen und einigen außereuropäischen Staaten geschlossenen DBA sowie nach dem sog. ”Genfer Abkommen” (v. , a. a. O.) in Betracht.

Die Steuerpflicht für zugelassene gebietsfremde Fz beginnt auch dann mit dem Grenzübertritt, wenn die Fz nicht mit eigener Kraft oder als Anhg hinter einem Zugfahrzeug, sondern z. B. auf einem Eisenbahnwaggon in den Geltungsbereich des KraftStG gelangen. Die Steuerpflicht dauert nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG, solange sich das Fz im Geltungsbereich des KraftStG befindet. Ausnahme: Während der Beförderung im Transit werden die jeweiligen gebietsfremden Fz nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (Geltungsbereich des KraftStG) gehalten. S. 1729

5. Beginn und Ende der Steuerpflicht bei § 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG widerrechtlicher Benutzung

Die Steuerpflicht für widerrechtlich benutzte Fz dauert so lange wie die widerrechtliche Benutzung, mindestens jedoch einen Monat (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG). Bei fortgesetzter widerrechtlicher Benutzung ist die Gesamtdauer zu besteuern. Die Steuer beträgt dann mindestens 1/12 der tariflichen Jahressteuer. Sie wird nicht für jede einzelne Benutzung, mindestens jedoch für einen Monat, erhoben ( BStBl III S. 425). Die Steuer für mindestens einen Monat wird aber dann mehrfach erhoben, wenn verschiedene Personen (nacheinander) das Fz widerrechtlich benutzt haben. Die Mindeststeuer entsteht dann jeweils für den widerrechtlich Benutzenden ( BStBl II S. 763).

6. Wegfall der Steuerbefreiung; § 5 Abs. 2 KraftStG zweckfremde Benutzung

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei einem Fz weg, beginnt die Steuerpflicht mit Wegfall dieser Voraussetzungen; die Steuer ist neu festzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG). Soweit die Steuer im Markenverfahren (§ 12a KraftStG) entrichtet wurde, war sie bis durch Kauf von Steuermarken neu zu entrichten; bei der Besteuerung im Abrechnungsverfahren nach § 12b KraftStG ist das Fz durch entsprechende Aufnahme in die Abrechnungserklärung gegenüber dem FA zu erfassen, die Steuer ist zu berechnen und an das FA abzuführen. Da der Verkauf der KraftStMarken zum eingestellt wurde, ist der Wegfall ggf. dem FA anzuzeigen; die KraftSt wird dann vom FA festgesetzt.

Wird ein Fz, dessen Halten von der KraftSt befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt, entsteht die Steuerpflicht mit der zweckfremden Benutzung. Die Steuerpflicht dauert so lange, wie die zweckfremde Benutzung währt, mindestens einen Monat (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG). Eine zweckfremde Benutzung ist in den Fällen des § 3 und § 3a KraftStG denkbar. Werden schadstoffreduzierte Fz verwendet, ohne daß die erforderlichen Voraussetzungen zur Schadstoffarmut gegeben sind, ist keine widerrechtliche oder zweckfremde Benutzung anzunehmen. Die Pkw sind durch die Zulassungsbehörde als ”schadstoffarm”, ”besonders schadstoffarm”, ”bedingt schadstoffarm Stufe A, B oder C” anerkannt und genießen bis zur Aberkennung die Steuervergünstigung. Widerruft die Zulassungsbehörde ihren Grundlagenbescheid, ist die Steuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG ab dem Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen für die Anerkennung (z. B. als schadstoffarm) nicht mehr vorliegen, neu festzusetzen.

Wegen Zulassungsbefreiung steuerbefreite Fz (§ 3 Nr. 1 KraftStG) können grds. nicht wegen zweckfremder Benutzung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 KraftStG besteuert werden, weil sie entweder unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung im Einzelfall zulassungsfrei sind (z. B. selbstfahrende Arbeitsmaschinen), oder die Zulassungsfreiheit ist von ihrer konkreten Verwendung im Einzelfall abhängig. Die Nichtbeachtung der Voraussetzungen für die Zulassungsfreiheit hat die Zulassungspflicht zur Folge und führt daher zu einer Besteuerung infolge widerrechtlicher Benutzung, die Steuerpflicht dauert so lange wie die zweckfremde Nutzung, mindestens aber einen Monat.

Die Verwendung eines KfzAnhg, für den nach § 10 Abs. 1 KraftStG Steuer nicht erhoben wird, hinter einem Zugfahrzeug, für das kein oder ein zu niedriger Anhg- S. 1730Zuschlag entrichtet wird, ist keine zweckfremde Benutzung, sondern eine unzulässige Verwendung. Die Steuer ist nach § 10 Abs. 4 KraftStG zu entrichten, solange die unzulässige Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.

Eine Besteuerung nach § 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für Fälle der vorübergehenden Nutzung von Fz zu anderen als den begünstigten Zwecken vorgesehen; hieraus ergibt sich, daß eine auf Dauer angelegte zweckfremde Nutzung eines an sich steuerbegünstigten Fz nicht unter dieses Tatbestandsmerkmal eingeordnet werden kann. Der Zeitraum einer (vorübergehenden) zweckfremden Benutzung ist vom Gesetzgeber aber nicht genau definiert. Unschädlich dürften daher Fahrzeugeinsätze sein, die turnusmäßig/periodisch zu bestimmten (zumeist nach Tagen oder wenigen Wochen bemessenen) Einsätzen führen (z. B. der Einsatz in der LuF, der Einsatz steuerbegünstigter Zugmaschinen zum an sich steuerpflichtigen Transport). Die Steuerfestsetzung wegen zweckfremder Benutzung berührt die Steuerbefreiung/Steuervergünstigung grds. nicht (§ 12 Abs. 3 KraftStG).

Die Kraftfahrzeugsteuer - Bemessungsgrundlage/Steuersatz

VI. Bemessungsgrundlage/Steuersatz

1. Besteuerung nach dem Hubraum § 8 Nr. 1 KraftStG

Pkw und Krafträder sind nach dem Hubraum zu besteuern, soweit sie durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden. Hubkolbenmotoren sind Otto- und Dieselmotoren. Kfz mit Wankelmotor (Drehkolbenmotor) werden unabhängig von einer Einstufung als Pkw oder Krad - wie alle anderen Fz mit anderen Antriebsarten (z. B. Elektromotor) - nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Ob ein Fz als Pkw, als Zugmaschine u. ä. einzustufen ist, ergibt sich aus Bauart und Einrichtung des Fz. Ein Pkw kann deshalb nicht schon dann als Lkw besteuert werden, weil er zur Güter- oder Warenbeförderung verwendet wird, sondern erst dann, wenn der Pkw entsprechend umgebaut wird.

Wohnmobile (selbstfahrende Wohnwagen, Motorcaravan) sind nach dem Hubraum zu besteuern, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht 2,8 t nicht überschreitet und wenn das Fz nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, bis zu 8 Personen zu befördern und diesen das vorübergehende Wohnen in einem Fz zu ermöglichen ( BStBl 1993 II S. 250). Wohnmobile von mehr als 2,8 t Gesamtgewicht sind unabhängig von der Antriebsart nach dem verkehrsrechtlich höchstzulässigen Gesamtgewicht und der Achszahl zu besteuern ( BStBl II S. 461). Als Pkw gelten auch sog. Kombinationskraftwagen i. S. von § 23 Abs. 1 StVZO ( BStBl II S. 230). Dreirad-Kfz, die ausschließlich zur Beförderung von Personen geeignet und bestimmt sind, fallen kraftfahrzeugsteuerlich unter den Begriff des Pkw.

2. Besteuerung nach dem zulässigen § 8 Nr. 2 Satz 1 KraftStG Gesamtgewicht

a) Regelfall

Fz, die nicht nach dem Hubraum zu besteuern sind, werden nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen besteuert. Zu diesen Fz zählen insbes. Lkw, Zugmaschinen, Kraftomnibusse, Anhg.

DreiradFz zum überwiegenden Transport von Gütern sind nach dem verkehrsrechtlichen Gesamtgewicht zu besteuern; Ausnahme: Dreirad-Kfz, die seit ununterbrochen für ein und denselben Halter im Beitrittsgebiet zugelassen sind, werden mit 12 DM pro angefangene 100 ccm Hubraum bis zum besteuert (§ 9 Abs. 6 Nr. 1 KraftStG). Ab 1993 bzw. vorher bei Wiederzulassung nach (vorübergehender) Stillegung werden sie nach Gesamtgewicht besteuert, es sei denn, sie sind als Pkw zugelassen.

Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist stets der Besteuerung zugrunde zu legen, auch wenn es durch die tatsächliche Ladung über- oder unterschritten ist ( BStBl III S. 76) oder bei Sperrgut (Hess. FG v. S. 1731

, DVR 1959 S. 14) oder bei Gabelstaplern. Auch wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht regelmäßig infolge des tatsächlichen Gewichts und des großen Volumens der Ladung nicht ausgenutzt wird (z. B. bei Styropor-, Mineralfasertransport), kann die Steuer nicht herabgesetzt werden.

Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht i. S. von § 34 Abs. 2, 3 StVZO ergibt sich aus dem Fahrzeugschein und dem Fabrikschild (§§ 24, 59 Abs. 1 StVZO); ist das zulässige Gesamtgewicht aufgrund einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO) erhöht worden, ist das höhere Gesamtgewicht der Besteuerung zugrunde zu legen ( BStBl 1990 II S. 249).

b) Besonderheiten bei Sattelzugmaschinen § 8 Nr. 2 Satz 2 KraftStG und Sattelanhängern

Sattelzugmaschinen und Sattel-Anhg bilden gemeinsam die verkehrsrechtliche Einheit ”Sattel-Kfz” (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StVZO). Sattelzugmaschinen und Sattel-Anhg werden aber bei der Zulassung getrennt (als zwei Einheiten) behandelt; sie sind demnach auch getrennt zu besteuern. Die zusammengekoppelten Fz können nämlich jederzeit mechanisch getrennt oder wieder verbunden werden. Für beide Fahrzeugteile werden getrennte Fahrzeugbriefe ausgestellt.

Gelenkfahrzeuge sind Fz, bei denen der ziehende und der gezogene Teil derart miteinander verbunden sind, daß sie nicht ohne weiteres mechanisch, sondern nur in der Werkstatt getrennt werden können (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c StVZO). Gelenkfahrzeuge sind deshalb als Einheit zu besteuern.

Für Sattelzugmaschine und Sattel-Anhg ist getrennt das zulässige Gesamtgewicht und die Achszahl für die Besteuerung zu ermitteln. Bei der Sattelzugmaschine ist auch der ”Satteldruck” oder die sog. Aufliegelast des Sattel-Anhg zu berücksichtigen (vgl. § 34 Abs. 7 StVZO). Um eine doppelte steuerliche Erfassung zu vermeiden, ist das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht beim Sattel-Anhg um die Sattellast zu vermindern (§ 8 Nr. 2 Satz 2 KraftStG).

3. Höhe der Steuer § 9 KraftStG

a) Steuersatz für Krafträder

Die Jahressteuer für Krafträder beträgt nach § 9 Abs. 1 KraftStG für je 25 ccm Hubraum oder einen Teil davon 3,60 DM, wenn das Fz durch Hubkolbenmotor angetrieben wird. Für Krafträder und Dreirad-Kfz, die seit dem im Beitrittsgebiet ununterbrochen für ein und denselben Halter zugelassen sind, beträgt die Jahressteuer ab nach § 9 Abs. 6 Nr. 1 KraftStG bis 12 DM je angefangene 100 ccm Hubraum.

b) Steuersatz Personenkraftwagen

Pkw mit Hubkolbenmotor werden in Abhängigkeit vom Datum der Erstzulassung, dem Schadstoffausstoß und der Antriebsart besteuert.

aa) Alte Bundesländer § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG

Die KraftSt beträgt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG je 100 ccm Hubraum:

  • bei erstmaliger Zulassung vor dem ab dem für nicht schadstoffarme Pkw 18,80 DM, für Pkw mit Dieselmotor ab dem 35,20 DM (Übergangsbesteuerung für Altfahrzeuge bei Einführung der steuerlichen Förderung schadstoffarmer Neufahrzeuge zum 1. 1. 86);

  • bei erstmaliger Zulassung nach dem ab dem für nicht schadstoffarme Pkw 21,60 DM, für Pkw mit Dieselmotor ab dem 38 DM;

  • für als schadstoffarm, besonders schadstoffarm, bedingt schadstoffarm Stufe A oder C eingestufte Pkw sowie nach § 3f oder § 3g KraftStG geförderte Pkw beträgt die KraftSt (ggf. nach Ablauf einer zeitlich befristeten Steuerbefreiung) S. 1732

13,20 DM, für Pkw mit Dieselmotor beträgt die KraftSt ab 29,60 DM. Für Pkw, die als bedingt schadstoffarm Stufe A oder B anerkannt sind, richtet sich die KraftSt nach dem Zulassungsdatum.

bb) Neue Bundesländer

Im Beitrittsgebiet gelten für nicht schadstoffreduzierte Pkw bis zum Übergangsregelungen hinsichtlich des Steuersatzes:

  • Diese Pkw, die seit dem 31. 12. 90 ununterbrochen für ein und denselben Halter im Beitrittsgebiet zugelassen sind, erhalten den Steuersatz von 18 DM je angefangene 100 ccm Hubraum (§ 9 Abs. 6 Nr. 2 KraftStG), Diesel-Pkw ab 26 DM.

  • Danach kommt der Steuersatz von 18,80 DM statt 18 DM zur Anwendung.

  • Für nicht schadstoffreduzierte Pkw mit Dieselmotor beträgt der Steuersatz im Beitrittsgebiet ab 26 DM je angefangene 100 ccm Hubraum, wenn der Pkw mindestens seit ununterbrochen für ein und denselben Halter im Beitrittsgebiet zugelassen ist.

Im Beitrittsgebiet gelten für ältere nicht schadstoffreduzierte Pkw noch weitere Besonderheiten. Pkw, die nicht als ”schadstoffarm” oder ”bedingt schadstoffarm Stufe A oder C” anerkannt sind, werden bei einer erstmaligen Zulassung bis zum nach § 9 Abs. 7 KraftStG mit einem Steuersatz von 18,80 DM je angefangene 100 ccm Hubraum (Diesel 35,20 DM) besteuert, solange sie am ausschließlich in diesem Gebiet zugelassen sind. Für nach dem erstmals zugelassene nicht schadstoffreduzierte Pkw mit Otto-Motor gilt ein Steuersatz von 21,60 DM, für Diesel-Pkw von 38 DM. Die Steuersätze 18,80 DM (Pkw mit Otto-Motor) bzw. 35,20 DM (Diesel-Pkw) gelten für nach dem zugelassene Pkw im Beitrittsgebiet nur so lange, wie diese Fz ununterbrochen dort zugelassen sind. Werden die Fz in den alten Bundesländern zugelassen (z. B. Standort-/Halterwechsel) und dann wieder im Beitrittsgebiet zugelassen, so richtet sich der Steuersatz nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG.

c) Steuersatz nach Gewicht

Alle Fz, die nicht nach dem Hubraum besteuert werden, sind nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen zu versteuern. Der Steuersatz ist progressiv gestaltet. In der Zeit vom bis galten im Zusammenhang mit der Einführung der geplanten Straßenbenutzungsgebühr reduzierte Steuersätze (vgl. dazu Halaczinsky, ). Der Steuersatz für gewichtsbesteuerte Fz ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG. Er beginnt mit einem Steuersatz für je 200 kg von 22 DM bei einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg. Die Steuer ist absolut auf 11 000 DM begrenzt.

d) Sonderregelungen für Kraftfahrzeuganhänger § 10 KraftStG

(1) Keine Erhebung der Steuer für das Halten von Anhg (mit Ausnahme von Wohnwagen-Anhg), solange sie hinter Kfz (mit Ausnahme von Pkw und Krafträdern) mitgeführt werden, für die eine um einen Anhg-Zuschlag erhöhte KraftSt gezahlt wird,

(2) Erhebung eines Anhg-Zuschlags für das Halten von Kfz, hinter denen nach (1) begünstigte Anhg mitgeführt werden,

(3) Steuervergünstigung für das Halten von Anhg, die im Vor- oder Nachlauf mit der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff befördert werden, deren Halten nach § 3 Nr. 9 KraftStG von der KraftSt befreit ist.

Die Ausnahmen von der Einzelbesteuerung des Anhg werden nach § 10 KraftStG nur auf Antrag und erst ab Antragstellung gewährt (vgl. FinMin Ba-Wü v. - S 6115 A - 5/82 -, koordinierter Ländererlaß).

aa) Steuervergünstigung § 10 Abs. 1, 4 KraftStG

Die KraftSt für bestimmte Anhg wird auf Antrag nicht erhoben (§ 10 Abs. 1 KraftStG, § 7 KraftStDV), solange die Anhg ausschließlich hinter Kfz verwendet S. 1733werden, für die ein Anhg-Zuschlag erhoben wird. Die Steuervergünstigung kann für beliebig viele Anhg beantragt werden, sie ist zahlenmäßig nicht begrenzt. Der Art nach können alle Anhg (außer Wohnwagen-Anhg) begünstigt werden. Zu den Wohnwagen-Anhg zählen sowohl die Camping-Anhg als auch andere Wohnwagen, z. B. Schausteller-Wohnwagen. Weitere Voraussetzung für diese Steuervergünstigung ist, daß dem Anhg ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund (sog. Grünes Kennzeichen) zugeteilt worden ist. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Fz oder im Fall der Zulassung für einen anderen der Halter (§ 3 Abs. 1 KraftStDV). Der Antrag kann unabhängig davon gestellt werden, ob der Antragsteller gleichzeitig Eigentümer oder Halter des Kfz ist, für das der Anhg-Zuschlag festgesetzt werden soll. Die Steuervergünstigung gilt in allen Fällen, in denen der Anhg hinter einem Kfz mitgeführt wird, für das eine um den (zutreffenden) Anhg-Zuschlag höhere Steuer entrichtet wird, d. h., der begünstigte Anhg muß nicht allein hinter dem Kfz des Antragstellers mitgeführt werden. Wird jedoch der begünstigte einheimische Anhg hinter anderen als den nach § 10 Abs. 1 KraftStG zulässigen Kfz mitgeführt, so stellt dies eine unzulässige Verwendung dar; die Steuer ist zu entrichten, solange die unzulässige Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat (§ 10 Abs. 4 KraftStG).

bb) Anhängerzuschlag § 10 Abs. 2 KraftStG

Die um einen Anhg-Zuschlag erhöhte Steuer wird auf Antrag erhoben, wenn hinter dem Kfz oben beschriebene) begünstigte Anhg mitgeführt werden sollen. Für Krafträder und Pkw ist nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 i. V. mit § 10 Abs. 2 KraftStG die Erhebung eines Anhg-Zuschlags nicht möglich.

Der Anhg-Zuschlag berechtigt dazu, hinter einem Kfz, für das eine nach § 10 Abs. 2, 3 KraftStG entsprechend erhöhte Steuer entrichtet wird, Anhg mitzuführen, für die die Steuer nicht erhoben wird. Es wird nicht auf die Person des Eigentümers/Halters oder Zulassungsberechtigten abgestellt; es ist auch nicht erforderlich, daß der Eigentümer/Halter des Kfz eigene Anhg besitzt; er kann auch ausschließlich fremde Anhg hinter seinem Kfz mitführen. Selbstverständlich können auch Anhg, die nicht steuerbegünstigt sind und deshalb einzeln besteuert werden, mitgeführt werden. Der Antragsteller kann für beliebig viele Zugfahrzeuge den Anhg-Zuschlag beantragen, er kann auch eine Auswahl aus seinem Fuhrpark treffen, so daß für einen Teil der Kfz eine Versteuerung mit Anhg-Zuschlag und für den anderen Teil eine Einzelversteuerung (ohne Anhg-Zuschlag) erfolgt. Von der Besteuerung ausgenommene Anhg dürfen hinter Kfz mitgeführt werden, deren Halten von der Steuer befreit ist, wenn für diese Kfz - außer in den Fällen des § 3 Nr. 9 KraftStG - der Anhg-Zuschlag entrichtet ist (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KraftStG).

Die Höhe des Anhg-Zuschlags ist abhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des schwersten Anhg, der mit dem Kfz mitgeführt werden soll. Hierbei ist auf das konkrete zulässige Gesamtgewicht des mitzuführenden Anhg (nicht die abstrakt mögliche Anhängelast des Zugfahrzeugs) - wie es im Anhg-Schein eingetragen ist - abzustellen. So ist es z. B. möglich, daß für ein Zugfahrzeug, das technisch die Möglichkeit hätte, Anhg mit mehr als 16 000 kg verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht zu ziehen, lediglich ein Anhg-Zuschlag für Anhg mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 10 000 kg beantragt wird. Die steuerbegünstigt zu ziehenden Anhg dürfen dann aber auch kein höheres zulässiges Gesamtgewicht haben. Die Höhe des Anhg-Zuschlags für Sattelzugmaschinen richtet sich auch dann nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht des schwersten mitgeführten Anhg, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des Sattelfahrzeugs (= Zugmaschine und Auflieger) überschritten wird; unbeachtlich ist, ob das aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der einzelnen Kfz ergebende Gesamtge- S. 1734wicht des Sattelfahrzeugs als Ganzes ausgenutzt werden kann oder ausgenutzt wird ( EFG S. 563). Die Sonderregelung des Anhg-Zuschlags ist für gebietsfremde Anhg nicht anzuwenden; § 10 Abs. 4 KraftStG gilt ausdrücklich nur für einheimische Fz (so auch BStBl II S. 510).

Im Beitrittsgebiet ist die Höhe des Anhg-Zuschlags bei der Besteuerung nach dem Marken- oder Abrechnungsverfahren (§§ 12a, 12b KraftStG) auf der KraftSt-Karte des ZugFz zusätzlich zu der Steuer für das Zugfahrzeug zu vermerken und durch Datum, Dienstsiegel sowie Unterschrift des FA-Bearbeiters zu bestätigen. Auf der KraftSt-Karte für den begünstigten Anhg wird die Höhe der Steuer mit ”0 DM” eingetragen, auch wird ”§ 10 Abs. 1 KraftStG” und der Zusatz ”Grünes Kennzeichen nach § 60 Abs. 1 StVZO” eingetragen.

cc) Sonderregelung bei Beförderung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 KraftStG Eisenbahn oder Binnenschiff (§ 3 Nr. 9 KraftStG)

Die Vergünstigung für die nach § 10 Abs. 1 KraftStG begünstigten Anhg besteht auch, wenn das Zugfahrzeug ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 3 Nr. 9 KraftStG (kombinierter Verkehr, Containerverkehr) verwendet wird (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 KraftStG). In diesen Fällen wird kein Anhg-Zuschlag erhoben (anders als in anderen Fällen des steuerbefreiten Haltens). Damit sind auch die in § 3 Nr. 9 KraftStG aufgeführten Anhg, die im Vor- oder Nachlauf mit der Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff befördert worden sind oder befördert werden, begünstigt. Weil das Halten von Anhg, die der Zustellung oder Abholung von Behältern oder von auswechselbaren Aufbauten dienen, bereits nach § 3 Nr. 9 KraftStG von der Steuer befreit ist, ist durch die ergänzende Regelung des § 10 KraftStG somit der gesamte Kfz-Verkehr im Rahmen des § 3 Nr. 9 KraftStG befreit.

Die Kraftfahrzeugsteuer - Entstehung, Fälligkeit, Entrichtung der Steuer

VII. Entstehung, Fälligkeit, §§ 6, 11, 12 KraftStG, Entrichtung der Steuer §§ 3, 9, 11 KraftStDV

1. Entstehung und Fälligkeit der Steuer § 6 KraftStG

Die KraftSt entsteht mit dem Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit dem Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (§ 6 KraftStG). Für die Feststellung der Entstehung und der Höhe der Steuer ist deshalb zunächst der Beginn der Steuerpflicht näher zu bestimmen. Bei einheimischen Fz knüpft der Beginn und das Ende der Steuerpflicht grds. an den Zeitpunkt der verkehrsrechtlichen Zulassung an (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG); bei einem gebietsfremden Fz bestimmt sich die Steuerpflicht nach der Zeitdauer, für die sich das Fz im Geltungsbereich des KraftStG befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG); bei einem widerrechtlich benutzten Fz bestimmt sich die Dauer der Steuerpflicht durch den Beginn und das Ende der widerrechtlichen Benutzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG), bei einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung beginnt die Steuerpflicht mit dem Zeitpunkt der Zuteilung des entsprechenden Kennzeichens (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).

Fallen bei einem Fz die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KraftStG), bei zweckfremder Benutzung mit dem Beginn der zweckfremden Benutzung (§ 5 Abs. 2 Satz 4 KraftStG). In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und § 5 Abs. 2 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei kürzeren Zeiträumen mindestens einen Monat. Eine Besonderheit ist bei Ausfuhrkennzeichen anzumerken. Für auszuführende oder ins Ausland zu verbringende Fz besteht nach § 3 Nr. 12 KraftStG eine Steuerbefreiung, dafür wird ein besonderes Kennzeichen (Ausfuhrkennzeichen) zugeteilt. Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn das Ausfuhrkennzeichen für nicht mehr als drei Monate gültig ist. Wird zunächst ein Ausfuhrkennzeichen für einen kürzeren Zeitraum beantragt und zugeteilt und erfolgen S. 1735später eine oder mehrere Zuteilungen weiterer Ausfuhrkennzeichen, so entfällt die Befreiung rückwirkend, wenn durch die Neuzuteilungen insgesamt der Zeitraum von drei Monaten überschritten wird.

Die Steuerpflicht dauert im Regelfall ab dem Tag der Zulassung des einheimischen Fz bis zu dem Tag, an dem die Zulassung ungültig wird. Es handelt sich dabei zumeist um einen unbefristeten Zeitraum. Daher sieht § 6 2. Halbsatz KraftStG auch vor, daß die Steuerschuld bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entsteht. Die Steuerschuld entsteht aber auch in Fällen der unbefristeten Steuerfestsetzung (§ 12 Abs. 1 KraftStG) nur für den vom Stpfl. (ggf.) zu wählenden Entrichtungszeitraum (§ 11 Abs. 1, 2 KraftStG).

Hiervon ist die Frist für die Festsetzungsverjährung (§ 169 ff. AO) abhängig. Sie beginnt mit Ablauf des Kj, in dem der jeweils (vom Stpfl.) gewählte Entrichtungszeitraum begonnen hat (§ 170 Abs. 1 AO; BStBl II S. 459). Die KraftSt ist eine Verkehrsteuer, die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt demnach vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Für die KraftSt ist nicht jährlich ein neuer Steuerbescheid oder ein neues Leistungsgebot erforderlich. Die KraftSt wird nach § 220 Abs. 2 AO mit dem Entstehen der Steuerschuld fällig, d. h. mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit dem Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums (es handelt sich insoweit um eine Fälligkeitssteuer). Anderes gilt lediglich, wenn in dem mit dem Steuerbescheid verbundenen Leistungsgebot (§ 254 AO) eine Zahlungsfrist enthalten (eingeräumt) worden ist (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO). In den alten Bundesländern ist die KraftSt stets durch Steuerbescheid festzusetzen, demnach tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein (§ 220 Abs. 2 Satz 2 AO; hierzu auch § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG). In den neuen Bundesländern gilt bis zum 31. 12. 92 das sog. KraftSt-Markenverfahren (§ 12a KraftStG) bzw. das Abrechnungsverfahren (längstens bis zum ; § 12b KraftStG). Wegen der Besonderheiten hierzu werden diese Erhebungsformen in einem eigenen Abschnitt behandelt. Die Zahlungsverjährung beträgt bei der KraftSt fünf Jahre (§ 228 ff. AO); die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kj, in dem der jeweils gewählte Entrichtungszeitraum begonnen hat, aber nicht vor Ablauf des Kj, in dem die Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung wirksam geworden ist (§ 229 AO).

Die KraftSt ist grds. für die Dauer eines Jahres im voraus zu entrichten. Die KraftSt darf, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 DM beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres, wenn die Jahressteuer mehr als 2 000 DM beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KraftStG). Für die halbjährliche Zahlungsweise ist ein Aufgeld von 3 v. H., für die vierteljährliche Zahlungsweise ein Aufgeld von 6 v. H. der Jahressteuer zu entrichten. Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist möglich, er ist aber nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der neu zu entrichtenden Steuer dem zuständigen FA angezeigt wird. § 11 Abs. 1 und 2 KraftStG sind auf gebietsfremde Fz anwendbar, es sei denn, von der Wahlmöglichkeit des § 11 Abs. 3 KraftStG wird Gebrauch gemacht.

2. Tageweise Steuerentrichtung und § 11 Abs. 4 KraftStG Mindestbesteuerungszeitraum

Für einen nach Tagen berechneten Zeitraum ist die KraftSt gem. § 11 Abs. 4 KraftStG zu entrichten

  • mit Einwilligung oder auf Antrag des Steuerschuldners zur Zusammenlegung von Fälligkeitsterminen, S. 1736

  • auf Anordnung des FA (dann aber längstens für einen Monat), um für bestimmte Fahrzeuggruppen eines Halters einen einheitlichen Fälligkeitstermin zu erreichen. Die Anordnung des FA muß der Vereinfachung der Verwaltung dienen,

  • bei zeitlich befristeter Steuerpflicht,

  • in Fällen, in denen ein Mindestbesteuerungszeitraum (mindestens ein Monat, § 5 KraftStG) anzusetzen ist.

Bei der Berechnung der tageweisen Steuerentrichtung ist das Jahr tagesgenau mit 365 bzw. 366 Tagen anzusetzen (§ 11 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KraftStG).

Die Steuer für mindestens einen Monat läßt sich mangels genauer gesetzlicher Regelung nicht konkretisieren; mindestens ein Monat bedeutet daher, daß die Steuer für diesen Zeitraum mit 1/12 der Jahressteuer anzusetzen ist. Die Besteuerung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KraftStG ist insbes. für Fälle von Bedeutung, in denen die Dauer der Steuerpflicht befristet (länger als einen Monat ist) und ggf. bereits beim Beginn der Steuerpflicht von vornherein festgelegt ist, z. B. bei widerrechtlicher, zweckfremder Benutzung oder bei längerer unzulässiger Verwendung von Anhg oder der Benutzung von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung oder in Fällen, in denen die Steuerpflicht durch Verlust/ Rückgabe der Zulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 4 KraftStG), durch Rückgabe des roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) oder mit Eintritt der Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung endet (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG). Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung (§ 9 Abs. 2 KraftStG) oder die Nichterhebung der KraftSt für Anhg (§ 10 Abs. 1 KraftStG) wegfallen. Ggf. kann dieses Verfahren auch bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage (Hubraumänderung, höheres zulässiges Gesamtgewicht, Umbau von Pkw zu sonstigem Fz, Änderung des Schadstoffausstoßes) oder des Steuersatzes anzuwenden sein (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG).

Bei Fz, deren Halten nach §§ 3d bis 3f KraftStG (wegen Schadstoffarmut) nur zeitlich befristet von der Steuer befreit ist und für die kurze Zeit nach Ablaufen der Steuerbefreiung die Steuerpflicht endet (Abmeldung, Veräußerung des Fz), wird die Dauer der Steuerbefreiung nicht durch eine anschließende Mindestbesteuerung verkürzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KraftStG).

3. Entrichtung der Steuer bei § 11 Abs. 3, § 9 Abs. 3 KraftStG gebietsfremden Fahrzeugen

Auch für gebietsfremde Fz (§ 2 Abs. 4 KraftStG) gelten grds. die allgemeinen Regeln des § 11 Abs. 1 und 2 KraftStG, d. h. auch für diese Fz ist die KraftSt - soweit sie 1 000 DM nicht übersteigt - im voraus für die Dauer eines Jahres zu entrichten. Aufgrund der Sondervorschrift des § 11 Abs. 3 KraftStG darf die KraftSt bei gebietsfremden Fz, die zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich des KraftStG gelangen, für einen Aufenthalt von bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden. Dies gilt - sofern das Fz nicht in Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen ist - nur, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die Tage des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen.

Die Kraftfahrzeugsteuer - Steuerfestsetzung, Steuerbescheid, Erstattung der Steuer

VIII. Steuerfestsetzung, Steuerbescheid, § 12 KraftStG Erstattung der Steuer

1. Unbefristete Steuerfestsetzung § 12 Abs. 1 KraftStG

Die Dauer der Steuerpflicht ist im Regelfall des Haltens einheimischer Fz ungewiß. Das FA erteilt in diesen Fällen einen unbefristeten KraftStBescheid. Ist S. 1737die KraftSt nicht zu erheben, erteilt das FA einen Freistellungsbescheid, der in bestimmten Fällen (z. B. §§ 3d-3f KraftStG) auch befristet werden kann, wenn der Beginn und das Ende der Steuerpflicht bestimmbar sind.

In den meisten Fällen ist die KraftSt für den Entrichtungszeitraum von einem Jahr festzusetzen (§ 11 Abs. 1 KraftStG). Der Stpfl. kann für höhere Beträge einen kürzeren Entrichtungszeitraum wählen. Im KraftStBescheid wird die Höhe der zu entrichtenden KraftSt bei jährlicher, halbjährlicher oder vierteljährlicher Entrichtungsweise ausgewiesen. In diesen Fällen ist beim Wechsel des Entrichtungszeitraums eine Festsetzung nicht erforderlich, beim Wechsel zu einem kürzeren oder längeren Entrichtungszeitraum genügt die rechtzeitige - spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer (§ 11 Abs. 2 Satz 3 KraftStG) - Anzeige an das FA. Wurde die KraftSt jedoch nur für den bestimmten (ggf. vom Stpfl. gewählten) Entrichtungszeitraum festgesetzt, ist bei einem Wechsel des Entrichtungszeitraums eine Festsetzung durch KraftStBescheid erforderlich. Unbefristete KraftStBescheide werden (wie auch andere Steuerbescheide) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einem Monat (§ 355 AO) unanfechtbar (bestandskräftig).

2. Befristete Steuerfestsetzung § 12 Abs. 1 bis 3 KraftStG

Die für eine bestimmte, weil vorhersehbare, genau abgegrenzte Zeit befristete KraftStFestsetzung ist für Sachverhalte vorgesehen, in denen abweichend vom Regelfall Beginn und Ende der KraftStPflicht im Zeitpunkt der Erteilung des KraftStBescheides feststehen, hierzu zählen insbesondere die widerrechtliche Benutzung, die Zuteilung eines roten Kennzeichens, die zweckfremde Benutzung, die unzulässige Verwendung eines KfzAnhg entgegen den Vorschriften des § 10 Abs. 1 KraftStG sowie die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als drei Monaten oder die wiederholte Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen für dasselbe Fz, so daß insgesamt der Zeitraum von drei Monaten (§ 3 Nr. 12 KraftStG) überschritten wird.

Die KraftStFestsetzung wird dann für mindestens einen Monat oder für die ggf. länger andauernde tatsächliche Zeit der Benutzung/Verwendung des Fz bzw. der roten Kennzeichen durchgeführt.

Eine befristete Festsetzung, die keine erstmalige KraftStFestsetzung ist, kommt in den Fällen des § 12 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KraftStG in Betracht, wenn die KraftStPflicht endet, sei es bei Erlöschen der verkehrsrechtlichen Zulassung, sei es bei Eintritt der Voraussetzungen für eine KraftStBefreiung. Hierbei wird für die Zeit von Beginn des Entrichtungszeitraums bis zum Ende der KraftStPflicht die KraftSt neu festgesetzt.

Dies gilt auch bei der Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Steuersatzes, bei Eintritt der Voraussetzungen für eine KraftStErmäßigung sowie bei Beginn der Nichterhebung der KraftSt für KfzAnhg; in den beiden letztgenannten Fällen sowie bei Eintritt der Voraussetzungen für die KraftStBefreiung wird ein (unbefristeter) KraftStBescheid über die volle oder teilweise KraftStFreistellung erteilt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO).

3. Entrichtung der Steuer durch Steuermarken § 12a KraftStG

Das Steuermarkenverfahren (§ 12a KraftStG) gilt nach den Regelungen des Einigungsvertrags bis zum .

Im Beitrittsgebiet wird abweichend von der Regelung des § 12 KraftStG die KraftSt ab dem Tag der Zulassung für die Dauer des gewählten Entrichtungszeitraums im voraus durch den Erwerb von KraftStMarken entrichtet. S. 1738

Der Halter (oder der Zulassungsbevollmächtigte) eines zuzulassenden Fz muß die amtliche KraftStKarte ausfüllen, die Steuer selbst berechnen, Steuermarken bei der Post für den nächsten Entrichtungszeitraum erwerben, in die KraftStKarte einkleben und entwerten lassen.

Steuerbefreiungen/Steuerermäßigungen sind i. d. R. vor der Zulassung des Fz beim zuständigen FA geltend zu machen. Liegen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht vor, erteilt das FA einen Ablehnungsbescheid und fordert den Fahrzeughalter auf, die KraftSt durch Erwerb von KraftStMarken zu entrichten.

Ansprüche auf Steuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 KraftStG sind bei der Zulassungsstelle geltend zu machen, weil in diesen Fällen keine Steuererklärung abzugeben ist und eine KraftStKarte nicht ausgestellt zu werden braucht.

Für Fz, die mindestens seit dem 31. 12. 90 ununterbrochen für ein und denselben Fahrzeughalter zugelassen sind, gilt nach § 12a Abs. 1 Satz 2 KraftStG das Kj als Entrichtungszeitraum; abgesehen von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 und 2 KraftStG. Der Fahrzeughalter muß die KraftSt bis zum 30. 4. eines jeden Kj durch Steuermarken entrichten (§ 12a Abs. 1 Satz 2 KraftStG).

Die KraftStPflicht wird auch bei der Besteuerung im Steuermarkenverfahren durch die Regelung des § 5 KraftStG bestimmt (s. V). Endet die Steuerpflicht vor Ablauf des Entrichtungszeitraums, wird für jeden Monat, in dem keine Steuerpflicht bestand, auf Antrag 1/12 der entrichteten Jahressteuer erstattet. Die KraftStErstattung ist bei der Fahrzeugabmeldung grds. bei der Zulassungsbehörde, der auch die KraftStKarte zur Weiterleitung an das FA zu übergeben ist (§ 12a Abs. 4 Satz 1 KraftStG), zu beantragen.

In den steuerpflichtigen Fällen haben die Fahrzeughalter aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten die KraftSt selbst zu berechnen und KraftStMarken zu erwerben. Deshalb müssen die Zulassungsbehörden in allen Verwaltungshandlungen, die sich auf zulassungspflichtige Fz beziehen und die Vorlage von Fahrzeugpapieren erfordern, auch die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen prüfen (§ 12a Abs. 3 Satz 2 KraftStG). Weil die KraftStKarte bei der Benutzung auf öffentlichen Straßen mitzuführen ist, kann auch die Polizei die ordnungsgemäße Besteuerung prüfen. Das FA kann sich jederzeit die KraftStKarte vorlegen lassen und die Steuerentrichtung prüfen (§ 12 Abs. 4 Satz 2 KraftStG).

Stellt das FA fest, daß die KraftSt - ggf. trotz weiterer Aufforderung - nicht entrichtet wurde, kann es verschiedene Zwangsmaßnahmen einleiten. Ggf. zu Unrecht nicht entrichtete KraftStBeträge werden auch für die zurückliegende Zeit durch Steuerbescheid nachgefordert.

Der Nachweis über die entrichtete KraftSt im sog. Steuermarkenverfahren kann nur anhand der ausgefüllten KraftStKarte und der eingeklebten KraftStMarken erbracht werden. Der Fahrzeughalter muß dafür Sorge tragen, daß die Eintragung in der KraftStKarte stets dem aktuellen Stand entspricht und sollte die Karte sorgfältig vor Verlust, Zerstörung oder Diebstahl schützen. Kann der Nachweis für die Steuerentrichtung nicht erbracht werden, ist u. U. nur ein Nachweis durch weiteren Erwerb von Steuermarken möglich ( UVR S. 4) oder es ist eine Steuernachforderung durch das FA zu erwarten. Das FA kann lediglich dann auf die Nachfestsetzung verzichten, wenn die KraftStKarte durch höhere Gewalt (Feuer, Explosion) untergegangen ist. Fälle des einfachen Diebstahls gehören hierzu aber nicht.

4. Besteuerung im Abrechnungsverfahren § 12b KraftStG

Das Abrechnungsverfahren nach § 12b KraftStG, das nur im Beitrittsgebiet gilt, wurde durch Einigungsvertrag in das KraftStG aufgenommen. Das Abrechnungsverfahren gilt sowohl für Fz des Altbestandes (das sind Fz, die mindestens seit ununterbrochen für ein und denselben Halter zugelassen sind) als auch S. 1739für Neu- oder Wiederzulassungen. Es gilt für alle Fz, die nicht nach dem Steuermarkenverfahren besteuert werden.

a) Voraussetzung zur Teilnahme am Abrechnungsverfahren

Die Teilnahme am Abrechnungsverfahren ist nur für Fahrzeughalter mit mehr als 50 zugelassenen Fz auf Antrag und mit Genehmigung des FA möglich. Das FA kann auch in anderen Fällen die Teilnahme am Abrechnungsverfahren genehmigen, wenn dies der Vereinfachung dient.

b) Zeitlicher Geltungsbereich

Das Abrechnungsverfahren war längstens bis vorgesehen; das FA kann die Genehmigung der Teilnahme am Abrechnungsverfahren jederzeit - ohne Angabe von Gründen - widerrufen. Dieser Widerruf erfolgte zwischenzeitlich in allen neuen Bundesländern und in Ost-Berlin.

c) Durchführung des Abrechnungsverfahrens

Über die Genehmigung zur Teilnahme am Abrechnungsverfahren erteilt das FA - ebenso wie über die Ablehnung oder den Widerruf - einen schriftlichen Bescheid.

Bei einer Teilnahme am Besteuerungsverfahren nach § 12b KraftStG ist der Abrechnungszeitraum stets das Kj. Der Fahrzeughalter muß dem FA innerhalb eines Monats nach Beginn des Kj - oder zu anderen vom FA zu bestimmenden Terminen - eine KraftStErklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einreichen. In dieser Erklärung sind alle zu Beginn des Abrechnungszeitraums zugelassenen Fz sowie etwaige Bestandsveränderungen des vorangegangenen Entrichtungszeitraums, für den die KraftSt entrichtet wurde, aufzunehmen.

Das FA prüft die KraftStErklärung der Abrechner; bei Abweichungen gegenüber der KraftStAnmeldung des Fahrzeughalters wird ein schriftlicher KraftStBescheid erteilt. Zu wenig entrichtete KraftSt wird nacherhoben, überzahlte Beträge werden erstattet.

d) Entrichtung der Steuer im Abrechnungsverfahren

Die KraftStErklärung muß beim FA binnen einen Monats nach Beginn des Kj (Regelfall) oder zu einem vom FA abweichend bestimmten Termin abgegeben werden. Im Regelfall wird dann die KraftSt aufgrund der Steueranmeldung am 15. 2. eines jeden Kj fällig; bei nicht rechtzeitiger Entrichtung sind Säumniszuschläge verwirkt (§ 240 AO).

Auf Antrag und mit Genehmigung des FA darf die KraftSt im Abrechnungsverfahren bei Überschreiten der erforderlichen Beträge (1 000/2 000 DM) auch halb- bzw. vierteljährlich entrichtet werden (§ 12b Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz i. V. mit § 11 Abs. 2 KraftStG). Auch in diesem Fall werden die Zuschläge für kürzere Entrichtungszeiträume (3 v. H., 6 v. H.) erhoben.

e) Ausstellung von Kraftfahrzeugsteuerkarten

Für jedes in das Abrechnungsverfahren einbezogene Fz wird eine KraftStKarte erteilt, in der die Höhe der Jahressteuer - ggf. 0 DM - und gesondert ein etwaiger AnhgZuschlag sowie in dem für KraftStMarken vorgesehenen Feld das Aktenzeichen des Genehmigungsbescheides zur Teilnahme am Abrechnungsverfahren eingetragen wird. Diese Eintragung gilt während der gesamten Dauer der Teilnahme am Abrechnungsverfahren.

Bei Anträgen auf Steuervergünstigung muß der Fahrzeughalter die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Der Bearbeiter des FA prüft die Unterlagen, vermerkt ggf. die Steuerbefreiungen. Die KraftStKarte ist bei der Benutzung des Fz mitzu- S. 1740führen und kontrollberechtigten Personen auf Anforderung vorzuzeigen. Weil die KraftStKarte bei Teilnahme am Abrechnungsverfahren lediglich Dokumentationszwecken dient, kann das FA bei Verlust eine neue Karte ausstellen.

f) Kontrollen des Finanzamts

Das zuständige FA kann zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei den Teilnehmern am Abrechnungsverfahren Außenprüfungen vornehmen. Dabei kann der Prüfer auch Grundstücke oder Betriebsräume Dritter betreten, um die Fz zu besichtigen und Unterlagen (Fahrzeugbriefe usw.) in Augenschein zu nehmen.

5. Steuererklärung, Abrechnung, §§ 3, 9, 11 KraftStDV; § 150 AO Verfahren

Steuererklärungen sind bei einheimischen Fz nach Maßgabe des § 3 KraftStDV (vgl. IX, 2) und bei gebietsfremden Fz nach Maßgabe des § 11 KraftStDV nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abzugeben. Bei einheimischen Fz ist i. d. R. die Fahrzeuganmeldung auch die Steuererklärung, wenn sie den Hinweis enthält, daß sie zugleich als Steueranmeldung gilt. Die abzugebenden Steuererklärungen sind keine Steueranmeldungen i. S. des § 150 Abs. 1 Satz 2 AO, da keine Selbstberechnungen vorzunehmen sind. Auch die nach § 9 KraftStDV in das Abrechnungsverfahren einbezogenen Fz, für die das FA die Steuer (ggf. bei Abweichung) festsetzt, ist keine Steueranmeldung. KraftStBescheide sind daher nicht wie Steueranmeldungen grds. unter Vorbehalt (§ 164 AO), sie können nur nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der AO (§§ 172 ff. AO) bzw. den speziellen Berichtigungsvorschriften des KraftStG geändert werden. Im allgemeinen wird die KraftSt ohne weiteres Zutun des Fahrzeughalters im automatisierten Verfahren festgesetzt.

Steuerbescheide sind auch Bescheide, in denen das FA nach § 12 oder § 12b verbindlich feststellt, daß von dem Adressat des Bescheides keine oder nur teilweise eine Steuer geschuldet wird (Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO). Hierzu gehören KraftStBescheide nach §§ 3, 3a, 3d-3f, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 KraftStG, weil der Stpfl. durch diese Verwaltungsakte davon unterrichtet wird, daß das FA das Halten insoweit voll oder teilweise von der Steuer befreit (vgl. BStBl II S. 390). Freistellungsbescheide stehen hinsichtlich ihrer Bestandskraft anderen Steuerbescheiden gleich. Wegen der Dauerwirkung des KraftStBescheids (§ 12 Abs. 1 KraftStG) ist aber eine von den allgemeinen Vorschriften der AO spezielle Möglichkeit der Änderung in § 12 Abs. 2 KraftStG vorgesehen. Ändert sich nämlich bei einem Fz, dessen Halten von der Steuer befreit ist, der Grund für die Steuerbefreiung, so ist wegen dieses Wechsels und auch wegen einer etwaigen späteren Rückgängigmachung kein eigener Freistellungsbescheid erforderlich. Eine Bescheinigung, zum ”Nachweis der Besteuerung”, daß den Vorschriften über die KraftSt genügt ist (§ 13 KraftStG), stellt lediglich eine schlichte Unbedenklichkeitsbescheinigung dar, mit der die Feststellung getroffen wird, daß gegen die Aushändigung des Fahrzeugscheins durch die Zulassungsbehörde keine steuerlichen Bedenken bestehen ( BStBl II S. 599).

6. Aufhebung, Änderung von § 12 Abs. 2 KraftStG; §§ 172 bis 177 AO Steuerbescheiden

Das KraftStG enthält in § 12 Abs. 2 KraftStG eine eigene Vorschrift zur Aufhebung bzw. Änderung von KraftStBescheiden. Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften der AO (§§ 129, 172 bis 177 AO).

a) Neufestsetzung (Nachforderung) der Steuer nach den Vorschriften des KraftStG

Eine KraftStFestsetzung kann (ohne Rücksicht auf die Unanfechtbarkeit des KraftStBescheides und die allgemeinen Regelungen der AO) geändert und durch eine Neufestsetzung ersetzt werden, wenn

  • sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlage und/oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt, S. 1741

  • die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kfz-Anhg (§ 10 Abs. 1 KraftStG) eintreten oder wegfallen oder

  • nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der KraftSt für Kfz-Anhg nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen (§ 12 Abs. 2 KraftStG),

  • die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 3 KraftStG,

  • nach der Überleitung des Besteuerungsverfahrens nach §§ 12a oder 12b KraftStG festgestellt wird, daß nach Ablauf der Steuerentrichtung im Marken- oder Abrechnungsverfahren ein nicht zutreffender Beginn des Entrichtungszeitraums zugrunde gelegt wurde.

Wegen der Änderung von KraftStBescheiden bei nachträglichem Bekanntwerden von Bemessungsgrundlagen (verkehrsrechtlich höchstzulässiges Gesamtgewicht) wird auf das (BStBl 1992 II S. 324) hingewiesen.

Neufestsetzungen der KraftSt erfolgen durch Steuerbescheid. Sie ist neu festzusetzen (meist unbefristet) mit dem Eintritt oder Wegfall der Voraussetzungen für eine KraftStVergünstigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG). In diesen Fällen ist entweder ein Steuerbescheid oder eine Steuervergünstigung durch Freistellungsbescheid auszusprechen. Begünstigende Neufestsetzungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG sind nur für die Zukunft möglich. Eine rückwirkende Änderung einer KraftStFestsetzung zugunsten des Stpfl. wäre nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO möglich, wenn dem FA erst nachträglich bekannt wird, daß die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung schon früher vorgelegen haben und den Stpfl. an diesem nachträglichen Bekanntwerden kein grobes Verschulden trifft. Voraussetzung für eine solche Änderung zugunsten des Stpfl. ist, daß die neue Tatsache rechtserheblich ist. An der Rechtserheblichkeit mangelt es, wenn das FA auch in Kenntnis der Tatsache keinen anderen KraftStBescheid erteilt hätte oder wenn die steuerlichen Folgen nur dann eintreten, wenn der Stpfl. dies beantragt, oder wenn die steuerlichen Folgen von einer Willenserklärung des Stpfl. abhängen.

Die KraftSt kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative KraftStG auch dann unabhängig von den allgemeinen Vorschriften der AO nachgefordert werden, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für die ursprünglich gewährte völlige oder teilweise Freistellung von der KraftSt nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen. Auch eine rechtsirrtümlich verfügte Freistellung von der KraftSt kann durch eine rückwirkende Neufestsetzung geändert werden ( BStBl II S. 761); der BFH ist mit diesem Urt. der vom EFG 1984 S. 254) vertretenen Auffassung nicht gefolgt, daß keine Änderungen möglich sind, wenn alle für die zutreffende steuerliche Beurteilung erforderlichen Tatsachen dem FA bekannt waren. Zu dem Anwendungsbereich des BFH-Urt. zählen Fälle der KraftStBefreiung, der KraftStErmäßigung, der Nichterhebung der KraftSt für Kfz-Anhg. Es sind daher Neufestsetzungen zuungunsten des Stpfl. vorzunehmen, wenn entweder die Voraussetzungen von vornherein nicht bestanden haben oder ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt weggefallen sind. Hierzu gehören die zweckfremde Benutzung sowie die unzulässige Verwendung. Fälle der widerrechtlichen Benutzung zählen nicht zu diesen Fallgruppen, weil es sich hierbei um eine erstmalige KraftStFestsetzung wegen Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG handelt.

Neufestsetzungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative KraftStG können nur vorgenommen werden, solange die Festsetzungsfrist (§ 169 AO) noch nicht abge- S. 1742laufen ist. Im übrigen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG die KraftStNeufestsetzung jederzeit zulässig und nicht nur dann, wenn nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.

Fehlerhafte KraftStFestsetzungen können nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG i. d. R. nicht korrigiert werden (so kann z. B. eine fehlerhafte Bemessungsgrundlage weder nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 noch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG korrigiert werden). Solche Fehler können nur nach den allgemeinen Korrekturvorschriften der §§ 172 ff. AO beseitigt werden (vgl. hierzu Möllinger, DVR 1980 S. 90). Eine Ausnahme gilt in den jungen Bundesländern, wenn nach der Überleitung des Steuermarken- und Steuerabrechnungsverfahrens festgestellt wird, daß nach Ablauf der Steuerentrichtung im Marken- oder Abrechnungsverfahren ein nicht zutreffender Beginn des Entrichtungszeitraums zugrunde gelegt wurde.

Ab wird auch für alle neu oder wieder zuzulassenden Fz in den neuen Bundesländern und in Ost-Berlin die KraftSt durch Steuerbescheid festgesetzt. Fz, die noch nicht umgekennzeichnet sind (also ein altes DDR-Kennzeichen haben), sowie Fz, für die der Entrichtungszeitraum im Steuermarkenverfahren erst in 1993 endet (z. B. bei Zulassung im Laufe des Jahres 1992), werden ab dem Zeitpunkt der Umkennzeichnung (ggf. ab rückwirkend = Beginn des Entrichtungszeitraums) bzw. ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Entrichtungszeitraums im Steuermarkenverfahren und ab Beginn des neuen Entrichtungszeitraums in das automatisierte Besteuerungsverfahren einbezogen.

b) Änderung des Steuersatzes

Wenn sich der Steuersatz innerhalb eines Entrichtungszeitraums ändert, muß die KraftSt befristet für den laufenden und unbefristet für die Zeit ab dem nächsten Entrichtungszeitraum durch KraftStBescheid neu festgesetzt werden (z. B. bei Steuersatzänderungen). Weil die nachzufordernde KraftSt erst mit der KraftSt für den nächsten Entrichtungszeitraum fällig wird, können die Neufestsetzungen bis zu Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums aufgeschoben werden. Bei Beendigung der Steuerpflicht zwischen der Änderung des Steuersatzes und dem Beginn des nächsten Entrichtungszeitraums ist die Änderung des Steuersatzes in der Neufestsetzung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG zu berücksichtigen. Wird bei einer Festsetzung nach einer Änderung des Steuersatzes der frühere Steuersatz zugrunde gelegt, so kann die neu zugrunde zu legende KraftSt innerhalb eines Jahres durch Neufestsetzung nachträglich, danach nur mit Wirkung für die Zukunft, berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 3 KraftStG).

7. Ergänzungsfestsetzung § 12 Abs. 3 KraftStG

Sind die Voraussetzungen für die Gewährung einer KraftStBefreiung nach § 3 Nr. 2 ff. oder die Nichterhebung der KraftSt nach § 10 Abs. 1 KraftStG für eine bestimmte Zeit nicht gegeben (zweckfremde Benutzung oder unzulässige Verwendung), kann die KraftSt anstelle einer Neufestsetzung auch durch eine Ergänzungsfestsetzung nach § 12 Abs. 3 KraftStG für den bestimmten abgegrenzten Zeitraum erfolgen. Die Ergänzungsfestsetzung beschränkt sich auf den Unterschiedsbetrag und läßt im übrigen die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 KraftStG). Eine Ergänzungsfestsetzung ist bei widerrechtlicher Benutzung nicht möglich, weil es sich hierbei um einen neuen Steuertatbestand handelt, die KraftSt ist daher nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 5 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG neu festzusetzen.

8. Endbescheid § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG

Bei Beendigung der Steuerpflicht ist die KraftSt - mit Ausnahme der tageweisen Entrichtung bei gebietsfremden Fz - durch einen End- oder Abschlußbescheid für die Zeit vom Beginn des (letzten) Entrichtungszeitraums, in den der Zeitpunkt der Beendigung der KraftStPflicht fällt, bis zum Ende der KraftStPflicht neu festzusetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 KraftStG). Für den Endbescheid gelten insbes. die Vorschriften der §§ 155, 157 AO. Dies führt i. d. R. über § 37 Abs. 2 AO, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5 KraftStG zu einer tageweisen Erstattung der über- S. 1743zahlten Steuer. Ist wegen Beendigung der KraftStPflicht die KraftSt durch sog. Endbescheid neu festzusetzen, steht die vorangegangene unbefristete und bestandskräftige Festsetzung gem. § 12 Abs. 1 KraftStG der Anfechtung dieses KraftStBescheides nicht entgegen ( EFG 1984 S. 369). Dies eröffnet auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist die Möglichkeit, den Rechtsweg gegen einen unbefristeten KraftStBescheid durch Abmeldung des Fz erneut zu öffnen, da nach Abmeldung ein unbeschränkt anfechtbarer Endbescheid erwirkt werden kann. Dies kann bis zum Ende des jeweiligen Entrichtungszeitraums zu einer Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids führen.

Die KraftStFestsetzung durch Steuerbescheid, auch Endbescheid, ist im Beitrittsgebiet für die Übergangszeit bis insbes. im KraftStMarkenverfahren nicht obligatorisch. Eine Steuerfestsetzung erfolgt auch nur in Fällen der Abweichung der Steueranmeldung nach § 12b KraftStG, in Fällen, in denen im KraftStMarkenverfahren bei Beendigung der Steuerpflicht zu wenig Steuer entrichtet wurde, oder wenn der Fahrzeughalter bei Abmeldung/Veränderung, vorübergehender Stillegung die Erstattung überzahlter KraftSt beantragt. Im übrigen wird auf die für die Übergangszeit geltenden Ausführungen zu den Vorschriften der §§ 12a und 12b KraftStG verwiesen (s. VIII, 3, 4).

9. Besteuerungsverfahren bei gebietsfremden §§ 10 ff. KraftStDV Fahrzeugen

Für die steuerliche Behandlung gebietsfremder Fz gelten die §§ 3 bis 8 KraftStDV entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 15 KraftStDV nichts anderes bestimmt ist (§ 10 KraftStDV). Folgende Besonderheiten sind insbes. hervorzuheben:

  • Die Steuererklärung ist bei der Zollstelle (auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck) abzugeben (§ 11 KraftStDV).

  • Die Zollstelle setzt die KraftSt formlos fest und gibt die Steuerschuld bekannt (§ 12 KraftStDV). Als Nachweis der Steuerentrichtung erhält der Steuerschuldner eine mit Quittung versehene Steuerkarte.

  • Dauert der Aufenthalt der gebietsfremden Fz im Inland länger als die Zeit, für die die Steuer festgesetzt ist, hat der Steuerschuldner vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Steuerkarte eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben. Dabei ist die Steuerkarte vorzulegen. Die Weiterversteuerung kann bei jeder Zollstelle erfolgen, die mit der Erhebung der KraftSt befaßt ist (§ 13 KraftStDV).

  • Zuviel gezahlte KraftSt kann erstattet werden. Dies regelt § 14 KraftStDV. Danach sind Steuererstattungsansprüche unter Rückgabe der Steuerkarte bei der Stelle geltend zu machen, die die Steuer festgesetzt hat. Tageweise entrichtete KraftStBeträge sind nach § 11 Abs. 3 KraftStG von der Erstattung ausgenommen. Wird aber ein gebietsfremdes Fz, für das infolge der bei der Zollstelle entrichteten KraftSt noch ein ”Guthaben” besteht, im Geltungsbereich des KraftStG zugelassen, so ist die ”nicht verbrauchte Steuer” auf die festzusetzende KraftSt anzurechnen. Hierfür muß der Fahrzeughalter die von der Zollstelle ausgestellte Steuerkarte bei dem FA einreichen ( OFD München/Nürnberg 18.3.1. Nr. 4).

  • Der Benutzer des gebietsfremden Fz hat die Steuerkarte stets mitzuführen und auf Verlangen kontrollberechtigter Personen (Zollbeamte, Polizeibeamte) vorzulegen (§ 15 KraftStDV).

  • Für die Verwaltung der KraftSt bei gebietsfremden Fz nehmen die FÄ die Amtshilfe der Zollstellen in Anspruch (§ 2 KraftStDV). Die örtliche Zuständigkeit der FÄ ist in § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStDV geregelt.

Die Kraftfahrzeugsteuer - Verfahrensvorschriften

IX. Verfahrensvorschriften

1. Sachliche und örtliche § 12 Abs. 5 KraftStG; Zuständigkeit der Finanzämter § 1 KraftStDV; § 2 FVG

Die KraftSt wird durch die FÄ der örtlichen Landesbehörden verwaltet (§ 2 FVG). Die obersten Landesbehörden können durch Rechtsverordnung festlegen, daß in Fällen des § 11 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 KraftStG die KraftSt durch die Zulassungsbehörden festgesetzt wird. Insoweit werden die Zulassungsbehörden als Landesfinanzbehörden tätig (§ 12 Abs. 5 KraftStG). Die weiteren Aufgaben für die Besteuerung obliegen aber dem FA; es darf fehlerhafte Festsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen nachholen. Soweit die Zuständigkeit in Fällen des § 11 Abs. 1 und 2 KraftStG auf die Zulassungsbehörden übertragen ist, können bei dieser auch Einzahlungen im Rahmen des § 13 Abs. 2 KraftStG vorgenommen werden. Von dieser Regelung haben die Länder Hamburg und Bremen Gebrauch gemacht.

Für die Verwaltung der KraftSt bei gebietsfremden Fz und bei widerrechtlicher Benutzung nehmen die FÄ die Amtshilfe der Zollstellen in Anspruch (§ 2 KraftStDV, § 18 FVG).

Örtlich zuständig ist nach § 1 KraftStDV bei einem einheimischen Fz grds. das FA, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat (vgl. BStBl II S. 377; v. , BStBl II S. 636); bei gebietsfremden Fz ist das FA zuständig, in dessen Bezirk das Fz amtlich abgefertigt wird, in den übrigen Fällen das FA, das zuerst mit der Sache befaßt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b i. V. mit § 2 KraftStDV).

Bei widerrechtlich benutzten Fz ist das FA zuständig, das zuerst mit der Sache befaßt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStDV).

Für Fz der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn ist eine Steuerentrichtung nach § 9 KraftStDV (Abrechnungsverfahren) vorgesehen. Die vorgenannte Haltergruppe braucht bei Fahrzeuganmeldung keine Steuererklärung abzugeben.

Für die Zulassung eines Fz zum Verkehr ist die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Fz seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) haben soll (§§ 23 Abs. 1, 27 Abs. 2 StVZO). Regelmäßiger Standort (Heimatort) ist der Standort des Fz, also der Zentralpunkt der Verwendung, der Schwerpunkt der Ruhevorgänge (so BStBl II S. 636), nicht der Wohnsitz des Eigentümers, Halters oder des Verfügungsberechtigten. In Zweifelsfällen, z. B. bei längerem Wechsel des Einsatzortes, bestimmt der Verfügungsberechtigte den Ort, der nach seiner Meinung Verwendungsmittelpunkt des Fz ist (so Bormann, Deutsches Autorecht 1963 S. 341; a. a. O.). Ein Wechsel des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) des Fahrzeughalters oder der Wechsel des Sitzes der Geschäftsleitung (eines Unternehmens) hat keinen Einfluß auf die örtliche Zuständigkeit des FA, solange hierdurch die bisherige Zulassungsstelle zuständig bleibt; etwas anderes gilt nur, wenn sich durch den Wechsel auch die Zuständigkeit einer anderen Zulassungsstelle ergibt.

Für das FA ergibt sich hinsichtlich der Frage des regelmäßigen Standorts und des Zuständigkeitswechsels der Zulassungsstelle keine Prüfungspflicht, die örtliche Zuständigkeit des FA richtet sich stets nach der Zulassungsstelle, bei der das Fz geführt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStDV). In Fällen der Standortverlegung (§ 27 Abs. 2 StVZO) bleibt - ausgenommen in Fällen, in denen ein Wechsel des Besteuerungsverfahrens von §§ 12a oder 12b KraftStG nach § 12 KraftStG oder umgekehrt stattfindet - die ursprünglich ergangene Steuerfestsetzung unberührt.

Die Besonderheiten für das KraftStMarkenverfahren (§ 12a KraftStG) bzw. für das besondere Abrechnungsverfahren (§ 12b KraftStG) gelten längstens noch für Entrichtungszeiträume bis 1993. Danach gelten im Beitrittsgebiet hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens, bei Standortwechsel usw. dieselben Regelungen wie in den alten Bundesländern. S. 1745

2. Steuererklärung §§ 3, 4, 7 KraftStDV

Eine KraftStErklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist nach § 3 Abs. 1 KraftStDV vom Halter/Eigentümer bei der Zulassungsbehörde abzugeben, wenn

Steuererklärungen sind auch

  • der Antrag nach § 10 Abs. 2 KraftStG, eine um einen Anhg-Zuschlag erhöhte Steuer zu erheben (§ 4 KraftStDV). Antrag i. S. des § 10 Abs. 2 KraftStG ist auch der Antrag, den Anhg-Zuschlag nicht mehr zu erheben;

  • der Antrag auf Gewährung einer KraftStErmäßigung, KraftStBefreiung oder KraftStVergünstigung, Nichterhebung der Steuer für Kfz-Anhg nach § 10 Abs. 1 KraftStG (§ 7 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KraftStDV),

  • die Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen für eine KraftStVergünstigung (§ 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KraftStDV).

Die Anträge und Anzeigen sind bei der Zulassungsstelle einzureichen, wenn sie bei der Zulassung des Fz gestellt werden oder wenn ein Pkw nachträglich als (bedingt) schadstoffarm anerkannt wird, andernfalls beim FA (§ 7 Abs. 1 letzter Satz KraftStDV).

Einer KraftStErklärung bedarf es nicht,

Die Aufzählung in §§ 3 und 7 KraftStDV ist erschöpfend, deshalb bedarf es keiner KraftStErklärung bei der Weiterversteuerung eines zugelassenen Fz (ausgenommen gebietsfremde Fz, vgl. § 13 KraftStDV, dort hat der Steuerschuldner vor Ablauf des Besteuerungszeitraums eine Steuererklärung zur Weiterversteuerung abzugeben), bei der widerrechtlichen Benutzung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG), bei der Zuteilung roter Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG).

3. Abmeldung von Amts wegen § 14 KraftStG

Das FA kann die Zulassungsbehörde nach § 14 KraftStG ersuchen, Fz von Amts wegen abzumelden, wenn die KraftSt (noch) nicht entrichtet worden ist. Das FA kann auch, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat, die Abmeldung selbst vornehmen, wenn die KraftSt nicht oder nicht rechtzeitig zum Fälligkeitstermin entrichtet wurde (§ 14 Abs. 2 KraftStG). Das FA teilt S. 1746die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter eine Bescheinigung über die durchgeführte Abmeldung aus. Durch die Abmeldung endet die KraftStPflicht (§ 5 Abs. 3 KraftStG). Die Abmeldung von Amts wegen erfolgt durch Einziehen des Fahrzeugscheins (etwa ausgestellte Anhg-Verzeichnisse werden berichtigt) und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KraftStG). Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich stets - auch bei dem vom FA durchgeführten Verfahren - nach dem Verwaltungsverfahrensrecht. Für Streitigkeiten über die Abmeldung von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

4. Rechtsschutz §§ 348, 349 AO

Gegen fehlerhafte KraftStFestsetzungen und KraftStErhebungen stehen dem KfzHalter die Rechtsbehelfe nach der AO (§§ 348, 349 AO) zur Verfügung. Allerdings können vorgreifliche und damit verbindliche Entscheidungen der Verkehrsbehörden nicht mit Rechtsbehelf gegen den KraftStBescheid angefochten werden. Für Streitigkeiten gegen verkehrsrechtliche Entscheidungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das gleiche gilt für verkehrsrechtliche Maßnahmen des FA, z. B. bei Abmeldung von Amts wegen (vgl. § 14 KraftStG, s. a. IX, 3).

Gegen KraftStBescheide ist als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben (§ 348 AO). Der Einspruch ist (i. d. R. schriftlich) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei dem FA einzulegen, das den Bescheid erlassen hat (§§ 355, 357 AO). Hilft das FA dem Rechtsbehelf ganz oder teilweise ab, erläßt es einen Änderungsbescheid, gegen den wiederum Einspruch möglich ist. Hilft es dem Rechtsbehelf nicht ab, entscheidet es durch Einspruchsentscheidung (§ 367 AO). Der KraftStBescheid erhält damit Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung. In diesem Fall kann der Fahrzeughalter innerhalb eines Monats Klage beim FG einlegen (§ 47 FGO). Unterliegt der Fahrzeughalter auch vor dem FG, kann er unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb eines Monats Revision des Urt. beim BFH einlegen. Werden die Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelfristen unverschuldet versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§§ 110 AO, 56 FGO).

Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen werden die KraftStBescheide bestandskräftig; sie können dann innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist nur noch unter engen Voraussetzungen korrigiert oder erlassen werden (dazu §§ 129, 172 bis 177, 227 AO).

Im Erhebungsverfahren, insbes. gegen Vollstreckungsmaßnahmen der FÄ, ist im allgemeinen der Rechtsbehelf der Beschwerde gegeben. Diese ist innerhalb eines Monats beim zuständigen FA einzulegen (§ 355 AO). Kann oder will das FA der Beschwerde nicht abhelfen, muß sie diese der OFD vorlegen. Diese entscheidet entweder durch Abhilfe oder durch Beschwerdeentscheidung (§ 368 AO). Gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung ist dann - wie gegen die Einspruchsentscheidung - Klage und Revision möglich.

Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist sind die Maßnahmen bestandskräftig und können innerhalb der Verjährungsfrist (§§ 228 ff. AO) nur unter engen Voraussetzungen (§§ 129 bis 133, 227 AO) korrigiert oder erlassen werden. Für fällige Steuerbeträge besteht die Möglichkeit der Stundung (§ 222 AO), des Zahlungsaufschubs (§ 223 AO), des Vollstreckungsaufschubs (§§ 257, 258 AO), der Niederschlagung (§ 261 AO). Durch Abmeldung, Verkauf u. ä. des Fz kann die Erhebung rückständiger KraftSt nicht vermieden werden.

KraftStAnsprüche unterliegen einer fünfjährigen Zahlungsverjährung (§ 228 AO). Allerdings stehen dem FA vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung, den Ablauf der Verjährung zu unterbrechen (s. dazu §§ 230, 231 AO). Nach Ablauf der fünfjährigen Zahlungsverjährungsfrist kann die KraftSt nicht mehr eingezogen werden (§ 232 AO).

Fundstelle(n):
NWB Fach 8b Seite 721 - 768
NWB1993 Seite 721 - 1746
NWB XAAAA-74422