Teil 2: Einzelne Versicherungszweige
Kapitel 5: Lebensversicherung
§ 171 Abweichende Vereinbarungen [1]
1Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. 2Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
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ZAAAC-65339
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 4 Nr. 7 i. V. mit Art. 10 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 28) wird in § 171 mit Wirkung v. die Angabe „§ 152 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 152 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.