Teil 4: Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen [1]
Kapitel 1: Vergabeverfahren [2]
Abschnitt 3: Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen [3]
Unterabschnitt 1: Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber [4]
§ 139 Besondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen [5]
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
die ein Gemeinschaftsunternehmen, das mehrere Sektorenauftraggeber ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber vergibt oder
die ein Sektorenauftraggeber, der einem Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Nummer 1 angehört, an dieses Gemeinschaftsunternehmen vergibt.
(2) Voraussetzung ist, dass
das Gemeinschaftsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gebildet wurde, um die betreffende Sektorentätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und
in dem Gründungsakt des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die das Gemeinschaftsunternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Gemeinschaftsunternehmen mindestens während desselben Zeitraums angehören werden.
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LAAAE-39435
1Anm. d. Red.: Teil 4 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
2Anm. d. Red.: Kapitel 1 i. d. F. des Gesetzes v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
3Anm. d. Red.: Abschnitt 3 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
4Anm. d. Red.: Unterabschnitt 1 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.
5Anm. d. Red.: § 139 eingefügt gem. Gesetz v. 17. 2. 2016 (BGBl I S. 203) mit Wirkung v. 18. 4. 2016.