StBerG § 147

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Vierter Unterabschnitt: Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung

§ 147 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens [1]

(1) Einem Mitglied der Steuerberaterkammer, das einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Entschließung der Staatsanwaltschaft (§ 116 Abs. 2) zurücknimmt, sind die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Steuerberaterkammer auf gerichtliche Entscheidung in dem Fall des § 115 Abs. 2 verworfen, so sind die durch das Verfahren über den Antrag veranlassten Kosten der Steuerberaterkammer aufzuerlegen.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: § 147 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. ; Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 874) mit Wirkung v. .