EGHGB Art. 53

Siebzehnter Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz [1]

Art. 53

(1) Für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 bis 5 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 2214) sind Rückstellungen hinsichtlich der bis zum jeweiligen Abschlussstichtag in Verkehr gebrachten Fahrzeuge erstmals im Jahresabschluss für das nach dem endende Geschäftsjahr zu bilden.

(2) 1Soweit sich die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem in Verkehr gebracht wurden, darf als Bilanzierungshilfe jeweils der Unterschiedsbetrag zwischen den hierfür nach Absatz 1 anzusetzenden Rückstellungen und dem Rückstellungsbetrag aktiviert werden, der sich bei Ansammlung dieser Rückstellungen in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergäbe. 2Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrunde zu legen, der mit dem in Absatz 1 bezeichneten Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem endenden Geschäftsjahr endet. 3Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Ausgleichsbetrag nach dem Altfahrzeug-Gesetz“ vor dem Anlagevermögen auszuweisen. 4Artikel 44 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

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FAAAA-73913

1Anm. d. Red.: Siebzehnter Abschnitt angefügt gem. Gesetz v. 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2199) mit Wirkung v. 1. 7. 2002.