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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 1390/16 EFG 2019 S. 1095 Nr. 13

Gesetze: AO § 37 Abs. 2; AO § 155 Abs. 1 S. 3; EStG § 50d Abs. 1; EWGRichtl-90/435 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a

Herbeiführung einer gemeinschaftsrechtskonformen Besteuerungssituation durch ein Freistellungs- und Erstattungsverfahren beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt, das - nach Vornahme eines Steuerabzugs - auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheides nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO gerichtet ist

Leitsatz

1. Für das (nachträgliche) auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheides nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO beim örtlich und sachlich zuständigen Finanzamt zur Herbeiführung einer gemeinschaftsrechtskonformen Besteuerungssituation gerichtete Freistellungs- und Erstattungsverfahren ist - unter Anschluss an die Rechtsprechung des BFH im Urteil I R 25/10 - eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 EStG 2002 geboten.

2. Die analog anzuwendende Regelung von § 50d Abs. 1 S. 7 und 8 EStG 2002 hat Vorrang vor den Vorschriften über die reguläre Verjährung nach §§ 169ff AO.

3. Die analoge Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG 2002 ist nicht geboten.

Fundstelle(n):
DStRE 2019 S. 974 Nr. 15
EFG 2019 S. 1095 Nr. 13
EStB 2019 S. 514 Nr. 12
IStR 2019 S. 604 Nr. 15
GAAAH-13641

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.04.2018 - 6 K 1390/16

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