UmwG § 272

Fünftes Buch: Formwechsel

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Vierter Abschnitt: Formwechsel rechtsfähiger Vereine

Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 272 Möglichkeit des Formwechsels [1]

(1) Ein rechtsfähiger Verein kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

(2) Ein Verein kann die Rechtsform nur wechseln, wenn seine Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen.

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PAAAA-73619

1Anm. d. Red.: § 272 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 51) mit Wirkung v. .