EGAO Artikel 97 § 39

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 39 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen anlässlich der steuerverfahrensrechtlichen Umsetzung der Reform des Personengesellschaftsrechts [1]

(1) § 152 Absatz 4 Satz 3 und § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 4 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 einzureichen sind; eine Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 der Abgabenordnung ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(2) Wird die Feststellungserklärung für eine rechtsfähige Personenvereinigung nach dem und vor dem durch eine Person im Sinne des § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 4 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung befreit.

(3) Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der Abgabenordnung und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, nach dem und vor dem abweichend von § 183 Absatz 1 bis 3 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung auch nach Maßgabe des § 183 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung dem Empfangsbevollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden.

(4) 1Wird gegen einen vor dem wirksam gewordenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einspruch eingelegt, bestimmt sich die Einspruchsbefugnis nach § 352 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung. 2Das Gleiche gilt, wenn der eine rechtsfähige Personenvereinigung betreffende Feststellungsbescheid nach dem und vor dem nach Maßgabe von Absatz 3 dem Empfangsbevollmächtigten nach § 183 der Abgabenordnung in der bis zum geltenden Fassung bekannt gegeben worden ist. 3Ist über den Einspruch gegen einen vor dem wirksam gewordenen Bescheid nach dem zu entscheiden, richtet sich das weitere Verfahren nach den ab dem geltenden Vorschriften der Abgabenordnung.

(5) Wurde über das Vermögen einer Personenvereinigung vor dem das Insolvenzverfahren eröffnet, sind für Feststellungszeiträume und Feststellungszeitpunkte vor dem § 152 Absatz 4 Satz 3, § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, die §§ 183 und 352 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 39 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2023 I Nr. 411) mit Wirkung v. .