Buch 4: Familienrecht
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft [1]
Titel 1: Vormundschaft
Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft
§ 1773 Voraussetzungen
(1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.
(2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist.
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WAAAA-73903
1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 21 i. V. mit Art. 16 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 882) wird Buch 4 Abschnitt 3 neu gefasst mit Wirkung v. . Der neue Wortlaut wurde nach dem bisherigen Abschnitt 3 (§§ 1773-1921) erfasst.