Fünfter Abschnitt: Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 38 Erteilung von Bescheinigungen [1]
(1) 1Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). 2Der Gegenstandswert bemisst sich nach § 35 Abs. 2.
(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.
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HAAAA-73853
1Anm. d. Red.: § 38 i. d. F. der VO v. 20. 6. 1988 (BGBl I S. 841) mit Wirkung v. 1. 7. 1988.