FGO § 123

Zweiter Teil: Verfahren

Abschnitt V: Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

Unterabschnitt 1: Revision

§ 123 Unzulässigkeit der Klageänderung

(1) 1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. 2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1.

(2) 1Ein im Revisionsverfahren nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen. 2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

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ZAAAA-73497