FGO § 127

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Unterabschnitt 1: Revision

§ 127 Zurückverweisung

Ist während des Revisionsverfahrens ein neuer oder geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 68, 123 Satz 2 [1]), so kann der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.

Fundstelle(n):
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ZAAAA-73497

1Anm. d. Red.: Redaktioneller Fehler des Gesetzgebers bei Verweis auf nicht vorhandenen § 123 Satz 2 FGO.