EGHGB Art. 73

Fünfunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst [1]

Art. 73 [2]

1§ 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, und § 289a Absatz 4, auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom (BGBl I S. 642) sind erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem liegenden Abschlussstichtag beziehen. 2§ 289a Absatz 2 Nummer 5, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom (BGBl I S. 642) ist erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem liegenden Abschlussstichtag beziehen.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Fünfunddreißigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 24. 4. 2015 (BGBl I S. 642) mit Wirkung v. 1. 5. 2015.

2Anm. d. Red.: § 73 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2637) mit Wirkung v. .