UmwG § 355

Achtes Buch: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 355 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze [2]

(1) Eine Verschmelzung, eine Spaltung oder ein Formwechsel kann von den beteiligten Rechtsträgern in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Zweiten, Dritten und Fünften Buches in deren jeweils vor dem geltenden Fassung durchgeführt werden, wenn

  1. der Verschmelzungsvertrag oder der Spaltungs- und Übernahmevertrag vor dem geschlossen, der Verschmelzungs- oder Spaltungsplan vor dem aufgestellt oder der Formwechselbeschluss als Umwandlungsbeschluss vor dem gefasst wurde und

  2. die Umwandlung bis zum zur Eintragung angemeldet wurde.

(2) 1§ 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, für die der Zustimmungsbeschluss der Anteilsinhaber nach dem gefasst worden ist. 2§ 307 Absatz 2 Nummer 14, die §§ 314 und 316 Absatz 2 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf grenzüberschreitende Verschmelzungen anzuwenden, für die der Verschmelzungsplan nach dem bekannt gemacht worden ist.

Fundstelle(n):
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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: Bisheriges Siebentes Buch (§§ 317 bis 325) jetzt Achtes Buch (§§ 351 bis 355) gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 355 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v.