EGHGB Art. 92

Dreiundfünfzigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Wachstumschancengesetz [1]

Art. 92 [2]

1§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Dreiundfünfzigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Art. 92 angefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v. 28.3.2024.