HGB § 129
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft [1]
Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten [2]
§ 129 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter [3]
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
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AAAAA-73945