StBerG § 12

Erster Teil: Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Erster Abschnitt: Ausübung der Hilfe in Steuersachen

Vierter Unterabschnitt: Sonstige Vorschriften

§ 12 Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten [1]

1Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. 2Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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1Anm. d. Red.: § 12 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 64) mit Wirkung v. .