Hat der Kindergeldberechtigte für denselben Zeitraum in Deutschland Kindergeld und im anderen Staat eine Familienförderung
infolge eines dort selbst gestellten Antrags erhalten und ist die Auszahlung der Familienförderung im anderen Staat nicht
aufgrund des in Art. 68 Abs. 3 der VO Nr. 883/2004 vorgeschrieben Verfahrens erfolgt, kommt eine nachträgliche Anrechnung
der im anderen Staat gezahlten Familienförderung nach § 70 Abs. 2 EStG oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAH-16242
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.10.2018 - 2 K 277/17
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