FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10106/17 EFG 2019 S. 353 Nr. 5
Gesetze: EStG 2011 § 10a Abs. 1 S. 1, EStG 2011 § 10a Abs. 1 S. 3, EStG 2011 § 52 Abs. 24c S. 2, EStG 2011 § 52 Abs. 24c S. 3, EStG 2011 § 52 Abs. 24c S. 4, EStG 2011 § 83, EStG 2011 § 79 S. 1, EStG 2011 § 79 S. 2, EStG 2011 § 86
Altersvorsorgezulage 2011: unmittelbare Zulageberechtigung der Ehefrau verschafft einem durch einen ersten Altersvorsorgezulagevertrag
unmittelbar zulageberechtigten, in einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Grenzpendler im
Hinblick auf einen zweiten, erst nach dem abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag keine mittelbare Zulageberechtigung
Leitsatz
1. Ein in Österreich arbeitender und in der PVA Österreich – als einem mit der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung
vergleichbaren ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem – schon seit einem vor dem liegenden Zeitpunkt pflichtversicherter
Grenzpendler ist nach § 52 Abs. 24c S. 2 EStG (in der im Streitjahr 2011 gültigen Fassung) unmittelbar zulageberechtigt hinsichtlich
eines vor dem geschlossenen Altersvorsorgevertrags; ihm steht steht allerdings mangels Leistung des Mindesteigenbeitrags
keine Altersvorsorgezulage für diesen Vertrag zu, wenn er im Streitjahr (hier: 2011) keine Altersvorsorgebeiträge für diesen,
sondern nur für einen zweiten, erst nach dem abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag geleistet hat.
2. Hinsichtlich des erst nach dem abgeschlossenen zweiten Altersvorsorgevertrags ist der Grenzpendler nicht unmittelbar
zulageberechtigt. Eine mittelbare Zulageberechtigung (§ 79 S. 2 EStG) kann nicht aus der unmittelbaren Zulageberechtigung
der Ehefrau des Steuerpflichtigen hergeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige selbst bereits (durch den ersten Altersvorsorgevertrag)
unmittelbar zulageberechtigt ist (Abgrenzung zu und ).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 353 Nr. 5 EStB 2019 S. 287 Nr. 7 MAAAH-22695
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2018 - 10 K 10106/17
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