GG Artikel 128

XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 128 Fortgeltung von Weisungsrechten

So weit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs. 5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen.

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OAAAA-73923