BewG § 235

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I. Allgemeines

§ 235 Feststellungszeitpunkt [3]

(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

(2) Für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils siehe § 266.

3Anm. d. Red.: § 235 Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. ; Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. 3. 12. 2019.