Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage - Elterngeldrecht - Einkommensermittlung - selbständige Tätigkeit - Nichtberücksichtigung eines steuerrechtlichen Übungsleiterfreibetrags - Elterngeld als begrenzter Einkommensersatz
Gesetze: § 2 Abs 1 S 1 BEEG vom , § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom , § 2 Abs 8 BEEG vom , § 2 Abs 9 BEEG vom , § 3 Nr 26 EStG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG
Instanzenzug: Az: S 32 EG 14/08 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 2 EG 7/12 Urteil
Gründe
1I. Mit Urteil vom hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf höheres Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat ihres am geborenen Sohnes L. verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt, die sie mit dem Bestehen einer grundsätzlichen Bedeutung begründet.
2Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.
3Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen:(1.) eine bestimmte Rechtsfrage,(2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,(3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie(4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung.Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
5Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob der sog Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr 26 EStG bei der Bemessung des Einkommens im Rahmen der Elterngeldbewilligung zu berücksichtigen ist, eine bestimmte Rechtsfrage aufgeworfen. Sie hat indes deren höchstrichterliche Klärungsbedürftigkeit nur behauptet, nicht jedoch schlüssig dargelegt. Hierzu hätte sie im Einzelnen darstellen müssen, inwiefern die Rechtsfrage vom BSG noch nicht entschieden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65) und warum sich für die Beantwortung der Frage nicht bereits ausreichende Anhaltspunkte in vorliegenden Entscheidungen finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8). So fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der vom LSG benannten Rechtsprechung des BSG zur Berechnung der Höhe des Elterngelds nach dem sich aus dem Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums ergebenden durchschnittlich monatlich erzielten Gewinn aus selbstständiger Arbeit (vgl - SozR 4-7837 § 2 Nr 5; - SGb 2011, 210). Ebensowenig ist die Klägerin näher auf die gleichfalls vom LSG benannte Rechtsprechung des Senats zur Nichtberücksichtigung steuerfreier Einkünfte, wie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, bei der Bemessung des Elterngelds eingegangen ( - SozR 4-7837 § 2 Nr 16). In diesem Zusammenhang hätte die Klägerin im Einzelnen begründen müssen, weshalb sich die Antwort auf die von ihr gestellte Rechtsfrage nicht bereits aus dieser Entscheidung ableiten lässt. Denn dort hat der Senat ua ausgeführt, dass die nähere Ausgestaltung der Berechnung des Elterngelds erkennen lässt, dass mit dem Elterngeld von vornherein nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung beabsichtigt worden ist (vgl BSG, aaO, RdNr 20 ff, RdNr 27 ff).
6Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
7Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2013:130513BB10EG2012B0
Fundstelle(n):
CAAAH-24330