StBerG § 91

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Erster Unterabschnitt: Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme [1]

(1) 1Der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Vorstand der Steuerberaterkammer bereits wegen desselben Verhaltens eine Rüge erteilt hat (§ 81). 2Hat das Landgericht den Rügebescheid aufgehoben (§ 82), weil es eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht festgestellt hat, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren wegen desselben Verhaltens nur auf Grund solcher Tatsachen oder Beweismittel eingeleitet werden, die dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt waren.

(2) 1Die Rüge wird mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils unwirksam, das wegen desselben Verhaltens gegen das Mitglied der Steuerberaterkammer ergeht und auf Freispruch oder eine berufsgerichtliche Maßnahme lautet. 2Die Rüge wird auch unwirksam, wenn rechtskräftig die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt ist, weil eine Pflichtverletzung nach § 89 Absatz 1 bis 3 nicht festzustellen ist.

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1Anm. d. Red.: § 91 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .