UStG § 18e

Fünfter Abschnitt: Besteuerung

§ 18e Bestätigungsverfahren [1]

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt auf Anfrage

  1. dem Unternehmer im Sinne des § 2 die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde;

  2. dem Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a die Gültigkeit der inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters;

  3. dem Betreiber im Sinne des § 25e Absatz 1 die Gültigkeit einer inländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Absatz 2 Satz 1.

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DAAAB-44784

1Anm. d. Red.: § 18e i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3096) mit Wirkung v. .