InsO § 198

Fünfter Teil: Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens

Zweiter Abschnitt: Verteilung

§ 198 Hinterlegung zurückbehaltener Beträge [1]

Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.

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EAAAA-73948

1Anm. d. Red.: § 198 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3836) mit Wirkung v. .