InsO § 238b

Sechster Teil: Insolvenzplan

Zweiter Abschnitt: Annahme und Bestätigung des Plans

§ 238b Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten [1]

Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 238b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3256) mit Wirkung v. .