StBerG § 160

Dritter Teil: Zwangsmittel, Ordnungswidrigkeiten [1]

Zweiter Abschnitt: Ordnungswidrigkeiten

§ 160 Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen [2] [3]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 7 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Dritten Teils i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1062) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 160 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 10 Nr. 30 i. V. mit Art. 14 Abs. 3 Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 64) wird § 160 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt.“
 b) In Abs. 2 wird das Wort „fünftausend“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.