BewG § 220

Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften

Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 [1] [2]

A. Allgemeines

§ 220 Ermittlung der Grundsteuerwerte [3]

1Die Grundsteuerwerte werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts ermittelt. 2Bei der Ermittlung der Grundsteuerwerte ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; hiervon unberührt bleiben Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

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KAAAA-73784

1Anm. d. Red.: Siebenter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils siehe § 266.

3Anm. d. Red.: § 220 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1794) mit Wirkung v. .