InsO § 224
Sechster Teil: Insolvenzplan
Erster Abschnitt: Aufstellung des Plans
§ 224 Rechte der Insolvenzgläubiger
Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAA-73948