StBerG § 111a

Zweiter Teil: Steuerberaterordnung

Fünfter Abschnitt: Berufsgerichtsbarkeit

Dritter Unterabschnitt: Verfahrensvorschriften

Erster Teilabschnitt: Allgemeines [1]

§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften [2]

(1) Das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Leitungsperson und das berufsgerichtliche Verfahren gegen eine Berufsausübungsgesellschaft wegen Pflichtverletzungen können miteinander verbunden werden.

(2) Von berufsgerichtlichen Maßnahmen gegen eine Berufsausübungsgesellschaft kann abgesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art der Pflichtverletzung, deren Häufigkeit und Gleichförmigkeit und des Schwerpunkts der Vorwerfbarkeit, neben der Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen.

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WAAAA-73848

1Anm. d. Red.: Überschrift des Ersten Teilabschnitts i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2451) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 111a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .