StBerG § 125

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

Zweiter Teilabschnitt: Das Verfahren im ersten Rechtszug [1]

§ 125 Entscheidung [2]

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung, einzustellen

  1. wenn die Bestellung zum Steuerberater oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist;

  2. wenn nach § 92 von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Zweiten Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 125 Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .