EGHGB Art. 71

Dreiunddreißigster Abschnitt: Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts [1]

Art. 71 [2]

(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2) 1Auf ein im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. 2Dies gilt auch für die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem entstandenen Ansprüche.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Dreiunddreißigster Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.

2Anm. d. Red.: Art. 71 angefügt gem. Gesetz v. 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831) mit Wirkung v. 25. 4. 2013.